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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2007 C-759/2007

11 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 parole·~12 min·1

Riassunto

Einreise | Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-759/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2007 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. G._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung für M._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-759/2007 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene kubanische Staatsangehörige M._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 23. November 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Havanna ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei G._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Bern, die er als Freundin bezeichnete. Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz formlos und leitete das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt Bern bei der Gastgeberin weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 11. Januar 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden dem Gesuchsteller in seinem Herkunftsland keine zwingenden beruflichen Verantwortlichkeiten obliegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keinerlei Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2007 beantragte die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines dreimonatigen Visums. Zur Begründung macht sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Sie und der Gesuchsteller würden sich seit drei Jahren kennen. Ihre Freundschaft sei seit ihrem letzten Besuch in Kuba weiter gewachsen und sie möchte ihn nun in der Schweiz in ihrer gewohnten Umgebung noch besser kennenlernen. Der Gesuchsteller arbeite als Tänzer in einem Projekt C-759/2007 mit der Bezeichnung "R._______". Daneben sei er Mitglied einer Tanzgruppe namens „C._______“. Letztere geniesse hohen politischen Rückhalt, trete an sämtlichen politischen und revolutionären Anlässen in Kuba auf und nehme nur vertrauenswürdige Personen auf. Vom damit erzielten Verdienst könne der Gesuchsteller gut leben. Seine Arbeitgeber würden ihn für drei Monate von der Arbeit dispensieren; kehre er nicht rechtzeitig zurück, würde er ersetzt und somit entlassen. Zudem habe er auf Kuba seine gesamte Familie und seine Freunde. Er sei ein vertrauenswürdiger und nationalistischer Kubaner, der sich nicht mit dem kubanischen Regime anlegen wolle. Das Risiko, dass in Kuba ein Rückreiseverbot ausgesprochen werde, weil er nicht rechtzeitig zurückkehre, wolle er nicht auf sich nehmen. Was sie selbst betreffe, so stelle ihr der Arbeitgeber ein sehr gutes Zeugnis aus; zudem habe sie einen tadellosen Leumund. Sie habe bereits mit ihrer Unterschrift für eine fristgerechte Ausreise garantiert und werde auch für sämtliche mit dem Aufenthalt des Gesuchstellers verbundenen Kosten aufkommen. Der Beschwerdeschrift wurde ein Zwischenarbeitszeugnis des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 31. März 2006 beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2007 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck. Zur Erteilung eines Visums müssten deshalb familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland von gewisser Intensität vorausgesetzt werden. Der Gesuchsteller sei ledig und auch bei seiner in der Beschwerdeschrift erwähnten Tätigkeit im Rahmen eines Projektes handle es sich nicht um eine zwingende berufliche Verpflichtung. Die Integrität der Gastgeberin werde in keiner Weise angezweifelt. Dennoch könne sie für sich allein keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes bieten. E. In einer Replik vom 8. Mai 2007 hält die Beschwerdeführerin implizit an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Der Gesuchsteller arbeite als professioneller Tänzer in der in Kuba hoch angesehenen Institution "R._______" und sei ein gefragter Künstler mit einem hervorragenden Ruf. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um eine zwingende Verpflichtung, welcher er unter keinen Umständen länger als C-759/2007 drei Monate fernbleiben dürfe, da er ansonsten seine Anstellung und den damit verbundenen hohen Lebensstandard aufs Spiel setzen würde. Er lebe mit seiner alleinstehenden Mutter sowie mit der jüngeren Schwester zusammen und habe weitestgehend die Ernährerrolle übernommen. Würde er sein Visum überziehen, könnte er aufgrund des Rückreiseverbots nie mehr in sein Heimatland zurückkehren und sich nicht mehr um seine Familie kümmern. Der Replik wurde ein Dispensationsschreiben des Direktors des Projektes "R._______" vom 30. April 2007 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG und Art. 20 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung C-759/2007 vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Die aktuelle Lage in Kuba ist - neben den noch immer bestehenden Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Regime - insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Eines der Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft sind die ungenügenden Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung. C-759/2007 Sie wird überwiegend in der sog. "moneda nacional", der nicht konvertiblen Landeswährung, entlöhnt (Durchschnittseinkommen umgerechnet ca. 14 Euro), mit der der Lebensunterhalt in der Regel nur zum kleineren Teil bestritten werden kann. Viele, auch elementare Produkte und Dienstleistungen sind nur für den "peso convertible" (CUC) erhältlich - zu Preisen, die oft den europäischen entsprechen oder sogar noch höher liegen. Der Lebensstandard einer kubanischen Familie wird heute weitgehend durch den Zugang zu konvertibler Währung (rund 40% der Bevölkerung erhalten Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten) und andere Einkommensquellen bestimmt (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2007). Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Jährlich versuchen Tausende von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder soweit hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann. Solche Umstände sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration ab- C-759/2007 halten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen, ledigen Mann. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lebt er in Hausgemeinschaft mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester und kümmert sich um diese. Er habe gegenüber diesen Angehörigen die Rolle „Mann im Haus“ und weitestgehend die Rolle des „Ernährers“ übernommen. Weiter habe er eine Tochter, welche jedoch bei deren Mutter lebe. Aus diesen Schilderungen kann zwar auf den Bestand gewisser familiärer Verpflichtungen bzw. Bindungen geschlossen werden. Welcher Art genau diese aber sind und inwieweit die Rolle des Gesuchstellers nicht auch von Dritten übernommen werden kann, darüber lässt sich kein Bild machen. Kommt hinzu, dass gerade im Falle Kubas angesichts der erwähnten schwierigen Lebensbedingungen die Existenz naher Angehöriger für sich allein nicht schon Garant für die Rückkehr nach einem Auslandaufenthalt sein kann. Im Gegenteil: Der Entschluss zur Emigration kann sogar von der Hoffnung getragen sein, die in der Heimat zurückgelassenen Familienangehörigen vom Ausland aus finanziell besser unterstützen zu können. 4.3 Die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind ebenfalls nicht sehr transparent: Gemäss Angaben auf dem Visumantragsformular sowie der bei der Schweizerischen Vertretung eingereichten Arbeitsbestätigung vom 17. November 2006 arbeitet der Gesuchsteller als Tänzer beim Projekt "R._______" mit. Die Gastgeberin macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei noch in einer weiteren Tanzgruppe tätig, während die Schweizerische Vertretung den Gesuchsteller als arbeitslos bezeichnet. Weiter führt die Beschwerdeführerin - ohne die konkreten Einkommensverhältnisse darzulegen - aus, der Gesuchsteller könne von seinem Einkommen als Tänzer gut leben und habe einen hohen Lebensstandard. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 3.3), sind die Einkommen in Kuba in der Regel kaum existenzsichernd. Vorliegend kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller mit seiner Tätigkeit tatsächlich ein regelmässiges Einkommen erzielt, hat er doch auf dem zusätzlichen Fragebogen der Schweizerischen Vertretung angegeben, er werde beim Projekt "R._______" nur für durchgeführte Aktivitäten entlöhnt. C-759/2007 Bemerkenswert ist auch, dass der Gesuchsteller ein Visum für volle drei Monate beantragt. Es stellt sich die Frage, wie sich eine solch lange Abwesenheit mit den Verbindlichkeiten aus den angegebenen Arbeitsverhältnissen verträgt. Es liegt zwar ein Dispensationsschreiben des Direktors des Projektes "R._______" vom 30. April 2007 für die beantragte Visumsdauer vor. Dennoch zeugt die lange Dauer des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes von einer grossen Flexibilität des Gesuchstellers auch in beruflicher Hinsicht. 4.4 Die Beschwerdeführerin verweist sinngemäss auf die enge Verbundenheit des Gesuchstellers mit seinem Heimatland und dem dortigen Regime und leitet daraus - insbesondere auch aufgrund eines drohenden Rückreiseverbots bei nicht rechtzeitiger Rückkehr - die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise ab. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 3.3), zeigt die Erfahrung aber, dass aufgrund der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse in Kuba dieses Rückreiseverbot nicht ein Anreiz für die Beachtung, sondern vielmehr ein solcher für die Missachtung der Ausreiseverpflichtung darstellt. 4.5 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 5. Die Beschwerdeführerin garantiert in ihrer Person für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers. Die Integrität und Seriosität der Gastgeberin wird vorliegend auch von der Vorinstanz in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern vielmehr um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung C-759/2007 im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 10. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz mit den Akten 2 264 149 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lars Birgelen Versand: Seite 9

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