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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2011 C-8064/2009

6 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,506 parole·~13 min·1

Riassunto

Freiwillige Versicherung | AHV (freiwillige Versicherung)

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8064/2009 Urteil vom 6. Juni 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Kanada, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).

C-8064/2009 Sachverhalt: A. Der am (…) 1956 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt seit Mai 1996 in Kanada. Dort betreibt er zusammen mit seiner Ehegattin einen Landwirtschaftsbetrieb (act. 3). Per 1. November 1997 wurde X._______ in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (act. 5). B. Mit Beitragsverfügung vom 11. August 2009 legte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Beiträge von X._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 auf Fr. 2'301.45 (Beiträge in der Höhe von Fr. 2'234.40 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von Fr. 67.05) fest (act. 114). Sie legte dabei ein anrechenbares Einkommen von Fr. 22'800.-- zugrunde. Das anrechenbare Einkommen ermittelte sie unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens von CAD 19'585.16 abzüglich CAD 11'239.69 (3,5% des investierten Eigenkapitals). Das Zwischentotal von CAD 8'345.48 rechnete sie zu einem Kurs von 0.96418 in Schweizerfranken um, was Fr. 8'046.54 entspricht. Zusätzlich wurde ein Naturallohn von Fr. 14'850.-- angerechnet. C. Gegen diese Beitragsverfügung erhob X._______ mit Schreiben vom 25. August 2009 (act. 119) Einsprache bei der SAK. Er beantragte, ihm sei lediglich die Hälfte des Naturallohns anzurechnen, da er den Betrieb mit seiner Ehegattin führe und somit auch der Naturallohn aufzuteilen sei. D. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2009 (act. 121) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Naturallohn sei gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) jedem erwachsenen Familienangehörigen zum gleichen Ansatz und den Kindern je zur Hälfte anzurechnen; die Berechnung sei daher korrekt erfolgt. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2009 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei ihm lediglich die Hälfte des Naturallohnes

C-8064/2009 anzurechnen. Zur Begründung führte er aus, seit der Beitragsperiode 2006/2007 habe sich an seinem Betrieb inklusive Unterkunft und Verpflegung nichts geändert, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, den Naturallohn neu doppelt zu verrechnen. F. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2010 und ergänzender Stellungnahme vom 18. Juni 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde; bei der Beitragsbemessung für das Jahr 2008 sei der Naturallohn in Übereinstimmung mit der Wegleitung des BSV mit einer Pauschale pro Kopf (je Ehegatte Fr. 11'880.-- und die Hälfte [Fr. 5'940.--] für das Kind) berücksichtigt worden, wobei die Pauschale für das Kind wiederum hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt worden sei. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss

C-8064/2009 Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2008 korrekt festgelegt hat. 3.1. 3.1.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem

C-8064/2009 Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.1.2. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 864.-- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: (a) die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten, (b) die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe, (c) die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste, (d) die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sichergestellt ist, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon sind die Beiträge nach Artikel 8 sowie diejenigen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die

C-8064/2009 Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz, (e) die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen, (f) der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung festgesetzt. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 AHVG). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a bis e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 bis 33a abgezogen (Art. 25 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). 3.1.3. Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt (Art. 20 Abs. 1 AHVV). 3.1.4. Die Beiträge werden in Schweizerfranken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital zu Beginn der Beitragsperiode massgebend. Der abzuziehende Zins entspricht dem Durchschnitt der nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Bemessungsperiode massgebenden Zinssätze. Er wird auf das nächste halbe Prozent aufoder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizerfranken gilt der Jahresmittelkurs des in Abs. 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV). 3.1.5. Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die Verwaltungskostenbeiträge auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV

C-8064/2009 festgesetzten Maximalansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge; SR 831.143.41). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 3 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1 Verordnung Verwaltungskostenbeiträge). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer machte vorliegend geltend, ihm sei nur die halbe Pauschale für den Naturallohn anzurechnen, da er den Betrieb mit seiner Ehegattin gemeinsam führe. 3.2.2. Die SAK führte dagegen unter Bezugnahme auf Rz. 4013 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer aus, Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft seien pro Tag gleich zu bewerten wie in der Schweiz. Der Naturallohn in Form von Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werde mit Fr. 33.-- pro Tag bewertet (vgl. Art. 11 AHVV). Diesen Berechnungsgrundlagen sei zu entnehmen, dass der Naturallohn unabhängig vom Erfolg des Landwirtschaftsbetriebs berechnet werde; es handle sich um einen Pauschalbetrag. Demzufolge könne der Naturallohn nicht analog der Steuerberechnung hälftig geteilt werden. 3.3. 3.3.1. Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin einen Landwirtschaftsbetrieb führt. Die beiden Ehegatten sind im Sinne des Art. 9 Abs. 1 AHVG je als Selbständigerwerbende anzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 376/99 vom 4. Oktober 2000 E. 2a mit Hinweisen). Davon ist – wie aus der von der SAK durchgeführten Berechnung (Einkommen abzüglich Eigenkapital; act. 114) abgeleitet werden kann – auch die SAK ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden.

C-8064/2009 3.3.2. Die SAK legte der Berechnung des Beitrags des Beschwerdeführers ein jährliches Einkommen von CAD 19'585.16 zugrunde. Sie ging dabei zu Recht vom in der Steuerveranlagung (act. 109) ausgewiesenen Nettoeinkommen von CAD 18'528.-- aus (vgl. Urteil des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.3) und erhöhte dieses um die vom Nettoeinkommen abgezogenen Grundstücksteuern ("property taxes"), welche gemäss DBG nicht abzugsfähig sind. Sie setzte für den Zuschlag der Grundstücksteuern beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin je einen Betrag von CAD 1'057.16 ein, was der Hälfte der in act. 107 ausgewiesenen Steuern entspricht. Das ist korrekt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. 3.3.3. Vom Einkommen war zudem der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals am Ende des Beitragsjahres abzuziehen. Die SAK ging dabei gemäss act. 108 per 31. Dezember 2008 von einem Kapital von CAD 642'267.69 aus und setzte den Abzug korrekt auf CAD 11'239.69 (3,5% von CAD 642'267.69 : 2) pro Ehegatte fest. 3.3.4. Zu prüfen bleibt der strittige Zuschlag für den Naturallohn. Die SAK beruft sich diesbezüglich insbesondere auf die Wegleitung des BSV zur freiwilligen AHV/IV und auf Art. 11 AHVV. Diese Verordnungsbestimmung ist von der Gesetzessystematik her unter dem Titel "I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit" (Art. 7 bis 16 AHVV) einzuordnen. Bezeichnenderweise ist im Artikel daher von Arbeitnehmern (und nicht etwa von Versicherten oder Beitragspflichtigen) die Rede. Es ist daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Bestimmung auch auf Selbständigerwerbende anzuwenden ist. Die Bestimmungen für die Selbständigerwerbenden sind unter dem Titel "II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit" (Art. 17 bis 27 AHVV) geregelt. In diesen Artikeln findet sich keine Bestimmung, die die Anrechnung eines Naturallohnes vorschreibt. Allerdings ist mit Art. 6 Abs. 1 AHVV, welcher von der Systematik her den beiden Titeln I. und II. vorangestellt ist, eine allgemeine Regel aufgestellt worden, welche die Anrechnung von Naturallohn im In- und Ausland bei erwerbstätigen Versicherten ausdrücklich vorsieht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesetz- respektive Verordnungsgeber eine Berücksichtigung von Naturallohn auch bei Selbständigerwerbenden im Ausland beabsichtigte, es jedoch versäumt hat, für diesen Fall eine Detailregelung (analog derjenigen von Art. 11 AHVV) für dessen Bemessung einzufügen. Die SAK hat deshalb entsprechend der Regelung von Art. 11 AHVV und unter Verweis auf die Wegleitung, die ebenfalls die Gleichbehandlung von

C-8064/2009 Versicherten im Ausland und in der Schweiz vorschreibt, dem Beschwerdeführer einen Naturallohn von Fr. 33.-- pro Tag angerechnet. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die analoge Anwendung von Art. 11 AHVV auch unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden zu befürworten ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass – wie die SAK zutreffend ausgeführt hat – Naturalbezüge gemäss Wegleitung des BSV zur freiwilligen AHV/IV gleich zu bewerten sind wie in der Schweiz. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Schliesslich ist festzuhalten, dass es korrekt ist, dass die SAK sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau je den ganzen und für das Kind einen halben Zuschlag für den Naturallohn angerechnet hat, da beide Ehegatten je hälftig am Betrieb beteiligt sind und dort arbeiten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie dabei mehr erwirtschaften (oder zumindest dazu in der Lage wären), als wenn nur der Beschwerdeführer dort tätig wäre. Ob dies im konkreten Fall zutrifft oder dies – wie dies der Beschwerdeführer behauptet – nicht der Fall ist, ist vorliegend nicht zu prüfen, da es sich bei diesen Zuschlägen um Pauschalen handelt, welche aus Gründen der Vereinfachung anzuwenden sind und daher nie eine völlige Einzelfallgerechtigkeit garantieren können. 3.3.5. Der Zuschlag eines Verwaltungskostenbeitrags von 3% des errechneten AHV/IV-Beitrages entspricht der gesetzlichen Regelung und ist nicht zu beanstanden. 3.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK den Beitrag des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde

C-8064/2009 hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

C-8064/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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