Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8125/2008 Urteil vom 15. März 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 17. November 2008 betreffend Altersrente.
C-8125/2008 Sachverhalt: A. Die am _______ 1943 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______ hatte von April 1972 bis August 1993 Wohnsitz in der Schweiz, war in den Jahren 1973 bis 1993 in der Schweiz erwerbstätig (zum Teil bezog sie Arbeitslosengelder) und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 13, 14). B. Mit aktenkundigen Gesuchen vom 22. Juni 2003, 30. September 2003 und 21. August 2006 stellte die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) Anträge für eine prognostische Rentenberechnung (act. 9, 24, 28, 29). Mit Schreiben vom 27. Juni 2003 bzw. 27. September 2006 teilte die SAK der Versicherten mit, dass ihre Altersrente – gestützt auf die Angaben in ihren individuellen Konten – voraussichtlich Fr. 617.- bzw. Fr. 628.- betragen werde (act. 16, 65). Mit Gesuch vom 18. Januar 2007 reichte die Versicherte bei der deutschen Rentenversicherung Bund, B._______ (eingegangen bei der SAK am 5. März 2007) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ein, verbunden mit einem Antrag auf Rentenaufschub (act. 74-84). Mit Schreiben vom 24. April 2007 teilte die SAK der Versicherten mit, dass die monatliche Rente am 1. Mai 2007 Fr. 696.- betragen würde und übermittelte ihr gleichzeitig die Bestätigung der Aufschubserklärung und das Formular "Abruf der Altersrente", das die Versicherte am 14. März 2008 mit dem Antrag auf Auszahlung der Rente ab Mai 2008 ausgefüllt retournierte (act.113, 115, 116). C. Mit Verfügung vom 4. April 2008 sprach die SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2008 aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer von 21 Jahren 5 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 26'520.-, 21 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und einer anwendbaren Rentenskala 22 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 732.- zu (act. 161-167). D. Gegen diese Verfügung reichte die Versicherte unter Einreichung verschiedener Belege mit Eingabe vom 3. Mai 2008 bei der SAK Einsprache ein. Sie machte geltend, verschiedene Kursleitertätigkeiten
C-8125/2008 seien bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden, weshalb sie die Überprüfung der Berechnung beantrage (act. 175). E. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2008 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie betreffend allfälliger fehlender Beiträge insbesondere aus, die beigebrachten Belege seien geprüft worden. Die jeweils zuständigen Ausgleichskassen hätten Nachforschungen eingeleitet. Keine Kasse habe Beiträge auf ihren Namen gefunden, die nicht bereits verbucht worden seien. Die Ausgleichskasse Aargau habe bestätigt, dass die bei der Schulpflege E._______ zurückgelegten Versicherungszeiten im bestehenden Eintrag des Jahres 1983 von Fr. 5'086.- enthalten sei. Ebenfalls habe die Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA Zürich) mitgeteilt, dass die Beitragszeiten mit den eingereichten Lohnbescheinigungen des P._______ übereinstimmten; Lohnmeldungen des P._______ für das Jahr 1992 habe die SVA Zürich nicht erhalten. Zu bemerken sei, dass bei einer Eintragung auf dem IK-Auszug teilweise mehrere Kurse abgerechnet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass sich dies bei den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Malkursen gleich verhalte (act. 200). F. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte nochmals die Überprüfung der Rentenberechnung. Sie machte insbesondere geltend, einige Beiträge, wie z. B. diejenigen in den IK-Auszügen der Kantone Schwyz, Uri und Obwalden, die Erteilung von Deutschunterricht in A._______/L._______ und diverse Abrechnungen des P._______ seien in der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden. Mit der Beschwerde reichte sie verschiedene Belege ein (BVGer act. 1). G. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Einspracheverfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine neuen Belege ins Recht gebracht, die eindeutig beweisen würden, dass die Rentenberechnung nicht korrekt erfolgt sei. Betreffend der allfällig fehlenden Beiträge seien die vorgebrachten Belege geprüft und bei den jeweils zuständigen
C-8125/2008 Ausgleichskassen Zürich, Luzern, Kanton Schwyz und Aargau Nachforschungen betrieben worden. Keine Kasse habe Beiträge auf den Namen der Beschwerdeführerin gefunden, die nicht bereits in ihrem IK- Auszug verbucht worden seien (vgl. act. 176-183, 187-196, 202-207). Im IK-Auszug seien Beiträge zwischen Mai 1973 und August 1993 eingetragen (vgl. act. 95-103). Die Beschwerdeführerin habe ihren zivilrechtlichen Wohnsitz von April bis Dezember 1972 in der Schweiz gehabt, weshalb ihr diese Monate als Zusatzmonate angerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1943 geboren, bei vollständiger Beitragsdauer müsste dieser Jahrgang im Jahr 2007 43 Versicherungsjahre aufweisen. Gemäss dem sogenannten Skalenwähler habe eine Versicherte der Altersklasse 1943, die 21 volle Beitragsjahre (Beitragszeit von 21 Jahren und 5 Monaten) habe, Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 22. Um das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen, sei das gesamthaft erzielte Einkommen von Fr. 453'723.- gemäss dem ersten Beitragsjahr 1973 mit dem Faktor 1.195 aufgewertet, danach durch die Beitragszeit geteilt und mit 12 multipliziert worden. Gemäss der Rententabelle sei das so berechnete durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 25'317.- auf Fr. 26'520.aufgerundet worden, was gemäss den Rententabellen 2007/2008 eine Altersrente von Fr. 696.- ergebe. Bei einem einjährigen Rentenaufschub betrage der prozentuale Zuschlag 5,2% (vgl. Art. 55ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), was einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 732.ergebe (BVGer act. 3). H. Die mit Verfügung vom 4. Februar 2009 zur Replik eingeladene Beschwerdeführerin liess sich innert der gewährten Frist nicht vernehmen (BVGer act. 4). I. Mit Verfügung vom 17. März 2009 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 5). J. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 24. Februar 2011 dargelegt, wie das Einkommen von Fr. 510.- (Kursabrechnung S._______, R._______, vom 17. Juli 1981, act. 144) im IK-Auszug der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden ist. Betreffend die Einzahlung für Deutschunterricht Oktober/November 1984,
C-8125/2008 Gemeindeammannamt A._______, in der Höhe von Fr. 908.- (act. 156) hielt die Vorinstanz fest, in der Abrechnung des Schulhauses C._______ (recte: A._______) seien keinerlei Hinweise auf einen getätigten Abzug von AHV-Beiträgen ersichtlich (BVGer act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 10. November 2008, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache abgewiesen hat. 2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 2.3. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2.4. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
C-8125/2008 massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und hat dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenversicherung nach dem
C-8125/2008 internen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG und der dazugehörenden Verordnung. 4. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 4.1. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden die ordentlichen Renten nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AVHG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 4.2. Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, die nach Art. 1a AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, zusätzlich Beitragsjahre angerechnet (Art. 52d AHVV). 4.3. Die Beschwerdeführerin hatte von April 1972 bis August 1993 Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Schreiben der SAK vom 17. November 2008, act. 201). Die Vorinstanz hat die Monate von April 1972 bis März 1973 zu Recht als Zusatzmonate angerechnet, da die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte. 4.4. Für jede beitragspflichtige Person werden individuelle Konten geführt, in welchen die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 4.5. Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einer Arbeitnehmerin erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto der
C-8125/2008 Arbeitnehmerin einzutragen. Die Eintragung in das individuelle Konto der Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich (Art. 139 AHVV). 4.6. Der Versicherte hat das Recht bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3). 4.7. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, verschiedene Beträge (wie z.B. aus den IK-Auszügen der Kantone Schwyz, Uri und Obwalden), die Erteilung von Deutschunterricht in A._______ wie auch diverse Abrechnungen des P._______ seien bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden. 4.8. Den Akten ist zu entnehmen, dass im Kontoauszug der Ausgleichskasse des Kantons Uri, datiert vom 18. November 1992, Einkommensbeträge von Fr. 1'900.- aufgeführt sind, erzielt von April bis Dezember 1989 (act. 43). Dieser Beitrag wurde von der SAK im IK- Auszug der Beschwerdeführerin aufgeführt und entsprechend bei der Rentenberechnung berücksichtigt (vgl. act. 164). Ebenfalls sind die im Kontoauszug vom 3. November 1992 der Ausgleichskasse Schwyz
C-8125/2008 aufgeführten Beträge der Jahre 1987 und 1989 von Fr. 900.- und Fr. 1'140.- (act. 50) wie auch der im Kontoauszug vom 19. November 1992 der Ausgleichskasse Nidwalden von Februar bis Dezember 1986 erzielte Betrag von Fr. 680.- (act. 42) im IK der Beschwerdeführerin verbucht (act. 164). Beizufügen ist, dass die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 7. Juli 2008 erklärt hat, um die notwendigen Abklärungen durchzuführen, sei sie auf nähere Angaben des Arbeitgebers wie genaue Adresse mit Ortsbezeichnung angewiesen (act. 193). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine näheren Angaben getätigt. Betreffend Einzahlung für den erteilten Deutschunterricht in der Höhe von Fr. 908.- (act. 55) sind – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – in der Abrechnung des Schulhauses A._______ keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach AHV-Beiträge abgezogen worden wären. Einzig die handschriftliche Notiz der Beschwerdeführerin in act. 156 weist auf allfällige AHV-Abzüge hin. Ebenso finden sich in den Akten keine Belege, die den Beweis erbringen würden, dass Sozialbeiträge im Kanton Obwalden entrichtet worden wären (siehe dazu act. 37). Wie bereits unter E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 ausgeführt, liegt jedoch die Beweislast für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise Nichtregistrierung geleisteter Zahlungen, bei der Versicherten. Des Weiteren ist der Arbeitsbestätigung der Abteilung Lehrerfortbildung vom 24. März 1993 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1985 bis 1992 10 Kurse im P._______ durchgeführt hat (act. 151). In den Akten befinden sich jedoch 11 Lohnabrechnungen des P._______, insbesondere aus den Jahren 1985 (act. 131/132), 1987 (act. 133/134), 1988 (act. 135/136), 1989 (act. 137/138), 1990 (act. 139) und 1991 (act. 140/141). Die diesbezüglich abgerechneten AHV-Beiträge sind allesamt in den IK-Einträgen erfasst und bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden (vgl. act. 164). Entgegen der Arbeitsbestätigung hat das P._______ gemäss IK-Auszug bereits im Jahr 1984 Beiträge abgerechnet (act. 52, 95). Für das Jahr 1984 finden sich in den Akten jedoch keine Lohnabrechnungen. Demnach sind mehr Beiträge im IK-Auszug verbucht, als aus den eingereichten Lohnabrechnungen und der Arbeitsbestätigung hervorgeht. Die Beschwerdeführerin kann diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für das Jahr 1992 finden sich jedoch weder Lohnabrechnungen noch entsprechende Lohnausweise des P._______, die den Beweis erbringen könnten, dass weitere Beiträge abgerechnet worden sind. Ebenfalls hat die SVA Zürich
C-8125/2008 mit Schreiben vom 4. Juli 2008 bestätigt, für das Jahr 1992 keine Lohnmeldungen erhalten zu haben (act. 191). 4.9. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Hinweise zu finden sind, wonach die geleisteten AHV-Beiträge im individuellen Konto der Beschwerdeführerin nicht korrekt erfasst worden wären. 5. Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. 5.1. Die im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführerin hätte bei einem Rentenalter von 64 Jahren bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre aufweisen müssen. Gemäss dem Skalenwähler hat die Beschwerdeführerin der Altersklasse 43, mit 21 vollen Beitragsjahren, Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 22. 5.2. Die Beschwerdeführerin hat ein Einkommen von gesamthaft Fr. 453'723.- erzielt. Diese Summe hat die Vorinstanz gemäss erstem IK- Eintrag im Jahr 1973 zu Recht mit dem Faktor 1.195 aufgewertet (453'723 x 1.195 = 542'199) (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG) und danach durch die Beitragszeit von insgesamt 257 Monaten Beitragszeit dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen. Das so erzielte Jahreseinkommen von Fr. 25'317.- ist gemäss der Rententabellen auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'520.- aufzurunden. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 26'520.- beträgt die monatliche Altersrente Fr. 696.- in Skala 22 (Rententabellen 2007, S. 62). 5.3. Die Beschwerdeführerin hat ihre Altersrente um ein Jahr aufgeschoben. 5.4. Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende
C-8125/2008 Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren (Art. 39 Abs. 3 [erster Satz] AHVG). 5.5. Gemäss Art. 55ter Abs. 1 AHVV beträgt der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach einer Aufschubsdauer von einem Jahr 5,2%. 6. Somit wurde der Beschwerdeführerin zufolge des Rentenaufschubs um ein Jahr zusätzlich ein Zuschlag zur Rente von 5,2% gewährt, was einen Betrag von monatlich Fr. 732.- ergibt. 7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die SAK die Rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 17. November 2008 zu bestätigen ist. 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
C-8125/2008 – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: