Abtei lung III C-798/2006 {T 0/2} Urteil vom 30. März 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Vuille; Gerichtsschreiber Birgelen. H._______ und E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung für L._______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene dominikanische Staatsangehörige L._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 15. März 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Solothurn lebenden Schwester und deren Ehemann, E._______ und H._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, bei den Gastgebern weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 24. Mai 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden der Gesuchstellerin in ihrem Ursprungsland keine Verantwortlichkeiten obliegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Es sei bereits im Juli 2003 ein gleichlautendes Gesuch zwecks Besuchsaufenthalt im Kanton Nidwalden abgelehnt worden. Grundlegende Veränderungen, welche neu für eine Einreise sprechen würden, seien nicht ersichtlich. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2006 beantragten die Gastgeber beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung führen sie Folgendes aus: Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Die Gesuchstellerin lebe in einem stabilen Umfeld mit einer starken familiären Bindung und gehe seit Jahren einer geregelten Arbeit nach. Dank eines berufsbegleitenden Studiums, welches sie im November 2004 erfolgreich abgeschlossen habe, verfüge sie über ein regelmässiges Einkommen in ansprechender Höhe. Ihre Weiterbeschäftigung im Anschluss an den geplanten Aufenthalt in der Schweiz sei ihr schriftlich zugesichert worden. Die beruflichen Perspektiven, die materielle Absicherung sowie die gesunde Lebenseinstellung der Gesuchstellerin würden ihr auch in ihrem Heimatland einen guten Lebensstandard ermöglichen. Für sie (die Beschwerdeführer) wäre es der erste Besuch einer Familienangehörigen aus der Dominikanischen Republik seit ihrer Heirat im Februar 2000. Ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführer die Originale sowie
3 beglaubigte Übersetzungen einer eidesstattlichen Erklärung der Gesuchstellerin, einer Bestätigung ihres Arbeitgebers und der Technischen Universität Santiago UTESA sowie eines Lizentiatsabschlusses in Marketing bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2006 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin komme, wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt, aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck und sie sei dazu noch jung und ledig. Zwar gehe sie einer Erwerbstätigkeit nach. Eine solche könne aber angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Immerhin habe nebst der Beschwerdeführerin schon eine weitere Schwester in der Schweiz Wohnsitz genommen. Bei der abgegebenen Garantie für eine anstandslose Wiederausreise handle es sich um eine blosse Absichtserklärung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei. Schlussendlich werde kein besonderer Grund für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz geltend gemacht; den Beschwerdeführern stehe es grundsätzlich offen, die Gesuchstellerin im Heimatland zu besuchen. E. In ihrer Replik vom 26. September 2006 halten die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Die beabsichtigte Einreise der Gesuchstellerin erfolge wirklich nicht aus wirtschaftlichen Motiven. Der Hinweis der Vorinstanz auf die zweite in der Schweiz ansässige Schwester im Sinne eines negativen Beispiels sei verfehlt. Bei jener handle es sich um eine absolut integre Person; sie führe ihre Ehe nicht nur zum Schein und habe sich sozial und beruflich sehr gut integriert. Sie selbst (die Beschwerdeführer) seien seit fast sieben Jahren glücklich verheiratet, lebten in einem stabilen Umfeld und kämen ihren gesellschaftlichen und sozialen Pflichten nach. Auch der Nachzug und die Integration der beiden Kinder der Beschwerdeführerin seien problemlos verlaufen. Im Falle eines ungesetzlichen Verhaltens hätten sie im Übrigen viel zu verlieren, sei doch momentan ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin hängig. Als zusätzliche Sicherheit würde die Gesuchstellerin sogar die temporäre Hinterlegung ihres Reisepasses bis zur erneuten termingerechten Ausreise anbieten. Schliesslich äussern die Beschwerdeführer implizit Zweifel an einer rechtsgleichen Bewilligungspraxis der Vorinstanz; sie sähen des öftern Personen aus der Dominikanischen Republik, denen das Besuchsvisum erteilt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
4 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
5 sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4. Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus, und die Inflationsrate betrug allein 42.7%. Obschon in den vergangenen beiden Jahren eine gewisse Erholung der Wirtschaft festzustellen ist, hat die Krise vor allem die Bevölkerung empfindlich getroffen. Der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung stieg während der Krise um etwa 582'000 auf 5.71 Mio. (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9.03 Mio. Einwohnern im Jahr 2005). Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unternehmen) und USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18.4% (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2006). 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Die Gesuchstellerin ist 32-jährig, ledig und kinderlos. Familiäre Bindungen an ihre angestammte Umgebung werden zwar geltend gemacht, aber in keiner Weise offengelegt. Darüber hinaus wird auch nichts geäussert zu den persönlichen Perspektiven, die die Gesuchstellerin mittel- und langfristig verfolgt. Immerhin befindet sie sich in einem Alter, in dem Frauen in ihrer Gesellschaft in aller Regel längst eine eigene Familie gegründet haben. Alles in allem sind unter dem Aspekt Familie und Verwandtschaft tragfähige Bindungen weder erkennbar noch absehbar. 5.3 Bindungen der Gesuchstellerin an ihre angestammte Umgebung werden http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/
6 insbesondere in beruflicher Hinsicht geltend gemacht. Gemäss eidesstattlicher Erklärung vom 7. Juni 2006 sowie einer Bestätigung ihres Arbeitgebers gleichen Datums arbeitet die Gesuchstellerin seit März 1999 als Sachbearbeiterin in einem Unternehmen, welches sich auf Sportwetten spezialisiert hat, und bezieht (Stand: Juni 2006) ein monatliches Salär von DOP 20'000, d.h. umgerechnet ca. USD 620 (zum Wechselkurs vom 7. Juni 2006). Bereits in einem früheren Bewilligungsverfahren vor dem EJPD hatte die Gesuchstellerin eine ähnliche Bestätigung desselben Arbeitgebers (datiert vom 11. August 2003) eingereicht, gemäss welcher sie ein monatliches Salär von DOP 8'000, d.h. umgerechnet ca. USD 246 (zum Wechselkurs vom 11. August 2003) erzielte. Mit anderen Worten: Die Gesuchstellerin verbesserte sich lohnmässig beim selben Arbeitgeber innerhalb von nur knapp drei Jahren um das Zweieinhalbfache und erzielt als Sachbearbeiterin nun einen Lohn, welcher um mehr als das Fünffache über dem für grosse Unternehmen im Jahre 2003 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von USD 119 pro Monat liegt. Die Gesuchstellerin hat zwar gemäss den eingereichten Unterlagen im November 2004 ein Lizentiat in Marketing erworben. Ob dies allein einen solch erheblichen Lohnanstieg in ihrer Stellung als Sachbearbeiterin zu rechtfertigen vermag, erscheint jedoch fraglich. Der Verdacht eines blossen Gefälligkeitsschreibens ihres Arbeitgebers ist unter diesen Umständen nicht völlig von der Hand zu weisen. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, zeigt doch die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Entwicklungsländern wie der Dominikanischen Republik selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Auffallend ist auch, dass die Gesuchstellerin ein Visum für volle drei Monate beantragt. Es stellt sich die Frage, weshalb für einen blossen Besuch eine so lange Dauer beantragt werden muss und wie sich eine solch lange Abwesenheit mit den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verträgt. Zu ersterer Frage äusserten sich die Beschwerdeführer nicht. Was das Arbeitsverhältnis anbelangt, so ist der Arbeitgeber zwar gemäss einer eingereichten Erklärung bereit, unbezahlten Urlaub zu gewähren, dies allerdings verbunden mit der Aufforderung, nach erfolgter Rückkehr die Arbeit wieder aufzunehmen. Was die Wiederaufnahme der Arbeit anbelangt, handelt es sich jedoch bloss um eine einseitige Verpflichtung der Gesuchstellerin und es erscheint fraglich, ob diese auch eine Weiterbeschäftigungsgarantie des Arbeitgebers beinhaltet. Dessen ungeachtet zeugt die lange Dauer des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes von einer grossen Flexibilität der Gesuchstellerin auch in beruflicher Hinsicht. 5.4 Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss die Tendenz zur Emigration dort noch begünstigt wird, wo sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert haben. Die Gesuchstellerin hat zwei Schwestern - darunter die Beschwerdeführerin -, welche offensichtlich gestützt auf Heirat zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz gekommen sind. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass auch die Gesuchstellerin - einmal hier angekommen - den Wunsch hegen könnte, es ihren Schwestern gleich zu tun
7 und dauerhaft hier zu bleiben. 5.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Die Gesuchstellerin hat zwar eidesstattlich erklärt, nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz unverzüglich in ihr Heimatland zurückzukehren. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine beglaubigte Absichtserklärung, welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist. 6. Die Beschwerdeführer geben ihr Wort für die anstandslose und fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin und verweisen insbesondere auf ihre tadellose Lebensführung sowie auf den Umstand, dass sie selber bei einer allfälligen illegalen Aktion einiges zu verlieren hätten. Die Integrität des Gastgeberehepaares wird vorliegend in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht um das Verhalten und die Absichten des Gastgebers, sondern allein um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 7. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass in anderen, ihnen bekannten Fällen Besuchervisa an Dominikanische Staatsangehörige erteilt würden. Ein Vergleich ist jedoch in völliger Unkenntnis dieser angesprochenen Fälle nicht möglich. Kommt hinzu, dass - wie unter Ziffer 5.1 bereits ausgeführt - die Risikoanalyse jeweils aufgrund einer Beurteilung des konkreten Einzelfalles zu erfolgen hat. Allein aus dem Umstand, dass Drittpersonen ein Besuchervisum ausgestellt wurde, können die Beschwerdeführer somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer letztmals im Jahre 2001 gemeinsam in der Dominikanischen Republik waren, die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zusätzlich noch im Jahre 2005. Es ist ihnen somit zuzumuten, ihren Kontakt mit der Gesuchstellerin auch in Zukunft durch Besuche in deren Heimatland zu pflegen. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 4. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 031 465 zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer L. Birgelen Versand am: