Abtei lung III C-793/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. Februar 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf, Vaudan und Vuille; Gerichtsschreiberin Sturm Z._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Am 31. März 2006 ersuchte A._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau wohnhaften Freund Z._______. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch ab, weil die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Darüber hinaus würden die beruflichen und familiären Verantwortlichkeiten der Gesuchstellerin in ihrem Ursprungsland sich kaum mit einem längeren Besuchsaufenthalt vereinbaren lassen. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, welche die Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Gastgeber Z._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Im Wesentlichen bringt er zur Begründung vor, die Gesuchstellerin verfüge in ihrem Heimatland über eine feste Arbeitsstelle, welcher sie nicht länger als einen Monat fernbleiben könne, andernfalls würde sie die Stelle verlieren. Ferner könne für die Dauer des geplanten Aufenthalts in der Schweiz das Kind der Gesuchstellerin von der Grossmutter betreut werden. Zudem versichert der Beschwerdeführer, für die anstandslose Rückkehr besorgt zu sein. Er legt der Beschwerde Kopien einer eidesstattlichen Erklärung der Gesuchstellerin und eine Bestätigung ihres Arbeitsgebers bei. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 13. Juli 2006 die Übersetzung der eidesstattlichen Erklärung und der Arbeitgeberbestätigung nach. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere jüngere Personen aus der Region der Gesuchstellerin würden versuchen, sich im westlichen Ausland eine neue Zukunft aufzubauen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Gesuchstellerin diesen Weg beschreiten möchte. Im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und der schlechten sozialen Absicherung im Heimatland, dürfte selbst ihre Erwerbstätigkeit sie nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Angesichts der schwierigen Lebensumstände könne ebenso wenig durch das
3 im Heimatland verbleibende Kind auf gewisse familiäre Verpflichtungen geschlossen werden. Ferner sei die Zusicherung des Beschwerdeführers, die anstandslose Wiederausreise zu garantieren, eine rechtlich unerhebliche und nicht durchsetzbare Absichtserklärung. Schliesslich würde es dem Beschwerdeführer offen stehen, die Gesuchstellerin, welche er lediglich durch den Kontakt mittels Internet und Telefon kenne, in ihrem Heimatland zu besuchen. F. Mit Replik vom 23. August 2006 bringt der Beschwerdeführer vor, er führe mit der Gesuchstellerin einen intensiven Austausch und dementsprechend verbinde sie eine echte Freundschaft. Es sei ihm jedoch aus beruflichen Gründen nicht möglich, sie in ihrem Heimatland zu besuchen. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin nur für die Dauer von einem Monat um ein Visum ersuchte, deute zudem daraufhin, dass sie keinen längeren Verbleib in der Schweiz beabsichtige. Schliesslich würden auch keine anderen Gründe gegen die Aufrichtigkeit und Integrität der Gesuchstellerin sprechen. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführer mit, zwischen dem 18. Dezember 2006 und 6. Januar 2007 die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland besucht zu haben. Dabei habe er sich vergewissern können, dass sie eine seriöse Person sei, die in bescheidenen aber stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse lebe, und über einen grossen Freundeskreis verfüge. Dem Schreiben beigelegt wurde in Kopie ein Auszug eines schweizerischen Passes mit Grenzkontrollstempeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkraftreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). 3. Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
4 4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigende Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG). 5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). 6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus, und die Inflationsrate betrug allein 42.7%. Obschon in den vergangenen beiden Jahren eine gewisse Erholung der Wirtschaft festzustellen ist, hat die Krise vor allem die Bevölkerung empfindlich getroffen. Der Anteil der unter der
5 Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung stieg während der Krise um etwa 582'000 auf 5.71 Mio. (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9.03 Mio. Einwohnern im Jahr 2005). Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unternehmen) und USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18.4% (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de>, besucht am 15. Februar 2007). 6.3 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Hinweise ausschliesslich aufgrund der Lage im Herkunftsstaat auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umständen entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogener Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 7. Die Gesuchstellerin ist 31-jährig, ledig und Mutter einer sieben jährigen Tochter. Gemäss der eingereichten Bestätigung des Arbeitgebers, ist sie seit 1996 als Packerin bei der D._______ S.A. in S._______ tätig. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Gesuchstellerin würde diese Stelle verlieren, sollte sie länger als einen Monat ihrer Arbeit fernbleiben. Somit dürfte sie durchaus gewisse familiäre und berufliche Verpflichtungen im Heimatland haben, die entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich mit der Dauer des geplanten Aufenthalts in Widerspruch stehen. Unter Berücksichtigung der in Ziffer 6.2 geschilderten allgemeinen schwierigen Lage im Herkunftsland bilden diese Verpflichtungen für sich jedoch noch keine Garantie für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt. Wesentliche Bedeutung kommt in solchen Konstellationen den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchsteller befinden. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachzuziehen oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Die Bedeutung solcher finanziellen Unterstützung für die Dominikanische Repulik zeigt sich in den steigenden Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner/-innen, die sich 2004 im Vergleich zum Vorjahr um 6.8% auf USD 2.7 Mrd. erhöhten (vgl. Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes, a.a.O.). 7.1 Wie sich aus den Akten und der Beschwerde ergibt, verfügt die Gesuchstellerin nur über bescheidene finanzielle Mittel. Von ihrem Arbeitgeber wurde ihr Jahresgehalt mit DOP 53 403.80 beziffert. Dies entsprach zum Zeitpunkt der Bestätigung durch den Arbeitgeber im Juni 2006 einem
6 monatlichen Gehalt von ungefähr USD 135. Ihr Verdienst liegt somit leicht über dem für grosse Unternehmen vorgesehenen gesetzlichen Mindestlohn, welcher im Jahr 2003 bei USD 119 lag. Selbst der Beschwerdeführer bezeichnet das Einkommen der Gesuchstellerin als gering, fügt jedoch an, der Verdienst sei dennoch ausreichend um ein selbständiges Leben zu führen und andere manchmal unterstützen zu können. Gerade im Hinblick auf allenfalls zu erfüllende familiäre Verpflichtungen erhöhen jedoch die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss die Tendenz zu emigrieren begünstigt wird, wo sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert haben. Die Gesuchstellerin verfügt denn auch über Beziehungen in die Schweiz, soll doch der Kontakt zum Beschwerdeführer durch eine hier lebende Freundin zustande gekommen sein. 7.2 Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Gesuchstellerin bisher keine Auslandsreisen unternahm. Die Tatsache, dass sie bereits sieben Monate nachdem sie den Beschwerdeführer mittels Telefon- und Internetverkehrs kennen lernte, um einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ersuchte, lässt angesichts der schwierigen Situation im Herkunftsland und ihren persönlichen Verhältnissen ebenfalls Zweifel aufkommen, ob ihre persönliche Interessenlage mit dem Zweck des Besuchsaufenthalts und einer fristgerechten Wiederausreise in Einklang steht. Daran vermag die eidesstattliche Erklärung der Gesuchstellerin, die Schweiz nach dreissig Tagen wieder zu verlassen, nichts zu ändern, handelt es sich dabei lediglich um eine beglaubigte Absichtserklärung ohne rechtliche Durchsetzbarkeit. Der zwischenzeitlichen Besuch des Beschwerdeführers bei der Gesuchsstellerin und die damit verbunden persönlichen Begegnung ändern die massgebenden persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht, weshalb die Prognose der fristgerechten Wiederausreise dadurch ebenfalls nicht begünstigt wird. Der Beschwerdeführer widerlegte damit jedoch sein Vorbringen, die Gesuchstellerin aus beruflichen Gründen nicht in ihrem Heimatland besuchen zu können. 7.3 Vor diesem Hintergrund erscheinen folglich die vorgebrachten familiären und beruflichen Verpflichtungen nicht ausreichend, um die fristgerechte Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt als gesichert zu erachten. 8. Auch wenn der Beschwerdeführer als Gastgeber die fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert, so gibt diese Zusicherung angesichts der persönlichen Situation der Gesuchstellerin keine hinreichende Gewähr dafür, sie werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer wieder verlassen. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, die Verpflichtung hinsichtlich der Wiederausreise eines Gastes seien rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. dazu den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Juli 1992 in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24 am Ende), somit müssen ausschliesslich die Verhältnisse der Gesuchstellerin ausreichende Gewähr für fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten. 9. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
7 das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). 10. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (mit den Akten, eingeschrieben) - dem Schweiz. Generalkonsulat in Santo Domingo (via Vorinstanz) - dem Migrationsamt des Kantons Aargau (mit den Akten via Vorinstanz) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am: