Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.12.2010 C-7382/2008

2 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,795 parole·~9 min·1

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Verfügung vom 9. Oktober 2008 betreffend Abfindung...

Testo integrale

Abtei lung II I C-7382/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2010 Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. S._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Verfügung vom 9. Oktober 2008 betreffend Abfindungssumme. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7382/2008 Sachverhalt: A. Der am (...) 1941 geborene Beschwerdeführer kosovarischer Nationalität meldete sich mit Gesuch vom 31. August 2007 (act. 16- 13), eingegangen bei der Vorinstanz am 17. September 2007, zum Bezug von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. B. Mit Schreiben vom 10. März 2008 (act. 59) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er könne zwischen der Auszahlung einer monatlichen Rente von Fr. 334.- und der Überweisung einer einmaligen Abfindung von Fr. 73'256.- wählen. Auf dem entsprechenden Formular vom 2. Juni 2008 (act. 65) kreuzte der Beschwerdeführer die Option "einmalige Abfindung" an. C. Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 11. Mai 2009 (act. 66) waren beitragspflichtige Einkommen in den Jahren 1965, 1967, 1968, 1970 bis 1977 und 1979 bis 1981 eingetragen. Auf dem Formular "Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz" (act. 73-67) vermerkte die Vorinstanz eine Gesamtversicherungszeit von 103 Monaten (vgl. act. 72). D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (act. 82-80) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 73'256.- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 8 Jahren und 7 Monaten sowie einem massgeblichen durchschnitt lichen Jahreseinkommen von Fr. 50'310.-. E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 (act. 83) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 17. Juni 2006 Einsprache. Er machte geltend, angesichts der Beitragsdauer von 8 Jahren und 7 Monaten müsse die Abfindung höher ausfallen. Zudem habe er im Jahr 1968 nicht 9, sondern 11 Monate gearbeitet. C-7382/2008 F. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 (act. 87-84) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, in Ermangelung von Unterlagen habe die Beitragszeit in den Jahren 1965, 1966 (recte: 1967) und 1968 aufgrund der Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen festgelegt werden müssen. Sollte der Beschwerdeführer noch ein Arbeitszeugnis, einen Lohnausweis mit Angabe der Monate oder andere Beweise finden, welche belegen würden, dass er 9 Jahre und 11 Monate (recte: 8 Jahre und 9 Monate) in der Schweiz gearbeitet habe, könne er diese einreichen. Ansonsten sei die Berechnung korrekt und die angefochtene Verfügung daher zu bestätigen. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2008, der kosovarischen Post übergeben am 14. November 2008, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Abfindungssumme von Fr. 73'256.- wesentlich zu erhöhen und die Nachzahlung mit 4 % zu verzinsen. Zur Begründung machte er geltend, er habe während 9 Jahren und 11 Monaten beitragspflichtig in der Schweiz gearbeitet. Im Jahr 1968 habe er nicht 9, sondern 10 Monate gearbeitet. Zudem habe er nicht im Jahr 1966, sondern im Jahr 1977 in der Landwirtschaft gearbeitet, und zwar nicht 6, sondern 7 Monate. H. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Pristina aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Die Anordnung wurde mit dem Hinweis verbunden, bei ungenutztem Ablauf der gesetzten Frist würden künftige Anordnungen und Entscheide dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht vernehmen. I. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens basiere grundsätzlich auf dem von der Ausgleichskasse für jede beitragspflichtige C-7382/2008 versicherte Person geführten individuellen Konto (IK) gemäss Art. 30 ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Darin seien unter Anderem die geleisteten AHV-Beiträge (bis 1968) bzw. das Jahreseinkommen (ab 1969) aufgeführt. Für die Jahre 1948 bis 1968 werde die mutmassliche Beitragsdauer einer nicht in der Schweiz wohnhaften versicherten Person gemäss Art. 50a AHVG mangels Arbeitszeugnissen, welche die genaue Dauer des Arbeitsverhältnisses bescheinigen würden, anhand der "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968" des BSV festgesetzt. Habe die versicherte Person keinen Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug keinen Einspruch erhoben oder sei der Einspruch abgewiesen worden, so könne gemäss Art. 141 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) die Berichtigung von IK- Eintragungen nur verlangt werden, wenn dafür der volle Beweis er bracht werde. Da der Beschwerdeführer keine Belege für die genaue Dauer seiner Tätigkeit in den Jahren 1965 bis 1968 vorgelegt habe, sei die Beitragszeit für die Jahre 1965, 1966 und 1968 mittels der er wähnten Tabellen auf 21 Monate festgelegt worden. Im individuellen Konto des Beschwerdeführers seien in den Jahren 1970 bis 1977 und von 1979 bis 1981 Einträge für 82 Monate registriert. Demnach bestehe eine Versicherungszeit von 8 Jahren und 7 Monaten; die angefochtene Verfügung sei folglich zu bestätigen. J. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2009, notifiziert im Bundesblatt am 9. Juni 2009, geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes vom C-7382/2008 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Oktober 2008; nach Angaben des Beschwerdeführers ist sie am 4. November 2008 bei ihm eingegangen. Die am 14. November 2008 der kosovarischen Post übergebene Beschwerde gilt in Ermangelung eines Zustellnachweises betreffend die angefochtene Verfügung seitens der Vorinstanz als frist gerecht eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Abfindungssumme zu Recht aufgrund einer anrechenbaren Beitragszeit von 8 Jahren und 7 Monaten auf Fr. 73'256.- festgesetzt hat. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei nicht arbeitsfähig und habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 1968 nicht 9, sondern 10 Monate in der Schweiz gearbeitet. In der Einsprache vom C-7382/2008 11. Juli 2008 hatte er für das Jahr 1968 dagegen die Anrechnung von 2 zusätzlichen Beitragsmonaten beantragt. Neu macht er beschwerdeweise geltend, er habe im Jahr 1977 nicht 6, sondern 7 Monate in der Landwirtschaft gearbeitet. Für das Jahr 1977 wurden dem Beschwerdeführer allerdings 9 Monate angerechnet (vgl. IK-Auszug vom 11. Mai 2009 [act. 66]). Gemäss IK-Auszug vom 11. Mai 2009 (act. 66) war der Beschwerdeführer im Jahr 1967 – und nicht im Jahr 1966 – in der Landwirtschaft tätig gewesen und hatte ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3'950.- erzielt. Ob dem Beschwerdeführer 6 Monate für das Jahr 1966 oder für das Jahr 1967 angerechnet werden, hat auf die Höhe der Abfindungssumme keinen Einfluss. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Anrechnung von 2 zusätzlichen Beitragsmonaten. Im Widerspruch dazu steht jedoch sein Vorbringen, ihm seien insgesamt 9 Jahre und 11 Monate anzurechnen. Tatsächlich würden die 2 zusätzlichen Monate zu einer Gesamtbeitragszeit von 8 Jahren und 9 Monaten führen. Dafür hat der Beschwerdeführer jedoch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren Beweise vorgelegt. Sein Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Beitragsmonate erschöpft sich in einer Behauptung, die in sich nicht konsistent ist und anhand der Eingaben des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden kann. Auch in den Akten findet sich keine Stütze für die Anrechnung zusätzlicher Beitragsmonate. 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalls nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird, nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat überdies ihre Berechnung der Abfindungssumme im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2008 (act. 87-84) einlässlich begründet. Demgegenüber setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Seine Vorbringen sind nicht substantiiert und zudem widersprüchlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Darlegungen und Berechnungen anzuzweifeln. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen ist. C-7382/2008 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG für die Parteien kostenlos. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 5. Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Bekanntgabe eines Zustellungsdomizils gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG ungenutzt hat verstreichen lassen, ist das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 36 Bst. b VwVG durch Notifikation im Bundesblatt zu eröffnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner C-7382/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

C-7382/2008 — Bundesverwaltungsgericht 02.12.2010 C-7382/2008 — Swissrulings