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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2017 C-754/2017

1 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,143 parole·~16 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rente, Verfügung der IVSTA vom 27. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-754/2017

Urteil v o m 1 . Dezember 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Italien), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rente, Verfügung der IVSTA vom 27. Dezember 2016.

C-754/2017 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (…) geboren und ist schweizerische Staatsangehörige (vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 2 S. 4). Vom 10. August 1998 bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit am 31. Oktober 2000 absolvierte sie im Alter von 15 bis 17 Jahren in der Schweiz eine Lehre als Kaminfegerin (act. 67 S. 1 und 7; 72 S. 1 und 4). In der Folge wurde ihr mit Wirkung ab dem 1. Februar 2001 (Monat nach Vollendung des 18. Altersjahrs) mit Beschluss vom 12. Januar 2004 zunächst eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. act. 2 S. 17 und 58 ff.). Mit Verfügung vom 27. November 2015 der IV-Stelle Thurgau wurde der Invaliditätsgrad neu ermittelt und die ganze auf eine halbe ausserordentliche IV-Rente herabgesetzt (act. 25; 28). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren Wohnsitz per 9. Dezember 2016 nach Italien verlege (act. 29). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 mit, dass sie zufolge Wegzugs ins Ausland ab 1. Januar 2017 keinen Anspruch mehr auf eine ausserordentliche IV-Rente habe (act. 31). B. Gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin ihre halbe ausserordentliche Rente auszubezahlen. Zur Begründung führte sie an, mit einer halben Rente könne sie in Italien überleben, weshalb sie entschieden habe, die Schweiz zu verlassen. Von der IV-Stelle sei ihr mündlich versichert worden, dass sie ihre Rente mit Sicherheit weiter erhalte, wenn sie nach Italien auswandere. Sie hätte die Schweiz nie verlassen, wenn sie gewusst hätte, dass sie eine ausserordentliche Rente habe, die sie verliere, wenn sie die Schweiz verlasse (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 23. März 2017 die Abweisung der Beschwerde respektive die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 9). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die ausserordentliche IV-Rente nicht dem Prinzip des Leistungsexports gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys-

C-754/2017 teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 883/2004) unterliege. Im Übrigen stelle sich die Frage des Exports einer ausserordentlichen Rente gemäss Rz. 5014 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL; Stand 4. April 2016) vorliegend auch nicht, da die Beschwerdeführerin während ihrer Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihres Alters der Beitragspflicht i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG (SR 831.10) nicht unterstellt gewesen sei. Schliesslich sei nirgends in den Akten eine Zusicherung der IV-Stelle zu finden, wonach die Beschwerdeführerin ihre halbe Rente mit Sicherheit weiter erhalten würde, wenn sie nach Italien auswandere. Mangels gegenteiliger Beweise könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten gewährt (BVGer act. 12). E. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2017 wurde zur Kenntnis genommen und gegeben, dass die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat (BVGer act. 16). F. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Somit ist auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. Januar 2017 (italienischer Poststempel: 30. Januar 2017) einzutreten (Art. 60 ATSG;

C-754/2017 Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 51bis der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit [SR 0.831.109.454.23]). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Dezember 2016, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ausserordentliche Rente infolge Wegzugs ins Ausland per 1. Januar 2017 aufgehoben wurde. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Italien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der

C-754/2017 sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA – darunter insbesondere die Verordnung Nr. 883/2004 – zur Anwendung. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Dezember 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 5. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes von der Schweiz nach Italien im Dezember 2016 Anspruch auf Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente der Invalidenversicherung hat (Leistungsexport). 5.1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG nach den Bestimmungen des AHVG (SR 831.10). Nach Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Gestützt auf diese Bestimmungen wurden der damals noch in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführerin zunächst eine ganze und später eine halbe ausserordentliche IV-Rente zugesprochen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz unbestrittenermassen im Dezember 2016 von der Schweiz nach Italien verlegt hat (act. 29), besteht weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, sodass diese für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 5.2 Zu prüfen ist aber, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die streitige Leistung aus den Bestimmungen des FZA und den dazugehörigen Gemeinschaftsverordnungen ableiten kann. Die massgeblichen Bestimmungen werden im Folgenden kurz dargestellt. 5.2.1 Unter dem Titel Aufhebung der Wohnortklausel bestimmt Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 dass, sofern diese Verordnung nichts anderes

C-754/2017 bestimmt, Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), welche bis zum 31. März 2012 auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU anwendbar war. Diese vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Aufhebung der Wohnortklausel führt im Ergebnis zu einer Gleichstellung der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Leistungsberechtigung (vgl. BGE 141 V 530 = Pra 105 (2016) Nr. 21 E. 7.1.2 m.H.). 5.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 883/2004 gelten Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und die anderen Kapitel des Titels III der Verordnung Nr. 883/2004 nicht für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen, welche nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht sodann vor, dass diese Leistungen ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt werden. Gemäss Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck besondere beitragsunabhängige Geldleistungen die Leistungen: a) die dazu bestimmt: i) einen zusätzlichen ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht, oder

C-754/2017 ii) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist, und b) deren Finanzierung ausschliesslich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer betragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als betragsabhängige Leistungen zu betrachten, und c) die in Anhang X aufgeführt sind. 5.2.3 Gemäss Bst. d des Eintrags der Schweiz im Anhang X der Verordnung Nr. 883/2004 stellen beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Art. 39 IVG), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind, besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 Bst. c der Verordnung Nr. 883/2004 dar. Die Erwähnung der ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen war im entsprechenden Anhang der bis zum 31. März 2012 anwendbaren Verordnung Nr. 1408/71 nicht enthalten. Im Rahmen der Nachführung des Anhangs II zum FZA zur Integrierung des modernisierten Systems der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, das in der Europäischen Union gilt (nämlich hauptsächlich die Verordnung Nr. 883/2004 und die Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.11]), beantragte die Schweizerische Eidgenossenschaft ausdrücklich hinsichtlich der Verordnung Nr. 883/2004, die auch für Nichterwerbstätige gilt, dass die ausserordentlichen Renten für nicht erwerbstätige Personen mit Behinderungen in die Liste der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen aufgenommen werden. Damit sich die Situation gegenüber dem Status quo nicht verschlechterte, wurde dieser von der Schweiz vorgeschlagene Eintrag jedoch auf Personen beschränkt, die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung (z.B. als Lehrling) oder einer selbständigen Tätigkeit dem schweizerischen Recht unterlagen (vgl. Vorschlag der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2010 für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Union im Gemischten Aus-

C-754/2017 schuss, der mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt der Ersetzung des Anhangs II über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, S. 5 ff., Dokument einsehbar unter < http://eur-lex.europa.eu/ > [CELEX-Nummer 52010PC0333]; nachfolgend: Vorschlag vom 28. Juni 2010). 5.3 Aus den dargelegten Bestimmungen ergibt sich im Fall der Beschwerdeführerin was folgt: 5.3.1 In BGE 141 V 530 hielt das Bundesgericht fest, dass die ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung alle Kriterien erfülle, um als eine besondere beitragsunabhängige Leistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 Bst. a Punkt i der Verordnung Nr. 883/2004 gelten zu können. Insofern als sie nur gewährt wird, wenn kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung besteht, da die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt ist, deckt sie, als Ersatz, das Invaliditätsrisiko, indem sie es aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen ermöglicht, den seit der Geburt oder seit der Kindheit invaliden Personen, die nie die Gelegenheit hatten, bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge zu entrichten, ein Mindesteinkommen zu sichern (vgl. BGE 141 V 530 E. 7.4.2). 5.3.2 Sodann ist die ausserordentliche Rente beitragsunabhängig, weil sie nicht durch Beiträge, sondern ausschliesslich durch den Bund finanziert wird (vgl. Art. 77 Abs. 2 IVG; BGE 141 V 530 E. 7.3.3 a.E.). Damit erfüllt die ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung auch die Voraussetzungen gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b der Verordnung Nr. 883/2004. 5.3.3 Schliesslich wird die beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrente nach Art. 39 IVG im Anhang X der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführt, jedoch nur soweit die betroffene Person vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit unter schweizerisches Recht gefallen ist. Diese Bestimmung bezweckt nämlich die Ausnahme von ausserordentlichen Renten für nicht erwerbstätige Personen mit Behinderung vom Grundsatz der Aufhebung der Wohnsitzklausel (vgl. E. 5.2.3 vorstehend). Die Beschwerdeführerin absolvierte jedoch unbestrittenermassen bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit am 31. Oktober 2000 im Alter von 15 bis 17 Jahren in der Schweiz eine Lehre. Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit unterlag sie gemäss Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 erster Satz

C-754/2017 AHVG grundsätzlich der Beitragspflicht, auch wenn sie bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt hatte, davon befreit war (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Demzufolge fiel die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit als Lehrling unter schweizerisches Recht (vgl. Vorschlag vom 28. Juni 2010 S. 9). Damit stellt die ausserordentliche IV-Rente der Beschwerdeführerin keine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Bst. d des Eintrags der Schweiz in Anhang X der Verordnung Nr. 883/2004 dar und ist infolgedessen auch nicht vom Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklausel ausgenommen. 5.3.4 Nichts anderes ergibt sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL; Stand 4. April 2016). In Rz 5014 wird in Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen und mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_446/2013, 9C_469/2013 vom 21. März 2014 ausgeführt, dass ausserordentliche Renten von Schweizerinnen und Schweizern oder EU-Staatsangehörigen grundsätzlich auch in einen EU-Staat ausgerichtet werden, sofern die leistungsberechtigte Person vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz oder in einem EU-Mitgliedstaat erwerbstätig gewesen sei und sofern die Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 IVG bzw. Art. 42 Abs. 1 AHVG erfüllt seien. Dies bedeute, dass ausserordentliche Renten von Personen, die in der Schweiz oder in einem EU-Mitgliedstaat nie erwerbstätig gewesen seien, nicht exportiert, und als beitragsunabhängige Geldleistungen nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt werden. Wie soeben ausgeführt, war die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz erwerbstätig. Zudem erfüllte sie auch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2004 und Verfügung vom 27. November 2015, mit welchen der Beschwerdeführerin ein ganze bzw. halbe ausserordentliche IV-Rente zugesprochen wurde). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrem Wegzug aus der Schweiz nach Italien im Dezember 2016 Anspruch auf Ausrichtung einer – aktuell halben – ausserordentlichen Rente der Invalidenversicherung hat. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und ist die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2016 aufzuheben. 5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Ausrichtung ihrer ausserordentlichen IV-Rente auf die von ihr behaupteten – aber bislang

C-754/2017 nicht nachgewiesenen – mündlichen Zusicherung einer nicht näher bezeichneten IV-Stelle stützen könnte. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der unterliegenden Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-754/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2016 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente der Invalidenversicherung. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

(Für das die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-754/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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