Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.06.2018 C-7675/2016

21 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·713 parole·~4 min·6

Riassunto

Rente | AHV, Rentenanspruch (Einspracheentscheid vom 16.11.2016)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7675/2016

Abschreibungsentscheid v o m 2 1 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, (Thailand), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rentenanspruch (Einspracheentscheid vom 16. November 2016).

C-7675/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2016 die Verfügung vom 26. August 2016 bestätigt hat, mit welcher sie die Altersrente von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) sowie die Kinderrente für C._______ gekürzt hat, dass die Vorinstanz die Rentenkürzung damit begründet hat, dass die bisher ausbezahlte Kinderrente für D._______ weggefallen sei, weshalb der Kürzungsbetrag zufolge der vorbezogenen Altersrente nunmehr auf die Altersrente des Beschwerdeführers und die Kinderrente für C._______ aufzuteilen sei, dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm ab dem 1. April 2012 jeweils lediglich die eigene Altersrente und die Kinderrente für C._______ ausbezahlt worden, die Kinderrente für D._______ dagegen sei an seine Ex-Ehefrau E._______ geleistet worden, und erklärt, „wenn Sie mir die Kinderrente D._______ auszahlen würden ab dem 1. April 2012 wäre alles korrekt“, dass damit vorliegend bezogen auf die angefochtene Verfügung vom 16. November 2016 kein hinreichend klarer Antrag mit einer einschlägigen Begründung vorliegt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Auszahlung der Kinderrente für den Sohn D._______ an ihn vor der Vorinstanz hätte vorbringen müssen und erst eine einschlägige Verfügung Anfechtungsgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann, dass die Vorinstanz mit zwei Verfügungen vom 18. September 2017 ihre Verfügung vom 26. August 2016 ersetzt und einerseits dem Beschwerdeführer eine Altersrente von neu Fr. 1‘809.– sowie eine Kinderrente für C._______ im Betrag von Fr. 724.– sowie andererseits dem Sohn D._______ eine Kinderrente zur Rente des Vaters von ebenfalls Fr. 724.– zugesprochen hat,

C-7675/2016 dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. September 2017 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, sie habe im Dezember 2015 die Kinderrente für D._______ eingestellt, weil dieser keiner Ausbildung mehr nachgegangen sei; nun habe sie die Auszahlung der Kinderrente für D._______ per 1. September 2017 wieder aufgenommen, womit Rentenansprüche für den Beschwerdeführer sowie die beiden Söhne erneut wie vor Dezember 2015 bestünden, nämlich eine ordentliche Altersrente für A._______ im Betrag von Fr. 1809.–, eine ordentliche Kinderrente für C._______ im Betrag von Fr. 724.– sowie eine ordentliche Kinderrente für D._______ im Betrag von Fr. 724.–, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 eingeräumte Gelegenheit, seinen Antrag inklusive Begründung zu präzisieren beziehungsweise mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er die Beschwerde aufrecht erhält, nicht hat vernehmen lassen, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Anfechtungs- und Streitgegenstand dahingefallen sind, dass bei dieser Ausgangslage die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die Änderung des Sachverhalts betreffend den Sohn D._______ während dem hängigen Beschwerdeverfahren die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat und bei dieser Sachlage auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b VGKE), dass bei dieser Sachlage dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-7675/2016 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

C-7675/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-7675/2016 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2018 C-7675/2016 — Swissrulings