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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2007 C-790/2007

4 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,793 parole·~9 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung III C-790/2007 {T 0/2} Urteil vom 4. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Ruth Beutler (Vorsitz); Richter Blaise Vuille; Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Daniel Brand. D._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf K._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 18. Dezember 2006 ersuchte K._______ (geb. 1933, Serbien/Kosovo) beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Luzern wohnhaften Tochter D._______ (Beschwerdeführerin) und deren Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2007 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem lägen auch keine Gründe vor, welche eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, bei den von der Vorinstanz angeführten wirtschaftlichen und soziokulturellen Aspekten sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass ihre Mutter bereits 73-jährig sei und deshalb keinem Zuwanderungsdruck (mehr) unterliege. Wie bei der Schwiegermutter, die ihre Familie regelmässig in der Schweiz besuchen komme, werde auch in diesem Fall für die fristgerechte Wiederausreise garantiert. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, bei der Eingeladenen handle es sich um eine ältere und allein stehende Frau, deren Kinder alle in der Schweiz wohnhaft seien. Dies erhöhe den Anreiz, sich hierzulande niederzulassen und den Lebensabend bei ihren Kindern zu verbringen. Dass einem längeren Aufenthalt in der Schweiz offenbar nichts entgegenstehe, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass im Oktober 2005 zugunsten der Gesuchstellerin ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden sei, dem der Kanton Luzern allerdings nicht stattgegeben habe. Im Weitern weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Eingeladene im Jahre 2000 wegen illegaler Einreise mit einer zweijährigen Einreisesperre habe belegt werden müssen. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als "Mitbeteiligte" (Tochter und zugleich Gastgeberin) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visumsbestimmungen). 3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten

4 Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 - 5 VEA). 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefriedigend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach Westeuropa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die im Heimatland ungebunden sind und bereits über ein soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.4 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 73-jährige, verwitwete Frau, welche laut den kantonalen Akten alleine im Kosovo lebt und völlig auf sich allein gestellt sein soll (vgl. Familiennachzugsgesuch vom 28. September 2005). Ihr obliegen somit im Heimatland keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten; dies umso weniger, als bereits alle ihre nächsten Familienangehörigen – drei Töchter und ein Sohn mit ihren Familien – definitiv in die Schweiz übersiedelt sind.

5 Dieser enge Bezug zu den Familienangehörigen in der Schweiz zeigt sich auch in der Tatsache, dass der Sohn der Gesuchstellerin am 28. September 2005 ein Gesuch um Aufenthaltsregelung für seine angeblich allein stehende Mutter stellte, welchem allerdings vom zuständigen Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 nicht stattgegeben wurde. Die daraufhin gestellten Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung zu Besuchszwecken wurden jeweils formlos vom Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina abgewiesen. 4.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin, die in der Vergangenheit wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften mit einer Einreisesperre belegt worden war (vgl. Bst. D des Sachverhalts), sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Überdies wurde weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, in den persönlichen Verhältnissen der Eingeladenen hätten sich seit Einreichung des Familiennachzugsgesuches wesentliche Veränderungen im Sinne einer neuen Verwurzelung im Heimatland ergeben. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Gastgeberin die fristgerechte Rückkehr ihrer Mutter zusichert, geben solche Erklärungen angesichts der persönlichen Situation der Gesuchstellerin keine hinreichende Gewähr dafür, die Betroffene werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer tatsächlich wieder verlassen. Die Integrität bzw. Glaubwürdigkeit der Rekurrentin wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Da die Verpflichtung hinsichtlich der Wiederausreise eines ausländischen Gastes rechtlich nicht durchsetzbar ist (vgl. dazu den Entscheid des EJPD vom 27. Juli 1992, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24), müssen in erster Linie die Verhältnisse der eingeladenen Person ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nie ausgeführt, wodurch ihre Mutter gegebenenfalls zur Rückkehr in ihr Heimatland zu motivieren wäre. 4.6 Soweit die Rekurrentin schliesslich vorbringt, ihre Schwiegermutter habe bereits mehrmals ein Besuchervisum erhalten, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht erurieren lässt, unter welchen Umständen der fraglichen Person in der Vergangenheit Einreisevisa erteilt wurden. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. 5. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist

6 demzufolge abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 12. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Brand Versand am:

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