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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2026 C-783/2026

25 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·880 parole·~4 min·5

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 30. Dezember 2025)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-783/2026

Abschreibungsentscheid v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. LL.M. Eugen Koller, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Sankt Jakob, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 30. Dezember 2025).

C-783/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Vorinstanz rückwirkend per 1. April 2024 zwangsweise angeschlossen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage), dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die den Zwangsanschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2026 aufgefordert hat, bis zum 9. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz nach Eingang des Kostenvorschusses (vgl. BVGeract. 4) mit Verfügung vom 3. März 2026 eingeladen wurde, bis zum 20. April 2026 eine Vernehmlassung zur Beschwerde sowie die Vorakten einzureichen (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 20. März 2020 ihre Beschwerde vom 2. Februar 2026 vorbehaltslos zurückgezogen hat, da die Vorinstanz auf einen Zwangsanschluss verzichte und ihre Verfügung in Wiedererwägung ziehen werde, sodass es keinen Grund gebe, an der Beschwerde vom 2. Februar 2026 festzuhalten (BVGer-act. 6),

C-783/2026 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der geringe Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz zu verzichten, weshalb der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-783/2026 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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