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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2007 C-781/2006

24 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,947 parole·~10 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-781/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2007 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. R._______, vertreten durch Fürsprecher Martin Ingold, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-781/2006 Sachverhalt: A. Am 14. Juni 2006 beantragte der serbische Staatsangehörige R._______ (geb. 1977, Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad eine Einreisebewilligung, um die in der Stadt Bern wohnhafte Landsmännin B._______, die er als seine Freundin bezeichnete, während drei Wochen besuchen zu können. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt Bern bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2006 mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit einem während laufender Rechtsmittelfrist an das BFM gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 18. August 2006, welches vom damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als Verwaltungsbeschwerde entgegengenommen wurde, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, seine Wiederausreise sei nicht gesichert. In Serbien, wo alle seine Familienangehörigen (Vater, Mutter und Schwester) lebten, gehe er einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem habe die Gastgeberin bezüglich der fristgerechten Rückreise eine Garantieerklärung abgegeben. C-781/2006 D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer stamme aus einem Land mit ungünstigem wirtschaftlichem und soziokulturellem Hintergrund. Diesem Umstand gelte es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisebegehrens Rechnung zu tragen; ebenso der Tatsache, dass es sich beim Rekurrenten um einen jungen und ledigen Mann handle, der keine zwingenden Verpflichtungen im Heimatland habe nachweisen können. E. Mit Replik vom 13. November 2006 wird die pauschalisierende Beurteilung der Angelegenheit durch die Vorinstanz bemängelt und nochmals die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinem Heimatland betont. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-781/2006 1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. 3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumpflichtig. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchsteller und die all- C-781/2006 gemeine Lage sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert und führe dazu, dass Ausländern, die sich nicht auf Abkommen mit der EU oder EFTA berufen könnten, die Einreise in die Schweiz generell verweigert werde. Es ist ihm insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist weiterhin schwierig. Eine unzureichende Geld-, Fisikal- und Strukturpolitik trugen in den vergangenen Jahren zur Verschärfung der wirtschaftlichen Probleme bei. Gegenwärtig sind zwischen 20 % und 30 % der Bevölkerung von Arbeitslosigkeit betroffen und ca. 30 % leben unter der Armutsgrenze (Quellen: Länderinformationen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], <http://www.seco.admin.ch>, besucht am 19. November 2007; Country Profile Serbia des Foreign & Commonwealth Office, <http://www.fco.gov.uk>, besucht am 19. November 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher � entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers � anhaltend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte; dieser Trend hat sich auch in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fortgesetzt. 4.3 In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Ziff. 4.1 ausgeführt, entbinden die eben genannten Umstände die Vorinstanz jedoch nicht C-781/2006 von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 30-jährigen, unverheirateten Mann, welcher seit Jahren bei der gleichen Firma arbeiten und dort fest angestellt sein soll, jedoch keine näheren Angaben zu seinen Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machen konnte. Obwohl schon im vorinstanzlichen Verfahren dazu aufgefordert, eine Arbeitsbestätigung des Gesuchstellers einzureichen (vgl. Garantieerklärung vom 24. März 2006, Ziff. 13), kam die Gastgeberin dieser Aufforderung nicht nach. Auch auf Beschwerdeebene unterliess es der Rekurrent, entsprechende Belege vorzuweisen. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung kann daher aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht ausgegangen werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal er mit seiner hierzulande lebenden langjährigen Freundin bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage in Serbien, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Rekurrenten zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst eine feste Arbeitsstelle im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die in Serbien lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Belgrad, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ausländers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. C-781/2006 Auch gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bereits am 17. Mai 2004 ein Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung eines Einreisevisums mit der Begründung abgewiesen hat, in Berücksichtigung aller Umstände könne die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden. An dieser Einschätzung ist � entgegen der Ansicht des Parteivertreters � auch heute festzuhalten, haben sich doch die entscheidswesentlichen Sachumstände, wie oben ausgeführt, seither nicht zugunsten des Rekurrenten geändert. Durch seine Liebesbeziehung zur Gastgeberin dürfte sich der Bezug zur Schweiz in der Zwischenzeit vielmehr verstärkt und die Motivation zur Rückkehr nach Serbien entsprechend abgenommen haben. 4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums � auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht � abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gastgeberin für die rechtzeitige Rückreise ihres Freundes garantieren würde; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu Recht verweigert hat. 5. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und C-781/2006 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 25. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: Seite 8

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