Abtei lung II I C-7547/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2009 Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7547/2007 Sachverhalt: A. Der am _______ geborene, seit dem _______ geschiedene X._______ (nachfolgend: Versicherter), nigerianischer Staatsangehöriger, war mit Unterbrüchen von 1991 bis 1999 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Gemäss seinen Angaben reiste er am 31. August 1999 definitiv aus der Schweiz aus (act. 16). Mit Gesuch vom 20. Februar 2006 beantragte er bei der SAK die Rückerstattung der von ihm einbezahlten AHV-Beiträge (eingegangen am 3. März 2006; act. 44). B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 sprach die SAK dem Versicherten einen Rückvergütungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'627.-- zu (act. 94). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Oktober 2007 (act. 96 - 104), mit welcher der Versicherte sinngemäss einen höheren Rückerstattungsbeitrag geltend machte, wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007 ab (act. 105 - 108). C. Am 2. November 2007 reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am 8. November 2007) ein. Er beantragte sinngemäss, auf die Einkommensteilung sei im Rahmen der Beitragsrückerstattung zu verzichten und machte erneut einen höheren Rückerstattungsbeitrag geltend (BV- Ger act. 1). D. Mit Schreiben vom 14. November 2007 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf das Erfordernis hin, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 3). Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer act. 4). Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 1. April 2008, bestätigte der Beschwerdeführer den Eingang des Schreibens vom 14. November 2007 und erklärte gleichzeitig, er verfüge über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz (BVGer act. 8). C-7547/2007 E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2007 sowie der Verfügung vom 17. Juli 2007 (BVGer act. 10). F. Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass zu eröffnende Verfügungen und Entscheide inskünftig durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet würden. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 12). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 25. Oktober 2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. C-7547/2007 1.2 Die Beschwerde vom 2. November 2007 wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. ATSG). 1.3 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit Nigeria besteht kein entsprechendes Abkommen. Mit Schreiben vom 14. November 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, da mit seinem Heimat- und Wohnsitzstaat kein Abkommen bestehe, das die direkte Zustellung zulasse. Mit undatiertem Schreiben (beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 1. April 2008) erklärte der Beschwerdeführer, er verfüge über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Das vorliegende Urteil ist daher – androhungsgemäss – im Dispositiv durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (Art. 36 Bst. b VwVG). 2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3). C-7547/2007 4. Vorliegend streitig ist die Höhe des Rückvergütungsbeitrags. 4.1 Gemäss 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 und 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. 4.1.1 In der entsprechenden Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge regelt der Bundesrat die entsprechenden Einzelheiten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind. 4.1.2 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 4.1.3 Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Art. 4 Abs. 4 RV-AHV). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung verhindern, dass ein Versicherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse – während kurzer Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden, sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) C-7547/2007 wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrages vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007 [H 171/06] E.3.3 mit Hinweis). 4.1.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat. Er hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet (act. 65 – 75), die keinen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat Nigeria keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Der Beschwerdeführer ist seit dem _______ geschieden (act. 54). Gemäss seinen Angaben (act. 16) wohnt er seit dem 31. August 1999 nicht mehr in der Schweiz und ist aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden. Gemäss Bestätigung vom 15. November 2005 des O._______ Government hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in Nigeria (act. 47, 48). 4.2 Streitig ist hingegen, ob die Vorinstanz die Höhe der Rückvergütung korrekt ermittelt hat. Der Beschwerdeführer rügt die im Rahmen der Beitragsrückerstattung vorgenommene Einkommensteilung. 4.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinqies Abs. 3 Bst. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind. 4.2.2 Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Art. 29quinqies Abs. 3 Bst. c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbeitrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV). Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b - 52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Art. 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung C-7547/2007 oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 4.2.3 Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehegattin waren von A.______ 1992 bis B.______ 1995 verheiratet (act. 92). Somit unterliegen die Einkommen, welche der Beschwerdeführer und seine frühere Ehegattin während ihrer gemeinsamen Ehe – das heisst für die Jahre 1993 – 1994 – erzielt haben, der Einkommensteilung. 4.2.4 Den für das Ehegattensplitting relevanten Auszügen des IK des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Jahre 1993 über ein Einkommen von Fr. 31'859.-- und im Jahre 1994 über ein Einkommen von Fr. 36'052.-- verfügte. Dem Auszug des IK seiner ehemaligen Ehegattin ist für das Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 39'485.-- und für das Jahr 1994 ein solches von Fr. 68'394.-- zu entnehmen. Nach durchgeführtem Ehegattensplitting betrug das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 1993 Fr. 35'673.-- und für das Jahr 1994 Fr. 52'223.-- (act. 66 – 71). Des Weiteren ist dem Auszug des IK des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er für das Jahr 1991 über ein Einkommen von Fr. 6'829.--, im Jahre 1992 über ein solches von Fr. 10'649.--, für das Jahr 1995 über ein Einkommen von Fr. 48'756.--, für das Jahr 1996 über ein Einkommen von Fr. 2'210.-- und schliesslich für das Jahr 1999 über ein Einkommen von Fr. 2'072.-- verfügte (act. 65 – 75). Der Beschwerdeführer hat von Januar 1991 bis August 1999 (mit Unterbrüchen) demnach ein Gesamteinkommen von Fr. 158'412.-erzielt. Darauf wurden 8,4% (je 4,2% bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber) für die AHV-Beiträge erhoben, insgesamt Fr. 13'306.65 (act. 89). 4.2.5 Die Altersrente wäre auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 4 Jahren und 8 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von aufgerundet Fr. 33'946.-- (Fr. 158'412 x 12 : 56) zu berechnen. Das berechnete Jahreseinkommen wird aufgerundet auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 34'476.-- (Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2007 [nachfolgend: Rententabellen 2007] S. 98). Bei einer Beitragsdauer von vier vollständigen Jahren und einem Jahrgang 1962 kommt die Rentenskala 4 zur Anwendung (vgl. C-7547/2007 Art. 29bis ff. AHVG, insbes. Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 50 und Art. 52 AHVV, Rententabellen 2007, S. 98). Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 34'476.-- in Rentenskala 4 würde die maximale Teilrente monatlich Fr. 142.-- betragen (Rententabellen 2007, S. 98), was eine Jahresrente von Fr. 1'704.-- ergibt. Unter Anwendung des dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Kapitalisierungsfaktors von 7,410 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71) ergibt sich somit ein Barwert von Fr. 12'627.--. 4.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Rückvergütungsbeitrag auf den Barwert der Rentenanwartschaft von Fr. 12'627.-- beschränkt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-7547/2007 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9