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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2010 C-793/2010

1 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·938 parole·~5 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Rentengesuch, Verfügung vom 8. Januar 2010

Testo integrale

Abtei lung II I C-793/2010 {T 0/2} Urteil v o m 0 1 . September 2010 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Rentengesuch, Verfügung vom 8. Januar 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-793/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das am 1. Mai 2009 eingegangene Gesuch von X._______ (Beschwerdeführerin) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 8. Januar 2010 abgewiesen hat (act. 52), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und beantragt hat, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass sie zudem die Beibringung ärztlicher Unterlagen in Aussicht gestellt hat (BVGer act. 1), dass sie mit Eingabe vom 8. März 2010 verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht hat (BVGer act. 4), dass Dr. med. H._______, IV-Stellenarzt, insbesondere zum Befundbericht von Dr. L._______ vom 22. Februar 2010 und zu zwei MRI- Aufnahmen zur Stellungnahme aufgefordert, in seiner Beurteilung vom 24. Juni 2010 festgehalten hat, angesichts der Tatsache, dass sich Dr. L._______ nicht zur Leistungsfähigkeit geäussert habe, dass die aktenkundigen Dokumente (hausärztlichen Zeugnisse und Fragebogen für den Arbeitgeber) neun Monate oder älter seien, und die Beschwerdeführerin an einer progredienten Krankheit leide, sei es angebracht, vor einem definitiven Entscheid die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl bei ihrem Arbeitgeber als auch bei den behandelnden Ärzten abzuklären, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 16), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen C-793/2010 Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, und dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Track & Trace BVGer act. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2010 gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2010 auf einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche Abklärungen erforderlich, und es sich nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber und den behandelnden Ärzten abzuklären und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass bei diesem Verfahrensausgang der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnis- C-793/2010 mässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-793/2010 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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