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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2009 C-7771/2007

21 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,960 parole·~20 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-7771/2007/sef/bek/san {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2009 Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Bernard Maitre, Gerichtsschreiberin Karin Behnke. Y._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fidel Cavelti, Bahnhofstrasse 10, 9100 Herisau, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7771/2007 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene Y_______, spanische Staatsangehörige (in der Folge: Versicherte oder Beschwerdeführerin), arbeitete fast ohne Unterbrüche von 1973 bis 2006 in der Schweiz und entrichtete obligatorische Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 33-35), bevor sie endgültig nach Spanien zurückkehrte. B. Am 11. Mai 2006 meldete sich Y_______ wegen eines chronifizierten Schulterleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2007 stellte die IV- Stelle Appenzell Ausserrhoden der Versicherten eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48% ab 1. Mai 2006 in Aussicht. Nachdem die inzwischen anwaltlich vertretene Versicherte gegen diesen Vorbescheid am 8. März 2007 opponiert hatte, entschied die infolge des Wegzugs der Versicherten nach Spanien zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland im Sinne des Vorbescheids und sprach der Versicherten eine Rente von Fr. 448.-- ab 1. Mai 2006 und von Fr. 460.-- ab 1. Januar 2007 zu (Verfügung vom 15. Oktober 2007, act. 88-93). C. Dagegen erhob Y_______ am 16. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 15. Oktober 2007 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe IV-Rente ab 1. Mai 2006 zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, das Invalideneinkommen sei nicht korrekt berechnet worden. Da sie sich während 20 Jahren mit der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren befasst habe, sei vom Medianwert im Kunststoffbearbeitungsgewerbe (LSE 2004, Niveau 4, für Frauen, Zeile 25) auszugehen. Sofern die IV- Stelle die Auffassung vertrete, dass sich das zumutbare Invalideneinkommen gemäss LSE nicht auf die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit C-7771/2007 als Montagearbeiterin im Kunststoffbearbeitungsgewerbe beziehe, sondern auf eine Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf dem gesamten Arbeitsmarkt, gehe sie fehl. Es sei vielmehr von einem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 3'787.00 auszugehen (LSE 2004, TA1, S. 53, Zeile 25), woraus unter Berücksichtigung eines Pensums von 70% und eines leidensbedingten Abzuges von 10% ein Invaliditätsgrad von 49.7%, aufgerundet 50%, resultiere. Ferner sei der leidensbedingte Abzug von 10% auf 20%, mindestens aber auf 15% zu erhöhen. Falls man den leidensbedingten Abzug auf 15% erhöhe, habe sie Anspruch auf eine halbe Rente, selbst wenn man der Berechnung ein Invalideneinkommen von Fr. 46'716.00 (12 x Fr. 3'893.--) zugrunde lege, wie es die IV-Stelle gemacht habe. D. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2008 beantragte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Abweisung der Beschwerde. E. Replicando liess die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2008 an den gestellten Anträgen festhalten. F. Mit Duplik vom 24. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 1. Juli 2008 der Schriftenwechsel mit Kenntnisgabe der Duplik an die übrigen Verfahrensbeteiligten geschlossen wurde. G. Im Rahmen einer Entlastungsmassnahme wurde der vorliegende Fall am 23. März 2009 von der Abteilung III auf die Abteilung II übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. C-7771/2007 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021], vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). 2.1.1 Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20 FZA). 2.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.1.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali- C-7771/2007 denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). 2.1.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Oktober 2007) eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision; AS 2003 3837) anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind demnach die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert. 2.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige C-7771/2007 und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 3.3.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3.3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet, so dass sie die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, in welchem Grad sie im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un- C-7771/2007 fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 4.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). 4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be- C-7771/2007 hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]). 4.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 4.8 Bei einer im EU-Raum wohnenden Person kann nach dem Gesagten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann entstanden sein, nachdem sie zu mindestens 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit weiterhin mindestens 40% beträgt (Bst. b). 5. 5.1 Sämtliche Ärzte sind sich darüber einig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Schulterarmsyndroms und eines Status nach Défiléeerweiterung im August 2008, rechts, ihre angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin nicht mehr ausüben kann (act. 29-32, 42-45, 46, 47). Im Hinblick auf eine adaptierte Tätigkeit äussern sich die Ärzte wie folgt: Der Hausarzt. Dr. med. G._______, Allgemeine Medizin FMH, Sportmedizin SGSM, erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Formularbericht vom 22. Mai 2006 in einer angepassten Tätigkeit (keine Tätigkeiten über Ellbogenhöhe, keine repetitiven Tätigkeiten) als bis zu 8 Stunden pro Tag einsatzfähig, allerdings ging er von einer Leistungsminderung von 30-50% aus (act. 29-32). Der operierende Arzt, Dr. med. K._______, Leitender Arzt Orthopädie, Spital H._______, ging in seinem Formularbericht vom 12. Juni 2006 ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer angepassten Tätigkeit aus (act. 42-45). Dr. med. W._______, RAD, hielt die Beschwerdeführerin in einer ange- C-7771/2007 passten Tätigkeit ebenfalls zu 70% einsatzfähig (46, 47). Im Verlaufsbericht vom 29. Mai 2007 hielt Dr. med. K._______ fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit rund 30% eingeschränkt sei; in einer angepassten Tätigkeit erachtete er sie als uneingeschränkt arbeitsfähig (act. 72, 73). Nachdem auch die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 70% leisten könnte, besteht kein Grund, von der übereinstimmenden Einschätzung der verschiedenen Ärzte abzuweichen. Die Beschwerdeführerin vermag somit in einer angepassten Tätigkeit eine Leistung von 70% zu erbringen. 5.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, insbesondere auch in Bezug auf die psychische/neuropsychologische Seite, kann nicht beigepflichtet werden. Die medizinischen Akten enthalten nichts, was auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG hinweisen würde oder auch nur Abklärungen in diese Richtung nahelegte. Die Beschwerdeführerin ist nicht psychisch krank, sondern leidet an Schmerzen in Folge eines Schulterleidens. Sozialversicherungsrechtlich muss von ihr, namentlich aus Gründen der Rechtsgleichheit, verlangt werden, dass sie mit diesen Schmerzen zu Rande kommt, soweit dies im Rahmen der somatischen Resterwerbstätigkeit zumutbar ist und soweit sie daran nicht durch einen psychischen Gesundheitsschaden gehindert wird (Urteil des EVG I 354/00 vom 18. April 2002, E. 2a; vgl. auch zur grundsätzlichen Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung: BGE 131 V 49). 6. 6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 in einem rentenerheblichen Ausmass arbeitsunfähig ist und dass seit dem 1. Mai 2006 ein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerdeführerin beansprucht jedoch anstelle der zugesprochenen Viertelsrente eine halbe Rente. 6.2 Zu überprüfen sind daher ausschliesslich die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen. 6.2.1 Die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Ein- C-7771/2007 kommen vorzunehmen (BGE 110 V 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1). 6.2.2 Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) hat die Vorinstanz richtigerweise auf die Angaben des letzten Arbeitgebers abgestellt. Danach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 Fr. 56'290.-- / Jahr verdienen können (act. 19, 20). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung für Frauen von 1.3% (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2006, S. 31, Tabelle T1.2.93) beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 57'021.80 (Fr. 56'290.-- x 1.3% + Fr. 56'290.--) (vgl. Urteil des EVG I 608/05 vom 17. Januar 2006). Das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ermittelte Valideneinkommen von Fr. 56'881.-- ist für das BVGer nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher dargelegt, doch ist diese Differenz für den Verfahrensausgang nicht von Bedeutung, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (IV-Akt. 90). 6.2.3 Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt der Invalidität keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen zulässigerweise (BGE 129 V 472) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Mit Blick auf den frühestmöglichen, für die Invaliditätsbemessung massgebenden (129 V 222 E. 4.1 und 4.2) Rentenbeginn im Jahre 2006 rechtfertigt es sich, direkt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006 abzustellen statt – wie vorinstanzlich geschehen – die Tabellenlöhne LSE 2004 zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 342/06 vom 30. April 2007). Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2006 TA1 Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen verdienten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2006 monatlich Fr. 4'019.--, was bei Annahme einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2009 Heft 3 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") einem Einkommen von monatlich Fr. 4'189.80 ([4'019.-- : 40] x 41.7) und jährlich Fr. 50'277.70 (Fr. 4'189.80 x 12) entspricht. Da die Beschwerdeführerin nur zu 70% arbeitsfähig ist, reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 35'194.40 (Fr. 50'277.70 x 0.7). Die Beschwerdeführerin möchte dagegen als Invalideneinkommen ein Einkommen von Fr. 3'962.-- (Fr. 47'544.--/Jahr) (LSE 2006, a.O., Zeile 25 "Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren") berücksichtigt wissen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den entsprechenden Lohn des privaten Sektors im C-7771/2007 Allgemeinen und nicht spezifisch auf den Sektor Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren abstellte. Der Beschwerdeführerin steht trotz ihrer Behinderung ein breiter Fächer von Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, weshalb es sich rechtfertigt, auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen (vgl. in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5 [Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007], Urteil des EVG U 326/06 vom 3. Oktober 2006, E. 3.3.2). Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, da der Beschwerdeführerin auch bei Abstellen auf den spezifischen Bruttolohn "Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren" keine halbe Rente zustünde, wie die folgenden Erwägungen zeigen. Die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen verdienten in diesem spezifischen Bereich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2006 monatlich Fr. 3'962.--, was bei Annahme einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.2 Stunden (LSE 2006, a.O., Zeile 25; Die Volkswirtschaft 2009 Heft 3 Tabelle B9.2 Zeile D "Industrie, verarbeitendes Gewerbe") einem Einkommen von monatlich Fr. 4'080.85 ([3'962.-- : 40] x 41.2) und jährlich Fr. 48'970.30 (Fr. 4'080.85 x 12) entspricht. Da die Beschwerdeführerin nur zu 70% arbeitsfähig ist, reduziert sich dieser Betrag wiederum um 30% auf Fr. 34'279.20 (Fr. 48'970.30 x 0.7). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der gewährte leidensbedingte Abzug von 10% sei unangemessen, es hätte ihr ein Abzug von mindestens 15% zugestanden. 6.2.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- C-7771/2007 grad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Das in einem Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht hat zu prüfen, ob der Entscheid der Verwaltung nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Das Gericht darf aber sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 E. 6). 6.2.5 Die Vorinstanz hat den für das Invalideneinkommen massgebenden Durchschnittsohn um 10% reduziert und diesen Abzug mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin relativ lange am bisherigen Arbeitsplatz gearbeitet und dadurch einen guten Lohn erzielt habe, sowie mit ihren Behinderungen auch in einer adaptierten Tätigkeit begründet. Die Beschwerdeführerin möchte dagegen einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15% oder allenfalls 20% berücksichtigt wissen; als Gründe nennt sie ihre Behinderungen auch in einer angepassten Tätigkeit (10%), ihre Nationalität sowie Teilzeitarbeit (10%). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin sicher benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind dagegen die Abzugskriterien der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des EVG I 174/05 vom 25. Juli 2005, E. 2.7), ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung; vielmehr wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung proportional eher lohnerhöhend aus (LSE 2006 Seite 15, 16). Es rechtfertigt sich somit ein - leidensbedingter - Abzug von 10%. 6.2.6 Erweist sich eine Reduktion des massgebenden Tabellenlohnes (Fr. 35'194.40) um 10% als angemessen, beträgt das Invalideneinkommen demnach Fr. 31'675.--. Der Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57'021.80 ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 44% (100 ./. [Fr. 31'675.-- : Fr. 57'021.80 x 100]; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Würde von dem branchenspezifischen Invalideneinkommen von Fr. 34'279.20 und einem leidensbedingten Abzug von 15% ausgegangen (Fr. 29'137.30), ergäbe sich ebenso ein Invaliditätsgrad von unter 50%. Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens C-7771/2007 und des Valideneinkommens ergäbe sich ein Mindereinkommen von Fr. 27'884.50 und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 49% (Fr. 27'884.50 : Fr. 57'021.80 x 100) 6.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 44% bzw. 49% hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente. Der angefochtene Entscheid vom 15. Oktober 2007 erweist sich daher als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-7771/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 27. April 2009 Seite 14