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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2018 C-726/2018

2 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,124 parole·~6 min·6

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 22. Dezember 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-726/2018

Urteil v o m 2 . August 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Frankreich, vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 22. Dezember 2017.

C-726/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 abwies und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (BVGer act. 1, Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin, mit Beschwerde vom 1. Februar 2018 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2017 beantragte (BVGer act. 1), dass die IV-Stelle des Kantons B._______ mit Stellungnahme mit 4. Juni 2018 beantragte, „die Beschwerde sei gutzuheissen und zwecks neurologischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen“ (BVGer act. 8, Beilage), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons B._______ an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 8), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. Juli 2018 mitteilte, die von der Vorinstanz beantragte Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neurologischer Abklärungen werde zustimmend zur Kenntnis genommen (BVGer act. 10), dass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juli 2018 per 31. Juli 2018 abschloss (BVGer act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

C-726/2018 dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass im monodisziplinären (…) Gutachten vom 18. September 2017 die aktuelle Arbeitsfähigkeit (sitzend / stehend) bei Diagnose einer PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) Stadium II b rechts, Stadium I links, aus rein angiologischer Sicht als uneingeschränkt bezeichnet wurde (Akten der IVSTA [nachfolgend: act.] 38, Seite 13, 15), dass im monodisziplinären (…) Gutachten vom 18. September 2017 zudem festgehalten wurde, im Vordergrund stehe eine neurologische Problematik mit permanenten Schmerzen und einer Hyperästhesie auf Höhe der Operationsnarben am Ober- und Unterschenkel medialseits rechts; die Beschwerdeführerin sei hauptsächlich dadurch im Alltag beeinträchtigt (act. 38, Seite 14 ff.), dass im Rahmen der Konsistenzprüfung im Gutachten vom 18. September 2017 sinngemäss festgehalten wurde, aus rein angiologischer Sicht seien Anamnese und Befund konsistent, die Hauptbeschwerden erschienen eher neurogener Ursache und seien für die Gutachter nicht konklusiv abschätzbar (act. 38, Seite 15), dass zwischen den Parteien dahingehend Einigkeit besteht, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks neurologischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist (BVGer act. 8, 10), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass die medizinische Ursache und die erwerblichen Auswirkungen der vorgetragenen Hauptbeschwerden ergänzend abzuklären sind, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

C-726/2018 dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, ein neurologisches Gutachten in der Schweiz einzuholen, dass der Beizug allfälliger weiterer Fachspezialisten in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. des Gutachters gestellt wird, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 22. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung zulässig und geboten ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten ist (BVGer act. 4), dass der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kostennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands pauschal auf Fr. 1'800.- festzusetzen ist, dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

C-726/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 22. Dezember 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz im Rahmen einer neurologischen Begutachtung abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. des Gutachters gestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-726/2018 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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