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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2008 C-7443/2007

14 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,667 parole·~8 min·1

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG Zwangsanschluss

Testo integrale

Abtei lung II I C-7443/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 M a i 2008 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. BVG Zwangsanschluss. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7443/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) den rückwirkenden Anschluss von X._______ als Inhaber der Einzelfirma Y._______ (nachfolgend der Arbeitgeber oder der Beschwerdeführer) per 1. Februar 2005 an, dies unter Auferlegung von Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren von Fr. 375.--. Als Begründung führte die Auffangeinrichtung im Wesentlichen aus, dass sich aus der AHV-Jahresabrechnung des Jahres 2005 der zuständigen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich ergeben habe, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Februar 2005 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe, und dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe sodann innert der ihm von der Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 22. August 2007 angesetzten Frist (4. Oktober 2007, vgl. act. 9) weder Akteneinsicht verlangt noch sich sonstwie vernehmen lassen. B. Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 8. Oktober 2007 erhob der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er bei der Pax Sammelstiftung BVG einen Anschlussvertrag abgeschlossen habe, den er der Beschwerde beilegte. Dieser Vertrag wurde am 13. März 2006 unterzeichnet und gilt rückwirkend ab dem 1. Februar 2005. Damit sei der Arbeitgeber seiner Ansicht nach den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden und es bleibe für einen Zwangsanschluss keinen Platz (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde, allerdings unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie legte dabei eine Wiedererwägungsverfügung desselben Datums ins Recht, mit welcher sie zwar den von ihr am 8. Oktober 2007 verfügten Zwangsanschluss aufhob, nicht jedoch die damit zusammenhängenden Verfü- C-7443/2007 gungskosten und Gebühren (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Anschlussverfügung), und dem Beschwerdeführer ebenso die Kosten der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegte. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Nachweis eines BVG-Anschlusses erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erbracht habe, so dass es gerechtfertigt sei, ihm diese Kosten und Gebühren aufzuerlegen (act. 3). D. Der Beschwerdeführer liess sich hierauf nicht mehr vernehmen, obwohl ihm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Januar 2008 die Gelegenheit dazu geboten hatte (act. 4). E. Den mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008 vom Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- hat der Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 5). F. Mit Verfügung vom 21. April 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis heute ging kein Ausstandsbegehren ein (act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 8. Oktober 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist C-7443/2007 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BVV 2 erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Mit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 betrug dieser (Jahres-)Mindestlohn Fr. 16'560.--. Seitdem ist er verschiedene Male angehoben worden. Am 1. Januar 2003 erhöhte er sich auf Fr. 25'320.--. Per 1. Januar 2005 wurde er im Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- festgelegt. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei entsprechender Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet diese ihn an die Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). C-7443/2007 4.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Anschlussvertrages mit der Pax-Sammelstiftung BVG erstellt, dass seine obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer ab dem 1. Februar 2005 versichert waren, also ab dem Datum des verfügten Zwangsanschlusses. Infolgedessen ist er am 8. Oktober 2007 von der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss zu Unrecht erfolgt, was diese dann bewogen hat, mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 auf ihren ursprünglichen Entscheid wiedererwägungsweise zurückzukommen. Zu prüfen ist also, inwieweit diese Wiedererwägung für die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreites – und insbesondere für die Eingrenzung des Streitgegenstandes - von Bedeutung ist. 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen, wobei die Beschwerdeinstanz in diesem Fall die Behandlung der Beschwerde nur fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). 4.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zwar den verfügten Zwangsanschluss an sich aufgehoben, und damit in concreto auch die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2007. Hingegen hat sie deren Dispositivziffer 4 hinsichtlich der auferlegten Verfügungskosten (Fr. 450.--) und Gebühren (Fr. 375.--) bestätigt. Da aber der Beschwerdeführer die Anschlussverfügung insgesamt angefochten hat, ist der Kostenpunkt – im Gegensatz zum Zwangsanschluss - nicht gegenstandslos geworden und nachfolgend als restlicher Streitgegenstand näher zu prüfen. 4.3.3 Der guten Form halber kann ergänzend festgehalten werden, dass die Wiedererwägungsverfügung selbst (inklusive deren Kosten von Fr. 300.--) nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist. Abgesehen davon ist sie vom Beschwerdeführer, der keine Replik eingereicht hat, nicht angefochten worden. 5. Ob die angefochtene Verfügung auch im Kostenpunkt aufzuheben ist, ist mit der Frage verbunden, ob der Zwangsanschluss zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (8. Oktober 2007) zu Recht verfügt worden war und die erwähnten Kosten und Gebühren nach sich zog. C-7443/2007 Massgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung, nämlich am 22. August 2007 (vgl. act. 9) aufgefordert worden war, den Nachweis zu erbringen, dass er bereits an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei, oder dass er der BVG-Pflicht nicht unterstehe. Diese Aufforderung war mit dem ausdrücklichen Hinweis auch auf die Kostenfolgen des fehlenden Nachweises verbunden. Innert der von der Vorinstanz gewährten Frist (4. Oktober 2007) hat der Beschwerdeführer dies jedoch unterlassen. Damit musste die Vorinstanz gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG eine Anschlussverfügung unter Kostenfolge erlassen. Den verlangten Nachweis eines BVG-Anschlusses erbrachte der Beschwerdeführer erst anlässlich der Erhebung seiner Beschwerde. Unter diesen Umständen ist die Auferlegung der Verfügungskosten und der Gebühren durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1989; SR 831.434). Diese Kosten und Gebühren decken die der Vorinstanz durch die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers verursachten Verwaltungskosten. 6. Aufgrund der vorgehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise als gegenstandslos geworden abzuschreiben und im Übrigen - das heisst im Kostenpunkt – abzuweisen. 7. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. C-7443/2007 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Seite 7

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