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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2007 C-816/2006

16 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,812 parole·~9 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung III C-816/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterinnen Avenati-Carpani und Beutler; Gerichtsschreiberin Kaufmann. K._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herr B._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige K._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 2. Juni 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder B._______ (im Folgenden: Gastgeber) in Schaffhausen. Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 13. Juli 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der familiären Umstände (sieben Geschwister und die Mutter hielten sich mit unterschiedlichen Bewilligungen bereits in der Schweiz auf) nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2006 liess die Beschwerdeführerin (vertreten durch den Gastgeber) beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei der gewünschte Besuchsaufenthalt für die Dauer von drei Monaten zu bewilligen. Zur Begründung wurde sinngemäss vorgebracht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Bei dieser Einschätzung seien ihre persönlichen, familiären und sozialen Bindungen an die angestammte Umgebung ausser Acht gelassen worden. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen vier Kindern im Alter zwischen 9 und 17 Jahren in Skivjan. Dort wolle sie auch weiterhin leben und sie habe keinerlei Absicht, in der Schweiz zu bleiben. Im Gegensatz zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter hätten sie und ihr Ehemann sich dafür entschieden, im Kosovo zu bleiben. Beim geplanten Besuchsaufenthalt gehe es insbesondere auch darum, dass sie ihre Mutter treffen könnte, die sie seit acht Jahren nicht mehr gesehen habe. Die Mutter halte sich seit 1999 in der Schweiz auf, aktuell im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme, was bedeute, dass sie nicht zu einem Besuch in den Kosovo reisen könne. D. Aufgefordert, sich ergänzend zum Sachverhalt zu äussern, liess die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 28. September 2006 ihre familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse näher darlegen. Demnach absolviert ihr ältester Sohn eine Lehre aus Bauer, die drei jüngeren Kinder gehen noch zur Schule. Ihr Ehemann arbeite auf Abruf als Hauswart und verrichte vor allem Reparaturarbeiten. Zudem helfe er auf den umliegenden Bauernhöfen aus, wenn Bedarf sei. Sie würden ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und hätten keine Unterstützung von dritter Seite. Während des geplanten Besuchsaufenthalts würde ihre Schwiegermutter sich um ihre Familie

3 kümmern. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. In einer Replik vom 8. November 2006 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

4 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Die Beschwerdeführerin lebt im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wurden aber durch eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedrigen Lebensstandard schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche Transformationsprozess entwickelt sich nur langsam und eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation erweist sich als schwierig. Die wirtschaftlichen Prognosen sind eher schlecht, wird doch von Experten für die nächsten Jahre ein Rückgang bei den Hilfsgeldern um bis zu 70% erwartet. In breiten Teilen der Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillusionierung eingetreten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz besteht. 4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Ge-

5 suchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 37-jährige, verheiratete Frau. Als Ehefrau und Mutter von vier Kindern hat sie durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland. Solche Verhältnisse (zurückbleibende Familienangehörige) bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können, was in vielen Fällen nicht unrealistisch sein dürfte. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie und ihre Familie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Insbesondere erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin als selbständig Erwerbender kein geregeltes Einkommen. Insgesamt kann vorliegend nicht auf Umstände geschlossen werden, die den Gedanken an eine Emigration gar nicht aufkommen liessen. 5.2 Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin einen ausgesprochen starken Bezug zur Schweiz hat, selbst wenn sie noch nie hier war. Hier leben sämtliche nahen Angehörigen aus der Herkunftsfamilie, d.h. die Mutter und die sieben Geschwister. Zwar wendet sie ein, sie und ihr Mann hätten sich seinerzeit entschieden, im Kosovo zu bleiben. Das kann aber insofern nicht ganz überzeugen, als die Familie den Ägyptern und damit einer ethnischen Minderheit angehört. Seit 1991 sind die Angehörigen der Beschwerdeführerin nach und nach in die Schweiz gekommen, wobei zumindest sechs dieser Personen – erfolglos – um Asyl nachgesucht haben. Bis auf die Mutter und einen Bruder, die hier im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme leben, haben alle Angehörige inzwischen eine Jahres- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung oder sie sind bereits im Besitze des Schweizer Bürgerrechts. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Beschwerdeführerin versucht sein könnte, hier (über den deklarierten Besuchszweck hinaus) Fuss zu fassen, auch wenn sie damit eine zumindest vorübergehende Trennung von ihrer Familie in Kauf nehmen müsste. Immerhin hat die Beschwerdeführerin ein Visum gleich für drei Monate beantragt. Somit wäre sie auch für längere Zeit von zu Hause abkömmlich. 5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-

6 währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: 6 Fotos) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 143 892 zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: A. Trommer D. Kaufmann Versand am:

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