Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.03.2007 C-776/2006

29 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,944 parole·~10 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Testo integrale

Abtei lung III C-776/2006 {T 0/2} Urteil vom 29. März 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Kradolfer. A.L._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B.L._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige B.L._______ (nachfolgend Gesuchsteller) beantragte am 13. April 2006 beim schweizerischen Verbindungsbüro bei der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) in Prishtina (nachfolgend Verbindungsbüro) ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Ehefrau in A._______. Das Verbindungsbüro verweigerte die Erteilung eines Visums formlos mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz sei nicht gesichert. In der Folge überwies das Verbindungsbüro das Gesuch dem Bundesamt für Migration zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Ehefrau als Gastgeberin weitere Abklärungen vorgenommen hatte, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juni 2006 die beantragte Einreisebewilligung. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage in der Herkunftsregion sowie aufgrund der fehlenden persönlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen nicht gewährleistet sei. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 erhob die Ehefrau (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2006 und die Erteilung eines Einreisevisums für ihren Ehemann. Sie führt im Wesentlichen aus, die Begründung der Verfügung sei nicht nachvollziehbar ("wurde, ohne Begründung zu ergeben, abgelehnt"). Sie werde die gesamte Verantwortung für ihren Ehemann übernehmen und versichere, dass dieser nach Ablauf des Visums in sein Heimatland zurückkehren werde, damit er seinen Arbeitsplatz nicht verliere. Sie bestätigt zudem die finanzielle Garantie, welche sie bereits früher im Verfahren abgegeben hatte. Der Beschwerdeschrift beigelegt sind eine Kopie des Arbeitsvertrages des Gesuchstellers vom 1. März 2005 sowie die Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Gesuchsteller nach seiner Rückkehr aus der Schweiz an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könne. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend führt sie aus, dass gegenüber der Arbeitsbestätigung Vorbehalte anzubringen seien, da der Gesuchsteller zur Zeit des Antrages noch arbeitslos gewesen sei. Dass er drei Monate von der Arbeit fernbleiben könne, bestätige die Vorbehalte. E. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 18. September 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist liess sie ungenutzt verstreichen.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Beschlüsse gemäss Art. 34 VGG. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 (VEA, SR 142.211). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). Die Behörde entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).

4 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.1 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige in vielen Fällen versuchen, mit Hilfe eines Visums in die Schweiz zu gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für Angehörige der jüngeren Generation, die, wie der Gesuchsteller, aus der Provinz Kosovo stammen, ist die Verlockung gross, sich in einem anderen Land ein neues Leben aufzubauen, da die wirtschaftliche und soziale Situation in ihrem Heimatland nach wie vor desolat ist. Die Arbeitslosikeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2002 unter der Armutsgrenze (vgl. "Kosovo Poverty Assessment" vom 16. Juni 2005, S. 16 f., unter www.worldbank.org, besucht am 14. Februar 2007). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage in Serbien spiegelt sich im Übrigen auch in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. 4.2 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland des Gesuchstellers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der

5 Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 4.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 25-jährigen, verheirateten Mann. Gemäss den Akten ist er seit dem 1. März 2005 als Verkäufer angestellt, mit einem Monatsverdienst von 220 Euro. Seine Ehefrau – d.h. die Beschwerdeführerin – und seine Geschwister leben in der Schweiz. Seine Eltern und ein Grosselternteil leben in der serbischen Provinz Kosovo. 4.3.1 Aus diesen Angaben sind keine familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die für den Gesuchsteller nachteilige Prognose aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien bzw. Kosovo positiv beeinflussen könnten. Vielmehr erhöht die Tatsache, dass der Gesuchsteller mit seiner Ehefrau und seinen Geschwistern bereits über ein enges Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise beträchtlich. 4.3.2 Was die berufliche Situation des Gesuchstellers anbelangt, so enthalten die Akten widersprüchliche Angaben. Auf seinem Visumsantrag vom 13. April 2006 vermerkte der Gesuchsteller unter Ziffer 9 (berufliche Tätigkeit), dass er keine Arbeit habe ("out of work"), die Ziffer 10 (Arbeitgeber) liess er leer. Die Beschwerdeführerin legte sodann der Beschwerde die Kopie eines Arbeitsvertrages zwischen dem Gesuchsteller und der Firma X._______ bei, der vom 1. März 2005 an unbefristet gelten sollte. Zudem brachte sie eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 19. Juni 2006 bei, wonach der Gesuchsteller nach seiner Rückkehr aus der Schweiz seine Arbeit wieder aufnehmen könne. Die Angaben des Gesuchstellers in seinem Antrag und die Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegt hat, widersprechen sich somit und können daher nicht zugunsten des Gesuchstellers berücksichtigt werden. Im Weiteren hat der Gesuchsteller bereits im Jahre 2003 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz gestellt. Dieses wurde von der Vorinstanz am 4. März 2003 mit der im Wesentlichen gleichen Begründung abgewiesen, wie das vorliegende Gesuch. In den Akten dieses früheren Verfahrens findet sich die Arbeitsbestätigung einer Firma XY._______. Dieser in albanischer Sprache abgefassten Bestätigung ist zu entnehmen, dass zwischen der Firma und dem Gesuchsteller seit dem 15. März 2002 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Bei den Arbeitsbestätigungen von 2003 bzw. 2006 fällt auf, dass sie von Firmen mit sehr ähnlichen Namen ausgestellt und von Personen mit dem gleichen Nachnamen unterschrieben wurden. Diese Indizien sowie die oben dargelegten Widersprüche legen die Annahme nahe, dass es sich um Gefälligkeits-Bescheinigungen handelt, um dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Die Vorinstanz hat somit in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass gegenüber den Bestätigungen Vorbehalte anzubringen seien.

6 4.4 Angesichts der Erwägungen zur allgemeinen Lage in der Herkunftsregion und zur persönlichen Situation des Gesuchstellers (vgl. oben Ziffern 4.1 bis 4.3.2), muss das Risiko, dass der Gesuchsteller nicht fristgerecht wieder aus der Schweiz ausreist, als hoch eingestuft werden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung B unbenommen ist, ihren Ehemann im Kosovo zu besuchen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 20. Juli 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. 2 007 338 Sup/Mil retour Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Barbara Kradolfer Versand am:

C-776/2006 — Bundesverwaltungsgericht 29.03.2007 C-776/2006 — Swissrulings