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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2007 C-768/2006

28 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,760 parole·~9 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung III C-768/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vaudan; Richterin Avenati-Carpani; Gerichtsschreiber Birgelen. B._______ und J._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung für E._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der 1984 im Kosovo geborene E._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 28. April 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Aargau wohnhaften Vater B._______ (nachfolgend: Gastgeber). Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz formlos und leitete das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2006 ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die vom Gastgeber abgegebenen finanziellen Garantien seien ungenügend und eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach Ablauf des Visums könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. C. Gegen diese Verfügung erhoben der Gastgeber und seine Ehefrau J._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juni 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Darin ersuchen sie sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung machen sie geltend, die von der Vorinstanz erhobenen Einwände seien nicht gerechtfertigt. Sie würden für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Reise und dem Aufenthalt in der Schweiz aufkommen und hätten auch für die Wiederausreise schriftlich garantiert. D. In einem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 8. August 2006 boten die Beschwerdeführer an, den Gesuchsteller zur Kontrolle bei ihrer Wohngemeinde nach der Einreise an- und nach erfolgter Ausreise wieder abzumelden sowie eine Kaution von Fr. 5'000.-- zu hinterlegen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2006 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dass die Beschwerdeführer die Unterhaltsgarantie nicht restlos erfüllen könnten, werde von ihrer Wohngemeinde bescheinigt; es bestünden Steuerschulden und Betreibungen. Was das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise betreffe, so seien beim Gesuchsteller keine individuellen Verbindlichkeiten auszumachen, die von einer Emigration abzuhalten vermöchten. F. Die Beschwerdeführer verzichteten in der Folge auf die Einreichung einer Replik.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der anlässlich des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). 2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in

4 Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VEA). Unter anderem haben sie Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen zudem über genügend Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten, oder in der Lage sein, sich diese Mittel auf legale Weise zu beschaffen (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde die unterzeichnete Garantieerklärung bis zu einem Umfang von 20'000 Franken einer solventen natürlichen oder juristischen Person in der Schweiz verlangen (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VEA). 2.4 Der Gesuchsteller kann sich nicht auf eine Ausnahmeregelung berufen. Er ist auf Grund seiner Staatszugehörigkeit visumspflichtig. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die finanziellen Mittel beziehungsweise die Garantien seien ungenügend und die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3. 3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die

5 Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen, ledigen Mann ohne eigene Kinder. Gemäss einer mit dem Visumsgesuch eingereichten amtlichen Bestätigung der UNMIK vom 5. April 2006 lebt er in Familiengemeinschaft mit seinen zwei volljährigen Geschwistern und einer Schwägerin. Weitergehendes ist in Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse nicht bekannt. Aus den Umständen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, der Gesuchsteller habe gegenüber nahen Verwandten an seinem Aufenthaltsort Verpflichtungen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr abgeben könnten. 4.3 Der Gesuchsteller selbst hat sich anlässlich der Antragstellung als arbeitslos bezeichnet. Eine laufende Ausbildung erwähnte er unter der entsprechenden Rubrik des Gesuchsformulars nicht. Der Beschwerdeführer hat zwar gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau am 16. Mai 2006 festgehalten, sein Sohn werde nach dem Besuchsaufenthalt eine Schule besuchen bzw. ein Studium beginnen. Was er studieren will und an welcher Institution, ist jedoch nicht bekannt. Dies ist allerdings im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung auch nicht entscheidend. Die Erfahrung zeigt nämlich ganz allgemein, dass selbst eine höhere Schul- oder Berufsbildung (ob begonnen oder schon abgeschlossen) angesichts des herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Umfelds im Kosovo nicht nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten kann. 5. In Beachtung der konkreten Umstände durfte die Vorinstanz zu Recht Hinderungsgründe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA annehmen. An dieser Risikoeinschätzung vermag grundsätzlich nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise garantieren wollen, da sie aus naheliegenden Gründen nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes in verbindlicher und durchsetzbarer Weise einstehen können.

6 6. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Vorinstanz zu Recht Hinderungsgründe für eine Visumserteilung auch in Form einer ungenügenden Garantiefähigkeit bei den Gastgebern angenommen hat. 7. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich auf Grund vorstehender Erwägungen als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen (Art. 49 VwVG). 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 7. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (einschreiben) - der Vorinstanz (einschreiben, Akten 2 158 839 zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer L. Birgelen Versand am:

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