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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2008 C-7456/2007

3 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·793 parole·~4 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-7456/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. H._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7456/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA), mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise per 1. Dezember 2007 aufgehoben hat; dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2007 am 5. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente im bisherigen Umfang auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine umfassende medizinische Begutachtung zu veranlassen; dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat; dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. April 2008 an den Anträgen in der Beschwerde vom 5. November 2007 festgehalten und einen Bericht von Dr. med. N._______ vom 2. März 2008 eingereicht hat; dass die IVSTA nach Einholung eines Arztberichtes ihres ärztlichen Dienstes mit Duplik vom 14. Mai 2008 beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; C-7456/2007 dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist; dass die IVSTA aufgrund des Arztberichtes von Dr. N._______ vom 2. März 2008 eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unter orthopädisch-neurologischen und psychiatrischen Gesichtspunkten als angezeigt erachtet und somit die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt; dass der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag ebenso die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt und somit die Anträge der Parteien übereinstimmen; dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten, namentlich in die Berichte von Dr. med. N._______ vom 2. März 2008 und des Ärztlichen Dienstes vom 8. Mai 2008, keinen Grund sieht, von diesen Anträgen abzuweichen; dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführer in der Gegend des Kantons Aargau oder über einen zuständigen regionalen ärztlichen Dienst orthopädisch-neurologisch und psychiatrisch begutachten zu lassen und in der Sache neu zu verfügen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche pauschal auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-7456/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, weitere Begutachtungen im Sinne der Erwägungen durchführen zu lassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-7456/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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