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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2018 C-738/2018

26 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,149 parole·~6 min·5

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung, Einspracheentscheid SAK vom 9. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-738/2018

Urteil v o m 2 6 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung, Einspracheentscheid der SAK vom 9. November 2017.

C-738/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 die Einsprache von A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 7. Januar 2015, mit welcher ihm eine Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 7‘255.– zugesprochen worden war, abgewiesen hat (Vorakten 14), dass die SAK am 6. Februar 2015 dem Versicherten den Betrag von Fr. 7‘255.– überwiesen hat (Vorakten 38), dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde am 15. Februar 2016 gutgeheissen und die SAK dazu verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von Fr. 96.– auszurichten (Urteil C-2002/2015), dass die SAK am 13. Dezember 2016 zur Vollstreckung dieses Urteils eine Verfügung erlassen hat, mit der sie feststellte, dem Versicherten sei eine Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘351.– auszuzahlen, wobei ihm – laut Berechnungsblatt – noch eine Nachzahlung von Fr. 96.– geschuldet werde (Vorakten 33), dass die SAK am 6. Januar 2017 den Betrag von Fr. 96.– (Vorakten 36) auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2017 (Vorakten 37) gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 Einsprache erhoben und in der nachgereichten Einsprachebegründung vom 30. Oktober 2017 (Vorakten 49) vorgebracht hat, in der Verfügung vom 7. Januar 2015 sei der einmalige Abfindungsbetrag zu stark gekürzt worden, dass die SAK diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. November 2017 abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage 1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2017 an die SAK, welche diese am 30. Januar 2018 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber zustellte, gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erhob (BVGer act. 1),

C-738/2018 dass der Instruktionsrichter nach der Erklärung des Beschwerdeführers, kein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntgeben zu können (BVGer act. 4), am 7. März 2018 verfügte, dass künftige Anordnungen und Entscheide durch Veröffentlichung Bundesblatt zu eröffnen sind (BVGer act. 6), dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis AHVG [SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Prozessvoraussetzungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 60 ATSG [SR 830.1]) erfüllt sind, dass die SAK ihren Einspracheentscheid damit begründete, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig über die Höhe des Abfindungsanspruchs entschieden habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, er habe zwar den Abfindungsbetrag in der Höhe von Fr. 7351.– inklusive der Nachzahlung von Fr. 96.– erhalten, jedoch sei er mit der Verfügung nicht einverstanden, es stehe ihm eine weitere Auszahlung zu, wobei er auf seine Einsprachebegründung vom 30. Oktober 2017 verwies, dass er in der Einsprache vom 30. Oktober 2017 geltend gemacht hat, in der Verfügung vom 7. Januar 2015 sei die Kürzung der Abfindung zu hoch ausgefallen, dass eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vorliegt, wenn der geltend gemachte Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1), dass daher weder die im rechtskräftigen Urteil C-2002/2015 vom 15. Februar 2016 berechnete Höhe des Abfindungsbetrags noch die Kürzung wegen Vorbezugs (vgl. E. 3.2 des Urteils) Gegenstand des angefochtenen

C-738/2018 Einspracheentscheides und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich unzulässig ist, da der Streitgegenstand im angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2016 auf die Nachzahlung von Fr. 96.– beschränkt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Auszahlung begehrte, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich aus den Akten ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Nachzahlung von Fr. 96.– bereits ausbezahlt worden ist (Vorakten 36), dass der Beschwerdeführer zudem selber vorbringt, er habe den Betrag von Fr. 96.– bereits erhalten, dass daher kein Anspruch auf eine weitere Zahlung zur Begleichung des ihm zustehenden Betrags besteht, dass die Beschwerde somit – soweit auf sie einzutreten ist – offensichtlich unbegründet ist, dass nach der Vorprüfung auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden konnte und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat und der Vorinstanz keine solche zusteht (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass dieser Entscheid – wie verfügt (BVGer act. 6) – durch Veröffentlichung Bundesblatt zu eröffnen ist (Art. 36 Bst. b VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

C-738/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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