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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2014 C-776/2014

17 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,243 parole·~16 min·1

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-776/2014

Urteil v o m 1 7 . September 2014 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum für B._______.

C-776/2014 Sachverhalt: A. Am 18. November 2013 stellte der indische Staatsangehörige B._______ (geb. 1980; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Vertretung in Mumbai/Indien ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am 27. November 2013 ab. Aufgrund der Umstände – der Gesuchsteller kenne die Beschwerdeführerin nicht persönlich; die Arbeitsbestätigung entspreche nicht den örtlichen Gepflogenheiten; der Zivilstand (verheiratet) sei nicht belegt; nur geringe finanzielle Mittel – erschien ihr die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2013 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons St. Gallen weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei aufgrund der allgemeinen Lage in Indien sowie angesichts seiner persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2014 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Sie rügt zunächst, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Schweizer Vertretung in Santo Domingo nenne, anstatt diejenige in Mumbai, wo das Gesuch eingereicht worden sei. Sie widerspricht sodann der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Aufenthaltszweck nicht belegt sei: Es handle sich um nichts anderes als Ferien, wie sie den zuständigen Instanzen schriftlich mitgeteilt habe. Ferner sei es diskriminierend, dass aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse pauschalisierend auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers geschlossen werde. Was die persönlichen Verhältnisse anbelange, so sei der Gesuchsteller verheiratet und Vater eines Sohnes. Im Zusammenhang mit seiner beruflichen Situation habe er der Botschaft seinen in Gujarati (der offiziellen Landessprache) abgefassten Arbeitsvertrag vorgelegt. Dass die Botschaft die eingereichte Arbeitsbestätigung (in Englisch) als Fälschung bezeichne, sei beleidigend. Der Gesuchsteller habe das vorgelegt, was in Indien notariell be-

C-776/2014 glaubigt und üblich sei. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei mit dem Vorgesetzten abgesprochen und von diesem bewilligt worden. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seien komfortabel. Die Haltung der Schweizer Botschaft und der Vorinstanz sei diskriminierend. Der Gesuchsteller habe ihr in einer dunklen Zeit ihres Lebens beigestanden, deshalb habe sie ihn eingeladen. Dass sie ihn noch nie persönlich getroffen habe, könne angesichts der technischen Möglichkeiten (Skype, Facebook, etc.) nicht entscheidend sein. Seit über einem Jahr habe sie Kontakt mit dem Gesuchsteller und kenne ihn wahrscheinlich besser als dies bei einer Ferienbekanntschaft der Fall wäre. Der Eingabe beigefügt waren zahlreiche Beilagen, darunter auch ein Schreiben des Gesuchstellers vom 5. Februar 2014. D. Mit Eingaben vom 18. und 26. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass nicht mehr ein Visum für 90 Tage, sondern eines für höchstens 45 Tage beantragt werde, da sich beim Arbeitgeber des Gesuchstellers aufgrund des Selbstmordes des Vorgesetzten eine grundlegende Veränderung ergeben habe. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten Formfehler führt sie aus, dass dieser Vorwurf zwar zutreffe, aber inhaltlich keinen Einfluss auf die Begründung des Entscheides gehabt habe. Was die Echtheit der vom Gesuchsteller der Schweizer Vertretung vorgelegten Dokumente anbelangt, so weist die Vorinstanz auf die grosse Erfahrung der Vertretung bei der Prüfung von Dokumenten hin. Sodann hält die Vorinstanz fest, ein so langer Aufenthalt bei einer Freundin in der Schweiz sei mit den geltend gemachten familiären und beruflichen Bindungen nicht zu vereinbaren. Ein solches Verhalten würde gegen die indischen Werte und Traditionen verstossen. Die Vorinstanz teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass sie den Gesuchsteller durch ihre Kontakte via Skype etc. besser kennen gelernt habe als es in den Ferien möglich gewesen wäre. Vielmehr bestehe beim Gebrauch sozialer Medien die Gefahr des Realitätsverlusts. F. Mit Replik vom 27. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-

C-776/2014 trägen und deren Begründung fest. Dem Schreiben beigelegt waren mehrere Dokumente. G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht u.a. mit, dass sie im Mai 2014 den Gesuchsteller und seine Familie während 3 Wochen besucht habe. Es sei die glücklichste Zeit ihres Lebens gewesen. H. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen- Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-

C-776/2014 schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb

C-776/2014 eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen- Raum geltendes "einheitliches Visums" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen

C-776/2014 Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Indien in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 6.2 6.2.1 Indien gehört zu den aufstrebenden Schwellenländern und ist eine der am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem sieht sich das Land in Bezug auf die Entwicklung der Infrastruktur, der Förderung der Bildung sowie der Armutsbekämpfung vor grosse Aufgaben gestellt. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei etwa 1000 USD pro Jahr. Etwa 30 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag; weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung haben sogar 70 % der Bevölkerung. Allerdings zeigen sich erhebliche regionale Unterschiede sowohl bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklung als auch was die Armutsrate anbelangt. Der Bundesstaat Gujarat, in dem der Gesuchsteller lebt, gehört zu den prosperierenden Teilen Indiens. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur das Wirtschaftswachstum höher ist als im Landesdurchschnitt, sondern auch das Pro-Kopf-Einkommen. Umgekehrt ist die Armutsrate tiefer als im Landesdurchschnitt (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Indien > Wirtschaft, Stand März 2014, abgerufen im Juli 2014; KALAIYARASAN A, A Comparison of Developmental Outcomes in Gujarat and Tamil Nadu, in: Economic & Political Weekly, Vol. XLIX Nr. 15, 12. April 2014, S. 55 ff; PANAGARIYA/MUKIM, A Comprehensive Analysis of Poverty in India, in: Asian Development Review, Vol. 31 Nr. 1, S. 1 ff.). 6.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise

C-776/2014 von Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Dass der Gesuchsteller aus einem Bundesstaat mit über dem Landesdurchschnitt liegenden Kennziffern stammt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, besteht doch immer noch ein deutliches Wohlstandsgefälle zwischen Gujarat und der Schweiz. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.3.1 Der Gesuchsteller ist 34 Jahre alt, verheiratet und Vater eines Sohnes. Er ist seit drei Jahren im Tagelohn ("daily wages") als "Computer Operator" in der Verwaltung eines Naturschutzparkes angestellt. Gemäss den im Einspracheverfahren eingereichten drei Lohnabrechnungen beträgt der Lohn Rs. 5'500 pro Monat (zur Zeit etwa CHF 84 bzw. USD 90). Er sorgt nach Angaben der Beschwerdeführerin für den Lebensunterhalt seiner Eltern, seiner Ehefrau und seines Sohnes. 6.3.2 Die familiären Beziehungen des Gesuchstellers deuten auf eine starke Verpflichtung hin, die grundsätzlich zugunsten einer Rückkehr ins Heimatland spricht. Allerdings sind die finanziellen Verhältnisse als prekär anzusehen. So verfügt der Gesuchsteller anscheinend über keinen festen Arbeitsvertrag. Zwar hat die Beschwerdeführerin Kopien des nach ihren Angaben auf Gujarati verfassten Dokuments inkl. Bestätigung für eine Verlängerung eingereicht, jedoch keine Übersetzung. Trotzdem lassen die Tatsache, dass die Arbeitsbestätigung von "daily wages" spricht und der Umstand, dass der Arbeitsvertrag offenbar periodisch verlängert werden muss, sowie die Angabe im Formular für den Passantrag des Gesuchstellers vom 2. August 2013, wonach er arbeitslos ("not employed") ist, nicht auf eine starke berufliche Verpflichtung schliessen. Es ist daher fraglich, ob er überhaupt nach einer längeren Abwesenheit an die gleiche Stelle zurückkehren könnte, wie die Beschwerdeführerin angibt. Eine ent-

C-776/2014 sprechende Zusicherung des Arbeitgebers liegt jedenfalls nicht vor. Was die Höhe des Verdienstes anbelangt, so ist davon auszugehen, dass er selbst in Indien für Versorgung einer dreiköpfigen Familie plus Eltern kaum ausreicht. Wird der Gesuchsteller pro Arbeitstag bezahlt, stellt sich auch die Frage, wovon seine Familie während seiner – ursprünglich für drei Monate, jetzt noch für max. 45 Tage – geplanten Abwesenheit leben soll. Gemäss einem auf den Gesuchsteller lautenden Kontoauszug vom 28. Oktober 2013 verfügte er zu jenem Zeitpunkt über ein Guthaben von umgerechnet gut CHF 860. Diese finanziellen Mittel würden gemessen am Monatslohn für den Unterhalt der Familienmitglieder während einiger Monate ausreichen. Aus dem Kontoauszug geht allerdings auch eine Gutschrift von CHF 300 hervor, die am 15. Oktober 2013 verbucht wurde. Dadurch wird der ohnehin nicht sehr hohe Betrag des Guthabens relativiert. Insgesamt ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers demnach als prekär einzuschätzen. Sie ist deshalb nicht geeignet, den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration abzuhalten, zumal er einer Altersgruppe angehört, die erfahrungsgemäss häufig versucht, ihre wirtschaftliche und/oder soziale Situation durch Emigration – auch in Richtung Europa und unter Zurücklassen ihrer Familienangehörigen – zu verbessern. Andere Verpflichtungen, insb. sozialer Art, die als Zeichen einer besonders engen Bindung an den Herkunftsort gewertet werden könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 6.3.3 Diese Erwägungen zeigen, dass die familiäre und berufliche Situation des Gesuchstellers nicht geeignet ist, die aufgrund der allgemeinen Lage in Gujarat bzw. Indien negativ ausgefallene Prognose bezüglich der fristgerechten Ausreise zu Gunsten des Gesuchstellers zu beeinflussen. 6.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts der allgemeinen Lage in Indien und seiner individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. 7. 7.1 Hingegen bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gegeben sind. Wie bereits in E. 5.2 erwähnt, kann ein Schengen-Mitgliedstaat ein solches Visum ausstellen, auch wenn nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings gilt dieses dann nur für das eigene Territorium. Es

C-776/2014 kommen humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder die Erfüllung internationaler Verpflichtungen als Gründe in Frage. Die Mitgliedstaaten sollen von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend und gestützt auf eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen Gebrauch machen (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 mit Hinweisen). Es ist daher zu prüfen, ob in der Beziehung der Beschwerdeführerin zum Gesuchsteller selbst ein Grund für die Anwendung der erwähnten Ausnahmebestimmung liegt, wobei einzig humanitäre Gründe in Frage kommen könnten. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat den Gesuchsteller Ende Dezember 2012 im Internet kennen gelernt, als sie Hilfe für die Lösung eines Informatikproblems suchte. In der Folge entwickelte sich offenbar eine Freundschaft. Gemäss ihren eigenen Angaben half der Gesuchsteller der Beschwerdeführerin, aus einer seit vier Jahren dauernden Depression herauszufinden. Er habe ihr "in der allerschwersten und dunkelsten Zeit [ihres] Lebens beigestanden" und ihr geholfen, ihren "Weg weiterzugehen und nicht aufzugeben". Mit der Einladung wollte die Beschwerdeführerin ihrer Dankbarkeit für die Hilfe Ausdruck verleihen. Gemäss ihrem Schreiben vom 11. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller und seine Familie im Mai 2014 während dreier Wochen besucht. Die erlebte Gastfreundschaft liess sie "die schönste Zeit [ihres] Lebens" erleben. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wurde sie von einer familiären Tragödie betroffen, die sie in tiefe Trauer und Verzweiflung stürzte. In dieser schwierigen Zeit möchte die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller, ihren "geliebten Menschen", bei sich haben, damit er ihr in den "dunkelsten Stunden des Lebens" beisteht und ihr die "Kraft gibt, das zu tragen, was nicht mehr geändert werden kann". 7.3 So verständlich und nachvollziehbar es ist, dass die Beschwerdeführerin gerade jetzt, nach der erlebten Tragödie, den Gesuchsteller in ihrer Nähe haben möchte, so wenig vermag dieser Umstand die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen. Eine Unterstützung durch den Gesuchsteller, wie sie die Beschwerdeführerin während der ersten Phase ihrer Bekanntschaft erfahren hat, ist auch weiterhin möglich. Zudem haben sie sich erst kürzlich persönlich getroffen und drei Wochen miteinander verbringen können. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-

C-776/2014 verhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Dass im Einleitungssatz der angefochtenen Verfügung die Schweizer Vertretung in Santo Domingo aufgeführt wurde, statt derjenigen in Mumbai, ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt – ein Versehen, das keine Auswirkungen auf die weitere Begründung der Verfügung hatte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:

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