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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2018 C-7339/2017

24 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,045 parole·~10 min·5

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch/einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom 19. September 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7339/2017

Urteil v o m 2 4 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Australien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch/einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom 19. September 2017.

C-7339/2017 Sachverhalt: A. Der am (…) 1952 geborene, verheiratete A._______ ist Staatsangehöriger von Australien und lebt in seiner Heimat. Er hat von Februar bis Dezember 1978, von April bis Dezember 1983 sowie von April bis September 1992 in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet (vgl. SAK-act. 3, 8 und 20). Mit undatiertem Gesuch (Eingang beim „B._______“ am 19. April 2017, SAKact. 15) beantragte A._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente respektive einer einmaligen Abfindung. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (SAK-act. 24) sprach die SAK A._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 70.- zu. Sie legte ihrer Berechnung eine anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren und 2 Monaten (Rentenskala 2) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 31‘020.- zu Grunde. C. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2017 erhob A._______ mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (SAK-act. 26) Einsprache bei der SAK. Er beantrage die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung anstelle einer monatlichen Rente. Zur Begründung führte er aus, er befinde sich in einer schlechten finanziellen Lage und sei auf die Auszahlung einer einmaligen Abfindung angewiesen. Überdies habe ihn nie jemand darüber informiert, dass er keine einmalige Abfindung erhalten könne, solange seine Ehefrau noch nicht das Rentenalter erreicht habe; er habe deshalb mit der einmaligen Abfindung gerechnet. D. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2017 (SAK-act. 28) wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, das Sozialversicherungsrechtsabkommen, das die Schweiz und Australien abgeschlossen haben, sehe vor, dass keine einmalige Abfindung geleistet werden könne, solange nicht beide Ehegatten das Rentenalter erreicht haben, zumal das zwischen den Ehegatten durchzuführende Einkommens- Splitting erst durchgeführt werden könne, wenn beide Ehegatten das Rentenalter erreicht hätten. Die Durchführung des Splittings vor Auszahlung einer einmaligen Abfindung sei jedoch notwendig, da mit dieser alle An-

C-7339/2017 sprüche gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgegolten seien. Sobald die Ehefrau das Rentenalter erreicht habe oder ihre Rente vorbeziehen möchte, könne die Rente kapitalisiert und eine einmalige Abfindung geleistet werden. E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (BVGer-act. 1) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der SAK (Posteingang am 3. November 2017) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2017. Er beantragte die Auszahlung der zugesprochenen Rente in Form einer einmaligen Abfindung. Zur Begründung führte er aus, anlässlich der provisorischen Vorausberechnung der Altersrente sei er darüber informiert worden, dass er die Rente in Form einer einmaligen Abfindung beziehen könne. Es sei ihm jedoch nie mitgeteilt worden, dass er, weil er verheiratet sei, lediglich eine monatliche Rente beziehen könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei mit ihm auf Englisch zu kommunizieren, da er kein Deutsch verstehe. F. Mit Begleitschreiben vom 20. Dezember 2017 (BVGer-act. 2) leitete die SAK die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. G. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 (BVGer-act. 5) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie in materieller Hinsicht aus, die Auszahlung einer einmaligen Abfindung sei erst möglich, wenn der andere Ehegatte einen Rentenanspruch erwerbe oder sobald die Voraussetzungen für die Einkommensteilung erfüllt seien. Erst dann könne die Rente abschliessend kapitalisiert werden. Daher sei zu einem früheren Zeitpunkt keine einmalige Abfindung möglich. Etwas anderes sei dem Beschwerdeführer nicht zugesichert worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bei der Vorausberechnung darauf hingewiesen worden, dass diese keine Rechtswirkung entfalte und nicht rechtsverbindlich sei. H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-7339/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Australien und hat dort Wohnsitz. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. a/i und Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Australien, SR 0.831.109.158.1) sind australische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene bei der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften den schweizerischen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt, soweit das Abkommen nicht etwas anderes vorsieht.

C-7339/2017 Für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers ist somit grundsätzlich schweizerisches Recht, unter Vorbehalt einer anderslautenden Regelung in der zwischenstaatlichen Vereinbarung, anwendbar. 3. Vorweg ist der Antrag des Beschwerdeführers zu behandeln, das Verfahren sei auf Englisch zu führen. 3.1 Die zuständigen Behörden, Gerichte und zuständigen Träger des einen Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind (Art. 25 Ziff. 1 Abkommen Australien). Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die zuständigen Behörden, Gerichte und zuständigen Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den von diesem Abkommen betroffenen Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen (Art. 25 Ziff. 2 Abkommen Australien). 3.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Englisch verfasst, was gemäss Art. 25 Ziff. 1 Abkommen Australien nicht zu beanstanden ist. Hingegen besteht gemäss Art. 25 Ziff. 2 Abkommen Australien kein Anspruch darauf, dass die Behörden eines Vertragsstaates in einer anderen als der jeweiligen Amtssprache(n) kommunizieren. Da Englisch keine Amtssprache der Schweiz ist, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, die Schriftstücke auf Englisch zu erhalten, weshalb das vorliegende Verfahren zu Recht in der Sprache des angefochtenen Entscheids, also auf Deutsch, geführt wird. 4. Unbestritten und zutreffend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz einen Anspruch auf Altersrente hat. Es ist indes strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung (anstelle der zugesprochenen Rente) zu Recht verneint hat. 4.1 Haben australische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei

C-7339/2017 Eintritt des Versicherungsfalles zustehen würde. Verlassen australische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht (Art. 14 Ziff. 1 Abkommen Australien). Waren im Falle eines Ehepaares beide Ehegatten in der schweizerischen Versicherung versichert, so wird die Abfindung nur dann einem Ehegatten ausbezahlt, wenn der andere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt ist (Art. 14 Ziff. 3 Abkommen Australien). Gemäss Art. 29quinqies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a). Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer führte aus, es sei nie die Rede davon gewesen, dass er, weil er verheiratet sei, lediglich die monatliche Rente und nicht die einmalige Abfindung beziehen könne. Der Information der SAK vom 30. Juni 2014 sei dahingehend nichts zu entnehmen gewesen, weshalb er darauf vertraut habe, eine einmalige Abfindung beziehen zu können. 4.2.2 Die SAK machte demgegenüber geltend, da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau in der Schweiz Beitragszeiten zurückgelegt und gestützt darauf Anspruch auf eine Altersrente hätten, sei die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung erst möglich, wenn der Rentenfall bei beiden Ehegatten eingetreten und die Renten beider Ehegatten definitiv festgelegt worden seien. Massgeblich für die Rentenberechnung der Ehegatten seien einerseits das Einkommenssplitting sowie auch eine allfällige Plafonierung. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers (Jahrgang 1958) das Rentenalter noch nicht erreicht habe, sei zurzeit die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung noch nicht möglich. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, man habe ihn nicht korrekt informiert, führte die SAK aus, dem Schreiben vom 30. Juni 2014 sei keine vorbehaltslose Zusicherung zu entneh-

C-7339/2017 men, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Im Gegenteil, er sei darin sogar darauf hingewiesen worden, dass das Schreiben lediglich informativen Charakter habe und keine Rechtswirkung entfalte. 4.3 Den anwendbaren Gesetzesbestimmungen ist zu entnehmen, dass – wie die SAK geltend macht – die Renten bei Ehegatten erst dann definitiv berechnet werden, sobald auch der zweite Ehegatte das Rentenalter erreicht hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war ebenfalls in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert. Sie hat Jahrgang 1958 und hat somit das Rentenalter, das für Frauen bei 64 Jahren liegt, noch nicht erreicht. Die Rente des Beschwerdeführers wird daher erst im Zeitpunkt der Rentenberechtigung seiner Ehefrau neu respektive definitiv, unter Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren, berechnet und kann jetzt nicht bereits zwecks Ausrichtung einer einmaligen Abfindung kapitalisiert werden (vgl. die klare und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 116 V 8 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts [BGer] H_136/01 vom 11. März 2002). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Gründe, welche ihn dazu bewogen haben die Ausrichtung einer Abfindung zu beantragen, nichts zu ändern. Schliesslich ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der SAK – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus der provisorischen Rentenberechnung vom 30. Juni 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal dem Schreiben zu entnehmen war, dass es nur Informationszwecken diene und keine Rechtsverbindlichkeit habe. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rentenberechnung an sich nicht beanstandet hat und diese nicht weiter zu prüfen ist, zumal diese – prima vista – korrekt erfolgt ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheids zu Recht die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verweigert hat und die offensichtlich unbegründete Beschwerde gegen diesen Entscheid somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

C-7339/2017 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-7339/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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