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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2018 C-7248/2017

13 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·635 parole·~3 min·5

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einsprache-Entscheid vom 11. Dezember 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-____/2017

Abschreibungsentscheid v o m 1 3 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Philippinen, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einsprache-Entscheid vom 11. Dezember 2017.

C-____/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 11. Dezember 2017 einen Entscheid erlassen hat, mit welchem die Einsprache von A._______ gegen die Abweisung des Beitrittsgesuchs vom 21. September 2017 abgewiesen worden ist, dass A._______ mit seiner E-Mail vom 10. Dezember 2017 einen Tag vor Erlass des Einsprache-Entscheids am 11. Dezember 2017 an die SAK gelangt ist, dass er in dieser E-Mail den Sachverhalt geschildert sowie Fragen aufgeworfen hat, dass die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die E-Mail von A._______ vom 10. Dezember 2017 zur weiteren Veranlassung übermittelt hat, dass A._______ mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 mitgeteilt worden ist, die E-Mail sei mit Blick auf das Erstelldatum vom 10. Dezember 2017 und den Inhalt offensichtlich nicht als Beschwerde gegen den erst am 11. Dezember 2017 erlassenen Einsprache-Entscheid zu qualifizieren, dass A._______ in dieser Zwischenverfügung weiter darüber informiert worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Fehlen eines Anfechtungswillens ausgehe und die Sache ohne Weiteres abgeschrieben werde, sofern er nicht innert 30 Tagen ab Eröffnung (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 22a Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) gegen den Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2017 eine den Formvorschriften entsprechende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreiche, dass dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der schweizerischen Post vom 28. März 2018 vorerst mitgeteilt worden ist, die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 habe nicht lokalisiert werden können und gelte als verloren, dass A._______ deshalb mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2018 nochmals Gelegenheit gegeben worden ist, sich im Sinn der Erwägungen innert Frist zur beabsichtigten einzelrichterlichen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zu äussern,

C-____/2017 dass die schweizerische Post am 31. Mai 2018 das Bundesverwaltungsgericht über die Zustellung der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 am 17. Januar 2018 informiert hat, dass unter diesen Umständen das Informationsschreiben der schweizerischen Post vom 16. Juli 2018 betreffend die Nichtzustellung der prozessleitenden Verfügung vom 12. April 2018 nicht weiter von Relevanz ist, dass sich A._______ nach der Zustellung der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 am 17. Januar 2018 nicht hat vernehmen lassen und beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde gegen das mögliche Anfechtungsobjekt – den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 – eingegangen ist, dass deshalb die Sache in Ermangelung einer die Formvorschriften erfüllenden Beschwerde (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] sowie Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) im einzelrichterlichen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

C-____/2017 – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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