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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2012 C-7660/2010

14 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,416 parole·~17 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | IV (Rentenrevision)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7660/2010

Urteil v o m 1 4 . September 2012 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Spanien, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rentenrevision).

C-7660/2010 Sachverhalt: A. Die am (…) 1968 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige X._______ lebt in Spanien. Sie war in den Jahren 1991 bis 1998 in der Schweiz vorwiegend als Reinigungsangestellte erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 1 und 5). B. B.a Am 7. Juni 2007 meldete sich X._______ über den spanischen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. 1). Dieses Gesuch wurde der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) am 22. Juni 2007 (vgl. IV-act. 4) übermittelt. B.b Mit Verfügung vom 7. April 2009 sprach ihr die IVSTA mit Wirkung ab 27. September 2007 eine Viertelsrente zu. Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf die zusammenfassenden Beurteilungen von Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Oktober 2008 (IV-act. 38) und Dr. med. B._______, Facharzt für Neurologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst, vom 22. Januar 2009 (IV-act. 44). Letzterer diagnostizierte gestützt auf die eingeholten ärztlichen Berichte eine Multiple Sklerose (bisher drei Schübe) sowie eine reaktive Depression. Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen beschrieben die Ärzte im Wesentlichen mit Parästhesien der rechten Körperhälfte, Kraftverlust in der rechten Hand, starke Müdigkeit/Erschöpfung und rezidivierende Sehstörungen/Doppelsichtigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bezifferte er auf 100%, die Einschränkung im Haushalt auf 34% und die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 50%. C. C.a Mit Schreiben vom 31. März 2010 (IV-act. 62) beantragte X._______, vertreten durch Y._______, die Revision der Invalidenrente, da sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Als Beweis für die Verschlechterung reichte sie diverse Arztberichte (IV-act. 56 ff.) ein.

C-7660/2010 C.b Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2010 (IV-act. 65) teilte die IVSTA X._______ sinngemäss mit, dass voraussichtlich nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten werden könne, da eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands nicht glaubhaft gemacht worden sei. C.c Mit undatiertem Schreiben (Posteingang IVSTA am 11. August 2010; IV-act. 71) reichte X._______ einen weiteren ärztlichen Bericht (IVact. 70) ein. C.d Mit Verfügung vom 14. September 2010 (IV-act. 74) entschied die IVSTA folgendermassen über das Revisionsgesuch: "Das Leistungsbegehren wird abgewiesen." D. Gegen die Verfügung vom 14. September 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 17. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters verbesserte sie ihre Beschwerde, indem sie diese mit Schreiben vom 3. November 2010 begründete. Sie machte sinngemäss geltend, mit dem Revisionsgesuch sowie den nachträglich bei der IVSTA eingereichten Unterlagen sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nachgewiesen worden; die IVSTA habe das Gesuch somit zu Unrecht abgewiesen. E. Am 30. Dezember 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-sowie ein zusätzlicher Betrag von Fr. 39.-- beim Gericht eingegangen. F. Mit Eingabe vom 9. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein. G. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen eines Revisionsgesuchs aufgrund der eingeichten Unterlagen lediglich summarisch geprüft werde, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei. Gelinge dies nicht, so würden keine weiteren Abklärungen veranlasst und es werde – wie vorliegend – auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. In casu sei man zufolge Prüfung der eingereichten Berichte, inklusive des Berichts von Dr. med.

C-7660/2010 C._______, zum Schluss gekommen, dass keine Veränderung glaubhaft gemacht worden sei. H. Mit Replik vom 31. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest und führte aus, die eingetretenen Verschlechterungen seien nachgewiesen worden und zudem habe sie im Februar 2011 zusätzlich einen weiteren Schub ihrer Krankheit erfahren, welcher zur Folge habe, dass sich die Sehkraft auf beiden Augen massiv reduziert habe. I. Mit Duplik vom 15. Juni 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die neu geltend gemachten Verschlechterungen führte sie aus, diese seien im Rahmen eines neuen Revisionsgesuchs zu prüfen. J. Mit Eingabe vom 15. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. med. C._______ ein. K. Die IVSTA machte mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 geltend, der eingereichte Bericht von Dr. med. C._______ belege eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin, so dass sich der Invaliditätsgrad auf 57% erhöhe. Allerdings sei aufgrund der zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfbarkeit dieser Umstand erst im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens zu berücksichtigen, da die Verschlechterung erst nach der angefochtenen Verfügung eingetreten sei. L. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, die IVSTA verkenne in ihrer Stellungnahme, dass sich die ärztliche Bestätigung auf den ganzen Zeitraum vom 14. September 2010 bis heute beziehe und somit vorliegend zu berücksichtigen sei; sie beantrage deshalb – wie von der IVSTA berechnet – die umgehende Anpassung des Invaliditätsgrads auf 57%. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-7660/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich

C-7660/2010 der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009). 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.

C-7660/2010 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei den materiellen Bestimmungen ist daher vorliegend auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 4. 4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden – wie erwähnt – Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4).

C-7660/2010 4.2 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung nicht nur bei einer Neuanmeldung, sondern auch beim Eingang eines Revisionsgesuchs zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft erscheinen; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Demnach stellt die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eine Voraussetzung für das Eintreten auf das Revisionsgesuch dar. Tritt die Verwaltung auf das Gesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Änderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine Änderung des Anspruchs zu bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 4.3 Im vorliegenden Fall ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 IVV stillschweigend als erfüllt erachtet und das Revisionsgesuch materiell behandelt, da sich aus dem Dispositiv und der Begründung der Verfügung sowie der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren diesbezüglich Widersprüche ergeben. Die IVSTA kündigte im Vorbescheid sinngemäss ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch an ("Wir wären deshalb nicht in der Lage, das Revisionsgesuch zu prüfen."), formulierte in der Verfügung das Dispositiv im Sinne einer Abweisung ("Das Leistungsbegehren wird abgewiesen.") und stellte aber gleichzeitig fest, dass sich durch die seit Erlass des Vorbescheids eingereichten Unterlagen keine andere Beurteilung aufdränge, weshalb an der bisherigen Einschätzung festgehalten werde. Unklar und zu prüfen bleibt somit, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch oder um eine Abweisung des Revisionsbegehrens handelt. Für die Annahme einer Nichteintretensverfügung sprechen mehrere Anhaltspunkte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sowohl im Vorbescheid als auch in der Verfügung auf Art. 87 Abs. 3 IVV verwiesen und ihren Entscheid damit begründet hat, die eingereichten Unterlagen würden nicht auf eine Änderung des Gesundheitszustandes hindeu-

C-7660/2010 ten. Ferner führte die IVSTA in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren aus, sie habe die eingereichten Unterlagen dem ärztlichen Dienst unterbreitet und habe keinen Anlass gesehen, weitere Abklärung anzuordnen, da dieser bestätigt habe, dass im Vergleich zu früher keine zusätzlichen Funktionseinschränkungen aufgetreten seien. Die IVSTA schloss daraus, dass der Nichteintretensentscheid somit zu Recht ergangen sei. Die IVSTA selbst geht demzufolge von einem Nichteintretensentscheid aus. Eine materielle Behandlung des Revisionsgesuchs hätte nämlich zumindest die Festsetzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sowie, bei einer Änderung desselben im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rentenverfügung, die Durchführung eines Einkommensvergleichs erfordert. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz lediglich überprüft hat, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft dargelegt worden ist, und dass sie diese Frage schliesslich verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist somit in Übereinstimmung mit den Ausführungen der IVSTA als Nichteintretensentscheid zu qualifizieren. Entsprechend diesem Ergebnis wird die Frage des Anspruchs auf eine Rentenerhöhung, welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 beantragte, nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst (vgl. E. 4.1 hiervor). Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 57% zuzusprechen, nicht einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um Erhöhung der Rente eingetreten ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 14. September 2010 im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen lediglich die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigten, aber keine neuen Elemente enthalten würden.

C-7660/2010 5.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe weitere Schübe ihrer Krankheit erlitten, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt habe. Sie verliere zunehmend die Kraft in den Beinen und gehe deswegen ohne fremde Hilfe nicht mehr aus dem Haus; auch habe sie die Schwimmtherapie auf Anraten des Arztes abbrechen müssen. Ferner sei von den Ärzten ein beginnender grauer Star sowie Doppelsichtigkeit festgestellt worden. 5.3 Anlässlich der ersten Rentenfestsetzung haben die Ärzte – wie bereits ausgeführt (vgl. B.b hiervor) – das Vorliegen einer Multiplen Sklerose mit diversen für diese Krankheit typischen Symptomen wie Kraftverlust, Müdigkeit/Erschöpfung, Parästhesien sowie Sehstörungen/Doppelsichtigkeit beschrieben. Auch damals machte die Beschwerdeführerin bereits geltend, sie könne den Haushalt nur mit Hilfe anderer Familienmitglieder bewältigen. Den anlässlich des Revisionsgesuches eingereichten medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen erneuten Schub der Multiplen Sklerose erlitten hat und aus diesem Grund am 15. Februar 2010 hospitalisiert werden musste. Die Ärzte beschrieben in den eingereichten Zeugnissen im Wesentlichen das Vorliegen von Sehstörungen und Parästhesien sowie ein unsicherer Gang. Den Berichten ist nicht zu entnehmen, inwiefern sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenfestsetzung im April 2009 verändert haben soll. Gestützt auf die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte lässt sich jedoch sagen, dass seit dem erneuten Krankheitsschub im Februar 2011 (vgl. den Bericht von Dr. med. C._______ vom 28. Juli 2011) zusätzliche Einschränkungen aufgetreten sind. Die Beschwerdeführerin hat seither nebst den bekannten Einschränkungen zusätzlich Defizite in den kognitiven Fähigkeiten wie beispielsweise Gedächtnisverlust und Verlangsamung der kognitiven Fähigkeiten im Allgemeinen. Wie die IVSTA zu Recht festgestellt hat, ist jedoch die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfung auf das Datum der angefochtenen Verfügung beschränkt. Da die Verfügung bereits am 14. September 2010 erlassen wurde und die neu aufgetretenen neurologischen Probleme, wie Dr. med. C._______ in ihrem Bericht vom 28. Juli 2011 feststellte, auf den Krankheitsschub von Februar 2011 zurückzuführen sind, sind diese Veränderungen vorliegend nicht zu berücksichtigen.

C-7660/2010 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands bis zum 14. September 2010 glaubhaft gemacht worden ist. Die IVSTA ist daher zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 15. August 2011 und vom 30. Dezember 2011, mit welchen sie neue medizinische Unterlagen eingereicht hat, sind jedoch – wie von der Vorinstanz beantragt – als erneutes Revisionsgesuch zu betrachten, und deshalb sind die Akten der Vorinstanz zwecks Prüfung dieses Gesuches zu überweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der zusätzlich geleistete Betrag von Fr. 39.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-7660/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Akten werden der Vorinstanz überwiesen, damit diese das neue Revisionsbegehren prüft. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zusätzlich geleistete Betrag von Fr. 39.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-7660/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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