Abtei lung II I C-8046/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. O._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-8046/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1948 geborene Beschwerdeführer spanischer Nationalität mit Gesuch vom 6. September 2006 (act. 3), eingegangen bei der Vorinstanz am 27. Oktober 2006, eine Invalidenrente beantragt hat, dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit Einwandergänzung vom 5. Oktober 2007 (act. 43) ein Privatgutachten von V._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, vom 31. Juli 2007 (act. 42) einschliesslich eines in der Clínica X._______ durchgeführten Belastungstests vom 23. März 2007 hat einreichen lassen, dass der von der Vorinstanz konsultierte Dr. M._______ vom medizinischen Dienst mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2007 (act. 45) seine Einschätzung vom 8. Juni 2007 (act. 32) bestätigt und die Abweisung des Begehrens empfohlen hat, da der eingereichte Arztbericht von V._______ keine neuen medizinischen Tatsachen enthalte, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 (act. 46) abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, dass der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl, die Verfügung vom 23. Oktober 2007 mit Beschwerde vom 26. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht hat anfechten lassen mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2007 sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei umfassend abzuklären; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung konsultierte Dr. med. C._______, Facharzt für innere Medizin, mit Stellungnahme vom 10. Februar 2008 (act. 50) aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte eine Abklärung des Gesundheitszustands in der Schweiz mittels kardiologischer, angiologischer, ophthalmologischer und rheumatologischer Untersuchungen empfohlen hat, da die bei minimaler Leistung abgebrochene Laufbandergometrie vom 23. März 2007 nicht kohärent sei mit den übrigen Befunden, C-8046/2007 dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 der Einschätzung von Dr. med. C._______ vom 10. Februar 2008 gefolgt ist und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. März 2008 mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden erklärt und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt hat, dass die Rechtsvertreterin mit Replik vom 26. März 2008 eine Kostennote von Fr. 2'130.50 inkl. Mehrwertsteuer eingereicht hat, dass gegen die mit Verfügung vom 1. April 2008 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers keine Ausstandsbegehren eingegangen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass die am 26. November 2007 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 10. Februar 2008 anzuzweifeln, C-8046/2007 dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt erscheint, dass daher dem Antrag der Vorinstanz und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in der Schweiz, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass die Rechtsvertreterin einen Zeitaufwand von 8.5 Std. à Fr. 230.00 veranschlagt hat, zuzüglich separat ausgewiesener Porto- und Telefonspesen, insgesamt ausmachend ein Honorar von Fr. 1'980.00, dass der geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht des Umfangs der Akten und der Beschwerdeschrift angemessen erscheint, dass jedoch gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), C-8046/2007 dass die Parteientschädigung inkl. Auslagen damit auf Fr. 1'980.00 festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 23. Oktober 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'980.00 zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Beilage: Einzahlungsschein) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner C-8046/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6