Abtei lung II I C-7482/2009/ {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . M a i 2010 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. S._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Freiwillige Versicherung (amtliche Veranlagung der Beiträge 2008); Einspracheentscheid der SAK vom 2. November 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7482/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Verfügung vom 2. November 2009 (Einspracheentscheid) die Einsprache von S._______ abgewiesen und ihre Beitragsverfügung vom 16. Juni 2009 bestätigt hat, wonach der Beitrag an die freiwillige Versicherung AHV/IV für das Jahr 2008 auf Fr. 4'401.00 festgesetzt wurde (act. SAK 10 und 20), dass S._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1) mit der Begründung, der Jahresabschluss 2008 für die Steuerveranlagung liege noch nicht vor und werde nachgereicht, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 (act. 4) den Jahresabschluss 2008 durch B._______ beim Bundesverwaltungsgericht nachreichen liess, dass die Vorinstanz am 18. März 2010 (act. 15/2) eine neue Beitragsverfügung für das Jahr 2008 erliess, welche die Verfügung vom 16. Juni 2009 ersetzte, und wonach der Beitrag des Beschwerdeführers an die freiwillige Versicherung AHV/IV für das Jahr auf Fr. 3'684.30 festgesetzt wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2010 (act. 15) unter Verweis auf diese Verfügung ausführt, sie habe gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) den Beitrag neu festgelegt, weshalb sie beantrage, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, C-7482/2009 dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2010 (act. 16) ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm bis zum 17. Mai 2010 Gelegenheit gegeben wurde, eine Replik einzureichen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen, dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, seine Beschwerde nicht zurückzog und das Bundesverwaltungsgericht daher mit Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. 18) der Schriftenwechsel abschloss, dass gegen die neue Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2010 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesverwaltungsgericht kein Rechtsmittel eingegangen ist, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz somit sinngemäss dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hat, wonach der Beitrag AHV/IV für das Jahr 2008 aufgrund des tatsächlichen Jahresabschlusses 2008 festzulegen sei, dass unter diesen Umständen der Streitgegenstand nachträglich weggefallen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. C-7482/2009 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4