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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2016 C-8062/2015

28 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,406 parole·~7 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 16. November 2015)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8062/2015

Urteil v o m 2 8 . Juni 2016 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 16. November 2015).

C-8062/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die 1957 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) in den Jahren 2009 bis 2012 teilweise in der Schweiz erwerbstätig war und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hat (vgl. IV-act. 14), dass sich die Versicherte am 10. Oktober 2013 über den deutschen Versicherungsträger (deutsche Rentenversicherung [DRV]) zum Leistungsbezug bei der schweizerischen IV angemeldet hat (IV-act. 1), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) gestützt auf die von der DRV übermittelten medizinischen Unterlagen und den Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 4. Juni und 24. September 2014 (IVact. 34 und 39) der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IV-act. 40), dass die IVSTA, nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte und der Verwaltung weitere medizinische Berichte zugegangen waren (IV-act. 41 ff.), erneut eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (von Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 1. November 2015 eingeholt und das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. November 2015 abgewiesen hat (IV-act. 66), dass die Versicherte mit Beschwerde vom 8. Dezember 2015 insbesondere rügte, die Vorinstanz habe nicht alle medizinischen Gutachten berücksichtigt, und um Akteneinsicht ersuchte, um sich bei der gerichtlichen Nachprüfung wirksam äussern zu können (act. 1), dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, das Gesuch mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (act. 6) aber wieder zurückzog, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei von der DRV vom 1. September bis 6. Oktober 2015 für eine Rehabilitationsmassnahme in der Klinik C._______ untergebracht und von dieser Klinik als arbeitsunfähig entlassen worden, dass die Vorinstanz zunächst die Abweisung der Beschwerde beantragte (Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 [act.5]),

C-8062/2015 dass das Gericht den Entlassungsbericht der Klinik C._______ eingeholt und anschliessend die Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen hat (act. 7 – 10), dass die Vorinstanz mit ergänzender Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 – unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. B._______ (medizinischer Dienst der IVSTA) vom 22. April 2016 – beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung bzw. Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (psychiatrisch und neurologisch) an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 17), dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2016 die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme und die beiden Vernehmlassungen der Vorinstanz zur Kenntnis gesandt wurden (act. 18), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2016 ihr grundsätzliches Einverständnis mit einer Rückweisung an die Vorinstanz erklärt hat (act. 21), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift sinngemäss eine unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt und die Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt, dass sie in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2016 geltend macht, dass einer im Rahmen einer stationären Rehabilitation gestellten Diagnose mehr Gewicht zugemessen werden sollte als derjenigen aufgrund eines Gesprächs von lediglich ein bis zwei Stunden, dass sie zudem sinngemäss in Frage stellt, ob eine weitere bidisziplinäre Begutachtung erforderlich sei, um über den Rentenanspruch zu entscheiden, dass als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit gilt (Art. 8 Abs. 1 ATSG)

C-8062/2015 und Art. 7 Abs. 1 ATSG die Erwerbsunfähigkeit definiert als den durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein kann, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG), dass ein Rentenanspruch voraussetzt, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist (Art. 28 Abs. 1 IVG), dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), dass die Klinik C._______ in ihrem Entlassungsbericht die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzistisch-histrionisch; ICD-10 F61), rezidivierende Depression mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.2), Schwindel mit psychosomatischer Überlagerung (F45.8) sowie Thalamuskavernom nicht operabel (ICD-10 D18.02) anführt und bei Entlassung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, dass im Unterschied zu den früheren Gutachten von Dr. D._______ (vom 7. Mai 2014; IVSTA-act. 23 S. 11) und von Dr. E._______ (vom 11. März 2015; IVSTA-act. 63 S. 13) insbesondere neu eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und die Depression als schwerer qualifiziert wird, dass die beiden Gutachter Dr. D._______ und Dr. E._______ auch das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin anders einschätzten,

C-8062/2015 dass der Bericht der Klinik C._______ den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise nicht entspricht, zumal er sich nicht mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. D._______ und Dr. E._______ auseinandersetzt, dass daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aufgrund des Berichts der Klinik C._______ bzw. der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls ab wann eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, dass entsprechend dem Antrag der Vorinstanz die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), namentlich zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (psychiatrisch und neurologisch; vgl. Art. 44 ATSG und BGE 139 V 349), an die Verwaltung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-8062/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Susanne Fankhauser

C-8062/2015 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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