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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2026 C-7225/2024

20 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,078 parole·~5 min·5

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, vorbezogene Altersrente, Verfügung der SAK vom 11. November 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7225/2024

Abschreibungsentscheid v o m 2 0 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Thailand, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, vorbezogene Altersrente, Verfügung der SAK vom 11. November 2024.

C-7225/2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 11. November 2024 einen Entscheid erlassen hat, mit welchem die Einsprache des am 2. Juli 2025 verstorbenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 4. Juli 2024 gegen die Verfügung der SAK vom 13. Juni 2024 abgewiesen worden ist (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilagen 2, 3 und 8, BVGer-act. 14 und 15), dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. November 2024 Beschwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. November 2024 beantragt hat (BVGer-act. 1), dass er mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 11b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und die Säumnisfolgen (Zustellung einer förmlichen Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg) aufgefordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren im Bundesblatt) aufgefordert worden ist, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 3 bis 6), dass der Beschwerdeführer die prozessleitende Verfügung vom 6. März 2025 am 21. März 2025 erhalten hat (BVGer-act. 6), dass er sich daraufhin nicht hat vernehmen lassen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 10), dass dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2025 Gelegenheit zur fristgerechten Einreichung einer Replik in zwei Exemplaren und entsprechender Beweise gegeben worden ist (BVGer-act. 11 bis 13),

C-7225/2024 dass ein Sohn des Beschwerdeführers, B._______, das Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2025 telefonisch über den Hinschied seines Vaters am 2. Juli 2025 orientiert und eine entsprechende Sterbeurkunde eingereicht hat (BVGer-act. 14; vgl. auch BVGer-act. 15), dass ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers, C._______, der Vorinstanz mit E-Mail vom 22. Juli 2025 die Sterbeurkunde seines Vaters übermittelt und darauf hingewiesen hat, er habe drei Geschwister (D._______, B._______ und E._______), dass dieser weiter darum gebeten hat, die Korrespondenz betreffend den Tod seines Vaters und das hängige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht an ihn zu richten; er sei mit der Weiterleitung seiner Anschrift ans Bundesverwaltungsgericht einverstanden, dass die Vorinstanz die E-Mail vom 22. Juli 2025 samt Anhang mit Schreiben vom 24. Juli 2025 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 16), dass den Erben im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 26. September 2025 mitgeteilt worden ist, sie hätten Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, den so genannten Erbschein (Art. 559 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]), dass sie gleichzeitig ersucht worden sind, dem Bundesverwaltungsgericht innert 90 Tagen ab Erhalt der vorliegenden prozessleitenden Verfügung als Legitimationsausweis den Erbschein einzureichen (vgl. hierzu Urteile des BGer 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 und 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.3 je mit Hinweisen) und mitzuteilen, ob sie das vorliegende Beschwerdeverfahren fortsetzen wollen, dass sich die Erben hierzu nicht haben vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. November 2024 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG darstellt,

C-7225/2024 dass die SAK eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, dass die Erben des Beschwerdeführers den Aufforderungen gemäss prozessleitender Verfügung vom 26. September 2025 keine Folge geleistet haben, weshalb das Beschwerdeverfahren ohne Einreichung eines Erbscheins oder Mitteilung betreffend die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens innert der genannten Frist androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4.).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Erben des Beschwerdeführers, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

C-7225/2024 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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