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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2008 C-75/2008

12 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·669 parole·~3 min·2

Riassunto

Invaliditätsbemessung | Anspruch auf Invalidenrente; Einspracheentscheid d...

Testo integrale

Abtei lung II I C-75/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2008 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. J._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Anspruch auf Invalidenrente; Einspracheentscheid der IVSTA vom 2. November 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-75/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. November 2007 die Einsprache von J._______ abgewiesen und die Verfügung vom 17. März 2006 bestätigt hat, wonach das Leistungsbegehren wegen Fehlens der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen wurde, dass J._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Dezember 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2008 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Erhalt in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg durch Publikation im Schweizerischen Bundesblatt erfolgen werden, mit der Wirkung, dass angenommen werde, die Beschwerdeführerin habe von Gesetzes wegen von der Publikation Kenntnis genommen, dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2008 auf diplomatischem Weg zugestellt wurde (vgl. Bestätigung der Schweizerischen Botschaft in Serbien, Belgrad, vom 9. Juli 2008), dass die Beschwerdeführerin mit Fax-Eingabe vom 9. Juni 2008 mitgeteilt hatte, es sei ihr nicht möglich, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, weshalb sie um direkte Zustellung ersuche, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abzulehnen und somit festzustellen ist, dass diese innert der gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, C-75/2008 dass somit androhungsgemäss weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg erfolgen, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss sowie im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) , dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-75/2008 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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