Abtei lung III C-767/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vaudan und Richterin Beutler; Gerichtsschreiberin Kaufmann. F._______ und J._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 28. März 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem Schwager F._______ und J._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zetzwil (AG). Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch in der Folge der Vorinstanz zum Entscheid. B. In einer Verfügung vom 15. Mai 2006 verweigerte die Vorinstanz die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingaben vom 12. Juni und 4. Juli 2006 gelangten die Gastgeber an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Sie beantragten implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung brachten sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Diese wolle wirklich nur zu einem Besuchsaufenthalt von drei bis vier Wochen in die Schweiz kommen, und sie werde nicht länger als geplant hier bleiben. Sie habe zu Hause ein Coiffeurgeschäft. Die ganze Familie sei im Kosovo gut integriert. Sie (die Beschwerdeführer) seien bereit, bei der Gemeindebehörde eine finanzielle Sicherheit in Form einer Bürgschaft zu hinterlegen, um ihre lautere Absicht zu bekräftigen. Sie hätten bereits fünfmal die Mutter des Beschwerdeführers bei sich zu Besuch gehabt, und diese sei jeweils wieder ausgereist. D. Auf entsprechende Aufforderung hin äusserten sich die Beschwerdeführer schriftlich (Eingabe vom 10. August 2006) und telefonisch (Gespräch vom 15. August 2006) zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der Gesuchstellerin. Sie lebe zusammen mit drei Brüdern, einem Onkel und einem Cousin in einem Haushalt. Das Coiffeurgeschäft betreibe sie nicht offiziell. Pro Jahr verdiene sie knapp 4'000 Euro. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führt sie unter anderem an, der Umstand, dass sich die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter der Beschwerdeführer bereits mehrmals in der Schweiz als Besucherin aufgehalten habe, vermöge den Entscheid nicht zu ändern, da die beiden Fälle nicht vergleichbar seien. F. Die Beschwerdeführer verzichteten auf die Einreichung einer Replik.
3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung dieses Rechtsmittels legitimiert (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
4 (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Die Gesuchstellerin lebt im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wurden aber durch eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedrigen Lebensstandard schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche Transformationsprozess entwickelt sich nur langsam und eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation erweist sich als schwierig. Die wirtschaftlichen Prognosen sind eher schlecht, wird doch von Experten für die nächsten Jahre ein Rückgang bei den Hilfsgeldern um bis zu 70% erwartet. In breiten Teilen der Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillusionierung eingetreten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz besteht. 4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 24-jährige, ledige Frau, die mit drei Brüdern, einem Onkel und einem Cousin in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Besondere Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur sind keine auszumachen. Auch in den beruflichen und damit den wirtschaftlichen Verhältnissen liegen keine Besonderheiten, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise abzugeben vermöchten. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, die Gesuchstellerin betätige sich zu Hause als Coiffeuse und verdiene damit im Jahr ungefähr 4'000 Euro. Die Gesuchstellerin selbst vermerkte demgegenüber in ihrem persönlichen Einreisegesuch, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach ("out of work"). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sie sich als Coiffeuse betätigt, kann daraus aber noch nicht auf Verhältnisse geschlossen werden, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 5.2 Vorliegend kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin offenbar einen stärkeren Bezug zur Schweiz hat, als dies aufgrund der Angaben im Beschwerdeverfahren den Anschein haben könnte. Aus den beigezogenen Akten eines Bruders der Gesuchstellerin, der sich seinerseits im Jahre 2006 erfolglos um eine Einreisebewilligung in die Schweiz bemüht hat, kann nämlich geschlossen werden, dass auch die Eltern und ein Bruder der Gesuchstellerin in der Schweiz leben. Dieser Umstand wurde von den Beschwerdeführern nicht erwähnt, obwohl im Beschwerdeverfahren die Frage nach den nächsten Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort klar gestellt worden war (Zwischenverfügung des EJPD vom 13. Juli 2006). Bei diesen Verhältnissen dürfte die Rückkehrbereitschaft nochmals zu relativieren sein. 5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Risikoeinschätzung vermag auch die Bereitschaft der Beschwerdeführer, eine finanzielle Garantie zu leisten, nichts zu ändern. Als Gastgeber könnten sie wohl für gewisse finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 11. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 222 794 zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: A. Trommer D. Kaufmann Versand am: