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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 C-7289/2010

16 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,194 parole·~6 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Rentengesuch, Verfügung vom 30. August 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7289/2010

Urteil v o m 1 6 . März 2012

Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien

X._______, vertreten durch Arsim Sadriu, Univerzum Consulting, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentengesuch, Verfügung vom 30. August 2010.

C-7289/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. August 2010 das Leistungsbegehren von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, act. 1), kosovarischer Staatsangehöriger, abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei (act. 67), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Arsim Sadriu, Univerzum Consulting, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 Beschwerde (Poststempel 11. Oktober 2010) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, die Aufhebung der Verfügung beantragt und im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass er sich auf Anordnung der Vorinstanz im Juni 2009 einer ärztlichen Untersuchung habe unterziehen müssen, jedoch für die in diesem Zusammenhang anfallenden Transportkosten nie entschädigt worden sei, dass der Beschwerdeführer ausserdem rügte, die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo stelle eine Diskriminierung dar, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (BVGer act. 3), dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. März 2011 mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 5. April 2011 aufgefordert hat (BVGer act. 10), dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer act. 12), dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik stillschweigend verzichtet und die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. April 2011 abgeschlossen hat (BVGer act. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit

C-7289/2010 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- (vgl. postalischer Zustellnachweis, act. 68) und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch 60 ATSG) worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht angefochten worden ist, dass daher die zuständige Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C-4828/2010 sistiert hat (BVGer act. 14), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist,

C-7289/2010 dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, sodass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. August 2010 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, dass die Vorinstanz ausserdem zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung der Transportkosten hat, die im Zusammenhang mit der im Juni 2009 durchgeführten ärztlichen Untersuchung bei Dr. H._______, B._______, entstanden sind und ihn dafür gegebenenfalls zu entschädigen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, die unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festgesetzt wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2010 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz

C-7289/2010 zurückgewiesen, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfügt. Die Vorinstanz hat im Sinn der Erwägungen einen allfälligen Anspruch auf Rückerstattung der Transportkosten zu prüfen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular: Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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