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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2007 C-730/2006

17 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,785 parole·~9 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung III C-730/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer und Richter Vuille; Gerichtsschreiber Birgelen. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung für S._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene serbische Staatsangehörige S._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 19. September 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Belgrad ein Visum für einen einmonatigen Besuch bei seinem im Kanton Thurgau wohnhaften Cousin B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Schweizerische Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM; nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden ihm in seinem Ursprungsland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. In einer an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde vom 3. November 2006, welche zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weitergeleitet wurde, ersuchte der Gastgeber sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er aus Gründen der Fairness und Menschlichkeit nichts unversucht lassen wolle, seinem Cousin einen einmonatigen Ferienaufenthalt bei ihm in der Schweiz zu ermöglichen. Er sei mit dem Gesuchsteller aufgewachsen und garantiere persönlich, dass dieser nach seinem Besuchsaufenthalt die Schweiz wieder verlassen werde. Er selber habe sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen und arbeite seit mehreren Jahren beim gleichen Arbeitgeber, welcher mit ihm sehr zufrieden sei; dies sollte Beweis genug sein, dass kein Missbrauch zu befürchten sei und sein Cousin nach Ablauf der Visumsdauer anstandslos und fristgerecht in sein Heimatland zurückkehren werde. Der Beschwerde war ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2006 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller komme aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck und auch seine familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen würden keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr bie-

3 ten: Der Gesuchsteller sei jung, ledig, kinderlos und ohne feste Anstellung. Das angebliche Studium in Pristina könne er nicht belegen. Es bestehe zwar keinerlei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln. Dies reiche jedoch nicht aus, um Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes zu bieten. E. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der anlässlich des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.

4 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jahre nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhebung von Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von fast 22% (2005) sehr hoch. Von dieser Situation besonders betroffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 bis 24 Jahren, die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Migration, Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Dementsprechend hoch ist der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Gesuchsteller stammt aus der Gegend von Presevo, einer mehrheitlich von Albanern bewohnten Region an der Grenze zum Kosovo, welche von der Regierung Serbiens bisher wirtschaftlich vernachlässigt wurde und seit längerer Zeit nach territorialer, wirtschaftlicher und kultureller Autonomie strebt. Angesichts dieser schwierigen Situation könnten Besucher aus dieser Region nach erfolgter Einreise in die Schweiz umso mehr versucht sein, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre

5 Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen, ledigen Mann ohne eigene Kinder, welcher mit dem Beschwerdeführer entfernt verwandt ist (Cousin). Über seine persönlichen und familiären Verhältnisse im Heimatland ist weiter nichts bekannt. Es fehlt demnach an erkennbaren persönlichen oder familiären Verpflichtungen, die hinreichend Gewähr für eine Rückkehr abgeben könnten. 4.3 Die Angaben zu den beruflichen Verhältnissen des Gesuchstellers sind ebenfalls nicht transparent. Der Gesuchsteller gab auf dem Visumantragsformular als berufliche Tätigkeit "Hodza" (geistlicher Lehrer) an, ohne jedoch unter der entsprechenden Rubrik einen Arbeitgeber zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wiederum führte gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Thurgau aus, der Gesuchsteller sei momentan Student in Pristina. Irgendwelche weiteren Aufschlüsse oder gar Belege wurden auch dazu nicht geliefert. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Gesuchsteller in Pristina einem Studium nachgeht, so könnte daraus nicht schon auf Verhältnisse geschlossen werden, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. Denn vor dem Hintergrund des herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Umfelds vermag selbst eine höhere schulische Ausbildung noch nicht ohne weiteres reelle berufliche Perspektiven zu schaffen. 4.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Der Gesuchsteller hat zwar eine schriftliche Rückreiseverpflichtung unterzeichnet. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine blosse Absichtserklärung, welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist. 5. Der Beschwerdeführer will in seiner Person Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus der Schweiz bieten. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch von der Vorinstanz in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern vorab um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.

6 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 7)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 2. Mai 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 252 930 zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf L. Birgelen Versand am:

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