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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2020 C-743/2020

27 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·649 parole·~3 min·8

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfügung SAK vom 13. Januar 2020. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 18.05.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_259/2020)

Abteilung III C-743/2020

Urteil v o m 2 7 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien A._______, (Israel), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfügung SAK vom 13. Januar 2020.

C-743/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Januar 2020 A._______ von der freiwilligen Versicherung ausschloss (Vorakten 191), dass gegen diese Verfügung gemäss Art. 52 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Einsprache bei der Vorinstanz erhoben werden kann, worauf in der angefochtenen Verfügung in der Rechtsmittelbelehrung korrekt hingewiesen wird, dass A._______ mit Eingabe vom 26. Januar 2020 über die Schweizerische Botschaft in (…) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und erklärte, Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2020 erheben zu wollen, mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass unter diesen Umständen die Eingabe als Einsprache gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu werten ist und kein Rechtsmittel darstellt, dass die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind und somit auf die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass die Eingabe zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 13. Januar 2020 und Erlass eines Einspracheentscheids zuzustellen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und abzuschreiben ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-743/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 26. Januar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe geht im Original an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung und Entscheid. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe im Original von A._______ vom 26. Januar 2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

C-743/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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