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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2008 C-8096/2007

18 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·680 parole·~3 min·2

Riassunto

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beiträge an Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Testo integrale

Abtei lung II I C-8096/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2008 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. F._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich Vorinstanz. Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8096/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 die F._______ als Arbeitgeberin angewiesen hat, ihr den Betrag von Fr. 2'000.70, nebst Zins zu 5 % seit dem 21, August 2007 für ausstehende Beiträge zu bezahlen und ihr dabei die Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.-, Zahlungsbefehlkosten von Fr. 70.sowie Kosten der Verfügung von Fr. 525.- auferlegt hat, dass die F._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit undatierter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Eingang am 29. November 2007), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beiträge der ihr angeschlossenen Arbeitgeber vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-bis zum 7. Januar 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt sei und ihr unter Hinweis auf Art. 24 VwVG bis zum 8. Februar 2008 Gelegenheit ge- C-8096/2007 geben hat, das Fristversäumnis zu begründen und die Zahlung des Kostenvorschusses nachzuholen, andernfalls, vorbehältlich eines Beschwerderückzugs, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin auch auf diese Aufforderung nicht geantwortet und den eingeforderten Kostenvorschuss wiederum nicht geleistet hat, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Anwendung des des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-8096/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Betreibung Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-8096/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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