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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2015 C-7241/2014

1 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,065 parole·~5 min·2

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid vom 12. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7241/2014

Urteil v o m 1 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid vom 12. November 2014.

C-7241/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (SAK-act. 56) das Beitrittsgesuch betreffend freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von X._______ abgewiesen hat; dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 12. November 2014 (SAKact. 72) auf die Einsprache von X._______ vom 6. September 2014 nicht eingetreten ist; dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, dass die dreissigtägige Einsprachefrist verstrichen und die Einsprache somit verspätet sei; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 (BVGer-act. 1) gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragt hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 (BVGeract. 3) beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei; dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Vertreter der Beschwerdeführerin könne sich nicht durch eine Vollmacht ausweisen, es sei unklar, wo die Beschwerdeführerin wohne, und im Übrigen sei die SAK zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache eingetreten; dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2015 (BVGeract. 5) an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den dort gemachten Ausführungen festhielt und eine auf Y._______ lautende Prozessvollmacht sowie weitere Belege (Korrespondenz mit der SAK und der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft) einreichte; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten;

C-7241/2014 dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Personen im Ausland gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind; dass für die Frage der Zuständigkeit gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG der Wohnsitz des Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung massgebend ist; dass die Beschwerdeführerin gemäss der Bestätigung der Einwohnerdienste von A._______ (SAK-act. 76) per 4. Januar 2015 von Bosnien und Herzegowina nach A._______ gezogen ist; dass die Beschwerdeführerin somit im Zeitpunkt der Beschwerde (12. Dezember 2014) ihren Wohnsitz noch im Ausland hatte und demzufolge das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist; dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung einzureichen ist; dass demzufolge auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist; dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG); dass die Vorinstanz geltend machte, die Verfügung vom 8. Januar 2014 sei der Beschwerdeführerin von der Post zur Abholung gemeldet, aber von jener innert Frist nicht abgeholt und deshalb an die Absenderin retourniert worden; dass die Vorinstanz weiter ausführte, auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2014 habe sie ihr am 13. März 2014 eine Kopie der Verfügung zugestellt; dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. März 2015 (BVGeract. 5) einräumte, den während ihrer Ferien zur Abholung gemeldeten Brief der SAK am 20. Januar 2014 auf der Post nicht mehr vorgefunden zu haben, da dieser bereits wieder retourniert worden sei;

C-7241/2014 dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; dass zwar aus den Akten nicht hervorgeht, wann der Beschwerdeführerin der Brief zur Abholung gemeldet und wie lange der Brief auf der Post gelagert worden war, dass aber aufgrund der Umstände klar ist, dass der Beschwerdeführerin die Meldung zur Abholung vor dem 20. Januar 2014 zugestellt worden sein muss; dass deshalb die siebentägige Frist spätestens am 27. Januar 2014 und die (spätestens) dann beginnende Einsprachefrist von 30 Tagen am 26. Februar 2014 abgelaufen ist; dass somit die am 6. September 2014 eingereichte Einsprache, wie die SAK zutreffend festgestellt hat, erheblich verspätet eingereicht worden ist; dass die SAK somit zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist; dass die vorliegende Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist; dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG); dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-7241/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe vom 25. März 2015) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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