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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2026 C-7918/2025

5 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·594 parole·~3 min·4

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. September 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7918/2025

Abschreibungsentscheid v o m 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. September 2025.

C-7918/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. September 2025 den zwangsweisen Anschluss von A._______ rückwirkend per 1. Januar 2022 verfügt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2025 bis zum 17. November 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 17. November 2025 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 3 und 6), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 27. Februar 2026 die Beschwerde vom 13. Oktober 2025 zurückgezogen hat (BVGeract. 15), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE).

C-7918/2025 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

C-7918/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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