Abtei lung II I C-7427/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2010 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung für A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7427/2008 Sachverhalt: A. Am 19. September 2008 beantragte die 1989 geborene A._______, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, bei der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in Zürich lebenden Tante und deren Ehemann. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung dieses Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. November 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Offensichtlich habe sie dort auch keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen. C. Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin, B._______, am 16. November 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Sie räumt ein, dass ihre Nichte sehr jung sei und weder Beruf noch eine eigene Familie habe. Diese Situation sei allerdings für eine Studentin normal und dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Mit den beabsichtigten Ferien in der Schweiz wolle sie eine Auszeit vom Studium nehmen; sie habe aber keine Absichten, nach Ablauf des Visums hier zu bleiben, sondern werde in ihr Heimatland zurückkehren und dort ihr Studium fortsetzen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008 beantragt die Vor- C-7427/2008 instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe die Abweisung der Beschwerde. Sie gibt zum einen zu bedenken, dass das behauptete Studium der Gesuchstellerin nicht belegt sei, möglicherweise auch nicht ernsthaft betrieben werde. Zum anderen weist sie darauf hin, dass die Gastgeberin bei den kantonalen Abklärungen angegeben habe, ihre Nichte mit der Betreuung ihrer Kinder beauftragen zu wollen. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). C-7427/2008 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fortgeführt. 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei C-7427/2008 Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 6. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik der Visumpflicht. 7. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann C-7427/2008 dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8. In der Dominikanischen Republik konnte sich die Wirtschaft nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna – in beeindruckender Kürze erholen. Das Wachstum fand seinen Höhepunkt im Jahre 2006 mit 10,7% bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5%. Beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft kühlte sich auch die dominikanische Wirtschaft seitdem leicht ab. Die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise traf das Land letztlich härter als ursprünglich erwartet. Die Regierung hat daher Ende 2009 mit dem Weltwirtschaftsfond ein Standby-Abkommen mit einem Finanzvolumen von 1,7 Mrd. USD und einer Laufzeit von 28 Monaten geschlossen. Die wichtigsten Einkommenszweige sind der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen sowie die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner, die zum überwiegenden Teil aus den USA (80%) und Europa stammen (Quelle: www.auswärtiges-amt.de>Länder, Reisen und Sicherheit>Dominikanische Republik>Wirtschaft, Stand Februar 2010, besucht am 29. April 2010). Letzteres macht deutlich, dass viele – insbesondere jüngere Menschen – versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gilt unter anderem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 9. Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Dominikanischen Republik generell als hoch C-7427/2008 einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 10. Eigenen und den Angaben ihrer Gastgeberin zufolge ist die 20-jährige ledige Gesuchstellerin als Studentin an einer Universität eingeschrieben. Diese wolle, so u.a. die Beschwerdebegründung, eine Auszeit vom Studium nehmen und ihre Ferien in der Schweiz verbringen. Gegenüber dem Gastgeberkanton hat die Beschwerdeführerin die Einladung ihrer Nichte ursprünglich auch damit begründet, dass damit während ihres viertägigen Spitalaufenthalts die Betreuung ihrer Kinder sichergestellt werden solle. Ob dieser zunächst mitgenannte Besuchszweck als Erwerbstätigkeit zu beurteilen ist, kann im Hinblick auf das sich abzeichnende Gesamtbild jedoch offen bleiben. 10.1 Angesichts der geplanten zweimonatigen "Auszeit" vom Studium muss bezweifelt werden, dass die Gesuchstellerin ihr Studium als Basis einer späteren Berufswahl und damit auch als künftige Existenzgrundlage betrachtet. Vor allem drängen sich derartige Bedenken auf, wenn man die wirtschaftliche Situation ihres Heimatlandes und die dortige Tendenz zur Auswanderung betrachtet, nicht zuletzt auch deshalb, weil die vorhandenen Akten so gut wie keine Anhaltspunkte über das soziale oder familiäre Umfeld der Gesuchstellerin liefern. Auch zu den von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung angeführten Zweifeln hat sich die Beschwerdeführerin nicht einmal geäussert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Nichte, wie viele andere ihrer jüngeren Landsleute, einen Emigrationswunsch hegt. 10.2 Vor diesem Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass A._______ – einmal in die Schweiz eingereist – der Verpflichtung zur anstandslosen Wiederausreise womöglich nicht mehr nachkommt. Ihr etwaiger Emigrationswunsch – eventuell verbunden mit Heiratsabsichten – ist schon deshalb nicht unwahrscheinlich, weil auch die Beschwerdeführerin ehemals ausgewandert ist und zusammen mit ihrem Ehemann, auch er aus der Dominikanischen Republik stammend, in der Schweiz lebt. Die Beschwerdeführerin hat zwar die fristgerechte Rückkehr ihres Gastes zugesichert; dieser Zusicherung C-7427/2008 ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung sind. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 11. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise von A._______ sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-7427/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 9