Abtei lung II I C-8124/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Altersrente, Anrechnung Beitragszeiten, Verfügung vom 19. November 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-8124/2008 Sachverhalt: A. Herr A._______, geboren am (...) 1938, ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er arbeitete von 1995 bis 2002 als Selbständigerwerbender in der Schweiz und zahlte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Anmeldung des Versicherten für eine Altersrente, datiert vom 24. November 2005, ging bei der Zweigstelle der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis am 19. Dezember 2005 ein. Unter Ziffer 4.7 kreuzte der Versicherte an, dass er die Altersrente nicht vorbeziehen wolle, und unter Ziffer 4.8 antwortete er auf die Frage, ob er die Altersrente aufschieben wolle, mit „Nein“ (act. 2-5). Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis ersuchte und mahnte den Versicherten in der Folge, zuletzt mit Schreiben vom 3. März 2006, die noch ausstehenden Unterlagen und Auskünfte zu erteilen, ohne die seine Anmeldung nicht bearbeitet werden könne. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 sandte der Versicherte der Ausgleichskasse des Kantons Wallis mit der Bemerkung “... im Nachgang Ihres Schreibens vom 18. Januar 2006 u.a. möchte ich Ihnen hiermit fristgerecht vor Ablauf der fünfjährigen Antragsfrist die gewünschten Unterlagen zuschicken“ (act. 23). Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis übermittelte am 4. März 2008 die Anmeldung des Versicherten aufgrund dessen Wohnsitz in Deutschland an die zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; act. 24). B. Die SAK verfügte am 31. März 2008 die Ausrichtung der ordentlichen Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2003, bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 8 Jahren, der anrechenbaren Rentenskala 8 und einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 39'780 (act. 40). Dagegen erhob der Versicherte mit Faxschreiben vom 7. Mai 2008 Einsprache und bat um Überprüfung, da die angerechneten Beitragsjahre unvollständig seien. Er habe nicht nur in den Jahren 1995 bis 2002, sondern bis zum Jahr 2005 selbständigerwerbend gearbeitet und für diese Zeiten die AHV-Beiträge bezahlt, letztmalig im Jahr 2006 bei der Geschäftsaufgabe mit einem höheren Beitrag aufgrund des erhöhten Ergebnisses (act. 44). Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 (der Post übergeben am 12. Juli 2008) reichte der Versicherte aufgrund der Aufforde- C-8124/2008 rung der SAK vom 2. Juli 2008 (act. 53, 54), die Einsprache formell korrekt mit seiner Originalunterschrift ein (act. 57). C. Die SAK wies mit Einspracheverfügung vom 19. November 2008 (act. 65) die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung erläuterte sie die allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung. Es seien für die Rentenberechnung die vom Versicherten geleisteten Bei tragsjahre und Erwerbseinkommen bis 31. Dezember 2002 berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Beitragsmonate im Jahr 2003 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles hätten die Nachforschungen ergeben, dass sie die Versicherungszeit im Jahr der Entstehung des Anspruchs anlässlich der Berechnung der Rente irrtümlicherweise nicht einbezogen habe. Die zusätzlichen 5 Monate im Jahr 2003 hätten aber keinen Einfluss auf die zugesprochene Rentenhöhe, da für die Wahl der Rentenskala ausschliesslich die vollen Beitragsjahre ausschlaggebend seien. Die Einkommen im Jahr der Entstehung des Anspruchs zur Ermitt lung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens würden nicht mehr hinzugezogen. Im Weiteren erwähnte die Vorinstanz, dass gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Versicherte, die das 65. Altersjahr vollendet hätten und weiterhin erwerbstätig seien, von der Beitragspflicht nicht befreit seien. Anschliessend stellte die Vorinstanz die konkrete Berechnung der Altersrente für den Versicherten ausführlich dar. D. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen diese Einspracheverfügung am 16. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Einspracheverfügung vom 19. November 2008 sei aufzuheben und es sei „den Einsprachen vom 7. Mai und 29. Mai 2008 stattzugeben“. Die Einspracheverfügung enthalte eine unzutreffende Würdigung der Beitragsdauer und der Umstände zum Versicherungsverlauf. Er habe seinen Rentenantrag bewusst erst kurz vor Ablauf der 5-Jahres-Frist eingereicht, da ihm diese Möglichkeit von der zuständigen AHV-Dienststelle in Sitten so mitgeteilt worden sei. Er sei weiterhin gewerblich tätig gewesen und habe AHV-Beiträge bezahlt, die ihm bei der Rentenhöhe hätten zu Gute kommen sollen. Einen Rentenbezug zum Lebensunterhalt habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gebraucht. Er habe von der AHV-Dienststelle keine Hinweise erhalten, dass zum Rentenaufschub ein eigener An- C-8124/2008 trag zu stellen sei. Das Formular zur Anmeldung für eine Altersrente sei am 24. November 2005 durch einen Angestellten der Gemeinde Visp ausgefüllt worden. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ein gesonderter Antrag auf Rentenaufschub überhaupt existiere und dieser erforderlich sei um alle gezahlten Beiträge verrechnen zu lassen oder er andernfalls eines erheblichen Teils seiner gezahlten Beiträge verlustig gehe. Dadurch, dass er den Rentenantrag erst nach Beendigung seiner Geschäftstätigkeit überhaupt gestellt habe, ergebe sich sein Wille zum Rentenaufschub. E. Die Vorinstanz reichte am 2. Februar 2009 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte nochmals die konkrete Berechnung der Altersrente auf, unter Angabe der gesetzlichen Grundlage. Bezüglich den Angaben des Beschwerdeführers, er habe seinen Rentenantrag bewusst erst nach Beendigung seiner Geschäftstätigkeit gestellt, brachte die Vorinstanz vor, dass der Rentenaufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären sei. Es handle sich um eine Verwirkungsfrist, welche in keinem Fall – auch nicht bei Rechtsunkenntnis – erstreckt werden könne. Nach Ablauf dieser Frist sei kein Aufschub mehr möglich, und die Altersrente werde nach den allgemein geltenden Regeln festgesetzt und nachbezahlt. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag am 24. November 2005 gestellt und bei der Frage nach einem Aufschub deutlich das Kästchen „Nein“ angekreuzt (act. 3). Diesen Unterlagen zufolge, sei der Wille des Versicherten, dass er keinen Aufschub wünsche, zum Zeitpunkt der Einreichung des Rentenantrags klar gewesen. Mangels neuer Beweise, die die Aussagen des Versicherten stützen würden, sei in casu die Rentenberechnung ordnungsgemäss durchgeführt worden. F. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik, datiert vom 16. Dezember 2008, der Post übergeben am 24. Februar 2009, vor, dass die Ursache für das Beschwerdeverfahren die mangelhafte Auskunft der AHV-Dienststelle in Sitten gewesen sei. Es sei ihm auf seine damalige telefonische Anfrage zwar die Möglichkeit des aufgeschobenen Bezugs mitgeteilt worden, jedoch nicht, dass hierzu ein gesonderter Antrag zu stellen sei. Es wäre sonst für ihn ein Leichtes gewesen, diesen Antrag zu stellen. Er könne keinen Beweis für diesen Sachverhalt antreten, da er damals keinen Anlass gesehen habe, dieses Telefonat C-8124/2008 und seinen Inhalt später einmal beweisen zu müssen. Es sei ihm nur die Möglichkeit der späteren Auszahlung aufgezeigt worden, mit dem Hinweis, dass die Rente mit Eintritt des Rentenalters fällig und dann akkumuliert bzw. nachgezahlt würde bis zu Antragsstellung. Damit sei er einverstanden gewesen. Bei korrekter Beratung hätte er diesen Antrag auf Aufschub sogleich gestellt, denn selbstverständlich habe er gewollt, dass die Beiträge bis zum Antritt seiner Rente zur Rentenberechnung hinzugezogen würden. Er habe seinerzeit in Treu und Glauben gehandelt. Er beantragte abschliessend sinngemäss, er sei so zu behandeln, als ob er den Antrag rechtzeitig gestellt hätte, und die Rente sei neu zu berechnen. G. Mit Duplik vom 31. März 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass für die Behauptung des Beschwerdeführers keine Beweise existieren würden. Mit Verfügung vom 21. März 2008 sei ihm eine ordentliche Altersrente, rückwirkend ab 1. Juni 2003, ausbezahlt worden, da er keine fristgerechte, schriftliche Aufschubserklärung eingereicht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer fälschlicherweise der Ansicht, dass die Beiträge, die er bis und mit 2005 einbezahlt habe, im Falle eines Aufschubs bei der Berechnung der Altersrente vollangerechnet würden. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG würden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Rz. 6304 der Wegleitung über die Renten (RWL) bewirke der Rentenaufschub, dass der Versicherte zur ordentlichen Altersrente einen Zuschlag erhalte, der dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen entspreche. H. Mit Verfügung vom 16. April 2009 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2009 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein, mit der er seinen Antrag bekräftigte. Da die Ein gabe nach Schliessung des Schriftenwechsels einging, weder neue Tatsachen oder Beweismittel eingebracht wurden und die Eingabe für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens als nicht ausschlaggebend qualifiziert wurde, nahm die Instruktionsrichterin diese Eingabe nicht C-8124/2008 zu den entscheidwesentlichen Akten und verzichtete auf Zustellung an die Vorinstanz. Auf die übrigen Vorbringen und eingereichten Akten der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2008 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu C-8124/2008 prüfen ist einerseits, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufschub der Rente hat, und andererseits, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die geltend gemachte Anrechnung der Beitragsmonate und des Erwerbseinkommens ab Juni 2003 hat. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (12. März 2008) in Kraft waren, bzw. die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), vorliegend somit die am 12. März 2008 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 62 N 37-41). 2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung C-8124/2008 (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (nachfolgend: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 3. 3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben und weiterhin erwerbstätig sind, sind insoweit von der Beitragspflicht nicht befreit, als ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 16'800 Franken im Jahr übersteigt (Art. 3 AHVG i.V.m. Art. 6quater AHVV). Es handelt sich um einen reinen Solidaritätsbeitrag von noch rüstigen Rentnerinnen und Rentnern an das Sozialwerk AHV. Dies bedeutet, dass die nach C-8124/2008 Eintritt des Rentenalters geleisteten Beiträge des Beschwerdeführers auch nicht bei einem Rentenaufschub an seine Altersrente angerechnet werden könnten. Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto (act. 30 und 61) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1995-2004 über je volle Beitragszeiten von 12 Monaten und im Jahr 2005 über ei ne Beitragszeit von 7 Monate verfügt. Das Rentenalter trat beim Beschwerdeführer am 15. März 2003 ein. Die Beitragszeit im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, d.h. von Januar bis Mai 2003, ist zur Auffüllung von Lücken zu verwenden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG; Art. 52c AHVV). Die nach Eintritt des Rentenalters, d.h. ab Juni 2003, zurückgelegten Beitragszeiten und das ab Januar 2003 erzielte Erwerbseinkommen sind bei der Berechnung der Rentenhöhe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1.). 4. 4.1 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 AHVV). Wie die Vorinstanz zu Recht betont, ist diese Frist als gesetzliche Verwirkungsfrist nicht erstreckbar. C-8124/2008 4.2 Der Beschwerdeführer erreichte das Rentenalter am 15. Mai 2003, so dass die Frist zur Einreichung der Aufschubserklärung am 1. Juni 2004 abgelaufen ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 55quater Abs. 1 AHVV). Gemäss den Akten ist im Anmeldeformular vom 19. Dezember 2005 die Frage nach dem Aufschub mit einem angekreuztem „Nein“ beantwortet worden. Es ist ohne Belang, dass möglicherweise das Formular von einem Angestellten der AHV-Stelle ausgefüllt worden ist, wie das der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. Dezember 2008 geltend macht, hat er doch mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Inhaltes des Formular bestätigt. Es liegt somit keine rechtzeitige schriftliche Aufschubserklärung vor, was auch nicht bestritten ist. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nur deshalb keinen rechtzeitigen Aufschubsantrag gestellt habe, weil er von der AHV- Stelle telefonisch eine falsche Information erhalten habe. Bei korrekter Beratung hätte er sogleich den Antrag auf Aufschub gestellt. Er sei daher so zu behandeln, als ober er den Antrag rechtzeitig eingereicht hätte. 4.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 99 Ib 101 f.; ZAK 1979 S. 152; KATHARINA SAMELI, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, ZSR 96/1977 II, S. 371 ff.). 4.3.2 Der Beweis, dass die mündliche Auskunft der Behörde überhaupt und mit dem behaupteten Inhalt erteilt wurde, obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. WEBER-DÜRLER, Falsche Auskünfte von Behörden, C-8124/2008 in ZBl 1991 S. 5 und 8 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat jedoch in keiner Weise nachgewiesen, dass ihm von der AHV-Dienststelle eine falsche Auskunft erteilt worden wäre. Er kann daher aus der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptung, er sei zwar telefonisch über die Möglichkeit des Rentenaufschubs informiert worden, nicht aber über die Tatsache, dass er dazu einen schriftlichen Antrag einreichen müsse, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3.3 Die unter E. 4.3.1 aufgeführten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine falsche Auskunft der Behörde bindend ist. Bleibt die falsche Auskunft einer Behörde unbewiesen – ist also unklar, ob die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat – kann offen bleiben, ob die übrigen Bedingungen gegeben sind. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer fordert eventualiter eine Rückzahlung der AHV/IV-Beiträge, welche er nach dem Eintritt des Rentenalters einbezahlt hat. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG gilt die Beitragspflicht, solange der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit ausübt. Es besteht daher kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rückerstattung der einbezahlten Beitrage. 5.3 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Al ters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn gemäss der RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die Beiträge an die AHV/IV zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Diese Voraussetzungen werden vorliegend nicht erfüllt, da die Schweiz mit Deutschland bzw. der EU ein Abkommen abgeschlossen und der Beschwerdeführer überdies einen Rentenanspruch hat. Eine Rückzahlung der Beiträge ist daher unzulässig. 5.4 Aus diesen Gründen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen. C-8124/2008 6. Es bleibt noch über die Verfahrenskosten- und die Parteientschädigung zu bestimmen. 6.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt C-8124/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13