Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-7217/2013
Urteil v o m 2 8 . April 2014 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für Y._______.
C-7217/2013 Sachverhalt: A. Y._______, geb. 1985, haitianische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin), beantragte am 8. August 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo, Dominikanische Republik (nachfolgend: Botschaft) ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt vom 15. Dezember 2013 bis 10. März 2014 bei X._______, geb. 1952 (nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer; vgl. Akten des Bundesamtes für Migration [BFM act.] 3 S. 43-47). Die Botschaft wies das Gesuch am 15. August 2013 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, habe nicht festgestellt werden können, und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft (vgl. BFM act. 1 S. 7). B. Der Gastgeber erhob am 27. August 2013 beim Bundesamt für Migration (nachfolgend: Bundesamt oder Vorinstanz) dagegen Einsprache (vgl. BFM act. 1 S. 9-12). Die Ablehnung basiere auf blossen Annahmen, was unhaltbar, mithin willkürlich und schikanös sei. Bereits die bisherigen Bemühungen um ein Schengen-Visum würden ein schlechtes Licht auf die involvierten Behörden werfen. Schon im Februar 2012 habe die Botschaft sie (d.h. den Gastgeber und die Gesuchstellerin) zu Unrecht an die Spanische Botschaft in Port-au-Prince, Haiti verwiesen, wo es im März 2012 wegen "mangelnder Kommunikation" zu keinem Ergebnis gekommen sei. Erst am 8. August 2013 habe die Botschaft den Visumsantrag entgegen genommen. Zu erwähnen sei, dass die Gesuchstellerin aus den beiden dilettantischen Versuchen vom Herbst 2012, ein Visum für die USA bzw. für Deutschland zu erhalten, gelernt habe. Sie pflegten schon seit über zwei Jahren eine Partnerschaft. Er sei in der Schweiz domiziliert und besuche sie regelmässig während mehrerer Wochen in Santo Domingo. Es liege auf der Hand, dass er sie auch einmal in die Schweiz einladen möchte. Die fristgerechte Wiederausreise sei absolut garantiert. Er pflege schon seit vielen Jahren gute Beziehungen in die Dominikanische Republik, nach Haiti usw., woraus schon früher mehrjährige Beziehungen entstanden seien. Die letzte sei zufolge des Todes der Lebenspartnerin zu Ende gegangen. Auch wenn bis auf Weiteres nicht von Heirat gesprochen werde, sei die Beziehung grundsolid, ehrlich und auf Bestand ausgerichtet. Es gehe m.a.W. in keiner Weise um ein "Einschleusemanöver" in den Schengen-Raum. Er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann und sein lang-
C-7217/2013 jähriges Domizil in der eigenen Schweizer Wohnliegenschaft dokumentiere seine Stabilität. Er lebe in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen und sein Einkommen und Vermögen reichten bei Weitem aus, um die Kosten der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz zu decken. Er habe alle erforderlichen Dokumente vollständig eingereicht und leiste auf Wunsch ein Depot von Fr. 20'000.–. C. Das Bundesamt wies die Einsprache mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 ab, nachdem es durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde beim Gastgeber schriftliche Auskünfte eingeholt hatte (vgl. BFM act. 4 f. S. 50-63). Das Migrationsrisiko müsse als hoch eingestuft werden und es könne deshalb nicht von einer fristgerechten Wiederausreise ausgegangen werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region mit starkem Migrationsdruck, der insbesondere auf die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgehe. Sie sei eine 27 Jahre alte haitianische Staatsangehörige, die in der Dominikanischen Republik über ein Langzeitvisum verfüge. Ihre tatsächlichen familiären Verhältnisse seien unklar. Im Visumsformular habe sie angegeben, sie sei getrennt. In den Antworten zum Fragebogen des kantonalen Migrationsamtes vom 2. November 2013 stehe, sie sei geschieden und ihre gesamte Familie sei während des Erdbebens in Haiti umgekommen. Einzig Tanten usw. würden in Haiti leben. Sie habe in ihrer Heimat wie auch in der Dominikanischen Republik keine zwingenden familiären Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. Auch seien keine gesellschaftlichen Verantwortlichkeiten erkennbar. Sie sei Hausfrau und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, so dass nicht von gefestigten beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund müssten die Vorbringen des Gastgebers, es seien genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Gastgeber könnten zwar für gewisse finanzielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes garantieren, denn eine Garantie für eine rechtzeitige Rückreise sei trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Gesuchstellerin ein Visum für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt in der
C-7217/2013 Schweiz zu erteilen. In Ergänzung zu seiner Einsprache brachte er vor, die angefochtene Verfügung strotze nur so von unbegründeten Thesen, Annahmen und Unterstellungen, die in "seinem Fall" nicht haltbar seien. Die geschilderte und dokumentierte Faktenlage werde mehr oder weniger pauschal in den Wind geschlagen. Selbst wenn die Migrationsgefahr aus Ländern wie der Dominikanischen Republik und Haiti relativ gross sein sollte, dürfe es nicht sein, dass praktisch alle Gesuchsteller systematisch und mit den mehr oder weniger gleichen Mutmassungen abgewimmelt würden. Es komme einer persönlichkeitsverletzenden Verunglimpfung gleich, wenn ohne stichhaltige, fallkonkrete Begründung behauptet werde, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert. Er verbringe schon seit Jahren jährlich etwa acht Monate in der Dominikanischen Republik. In Boca Chica nutze er bei monatlichen Kosten von USD 2'150 eine Mietwohnung. Den Mietzins habe er bis April 2015 bereits zum Voraus bezahlt. Er sei Eigentümer mehrerer Liegenschaften in der Schweiz und seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien in jeder Hinsicht gesund und robust. Er lebe seit vielen Jahren in stabilen Verhältnissen. Eine mehrjährige Beziehung mit einer gebürtigen Brasilianerin, die ihm im Jahr 2001 einen Sohn geschenkt habe, sei wegen einer schweren Erkrankung mit Todesfolge 2007 zu Ende gegangen. Die Tatsache, dass er mit der Gesuchstellerin seit 2011 eine grundsolide, ehrliche und auf Bestand ausgerichtete Beziehung pflege, könne nicht einfach mit Mutmassungen negativer Art weggewischt werden. Es lägen bezüglich ihres Zivilstandes auch keine Unklarheiten vor. Die Ehe sei erst im Oktober 2013 geschieden worden, davor sei sie getrennt gewesen. Dem Visum liege ein reiner Ferienzweck zugrunde. Die Gesuchstellerin habe auch aus wirtschaftlichen Gründen keinen Anlass, während des Aufenthalts "zu desertieren". Während des Aufenthalts in der Schweiz sei zudem geplant, für mindestens einen Monat nach Thailand und für eine Woche nach New York zu reisen. Sie würden den Aufenthalt gemeinsam verbringen und fristgerecht gemeinsam zurückreisen. Dafür bürge er vorbehaltlos. Ein allfälliges Depot könne auf Fr. 50'000.– erhöht werden. Die systematische Verkennung realer Verhältnisse dürfe nicht geschützt werden. E. Die Vorinstanz beantragte am 4. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
C-7217/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des Bundesamtes für Migration, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen; BVGE 2012/21 E. 5.1). 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die geschilderte und dokumentierte Faktenlage mehr oder weniger pauschal in den Wind geschlagen bzw. es liege eine systematische Verkennung der realen Verhältnisse vor, macht er sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
C-7217/2013 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob die Behörde sämtliche erheblichen Parteivorbringen gewürdigt hat, kann regelmässig nur anhand der Begründung der Verfügung beurteilt werden (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 32 N. 21). 3.3 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen (BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2013/34 E. 4.1 je mit Hinweisen). 3.4 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist eher kurz gehalten und wurde durch die Vernehmlassung nicht erweitert. Die Vorinstanz prüfte, ob besondere familiäre, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Verantwortlichkeiten bestünden, welche Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise böten. Sie kam zum Schluss, dass die familiäre Situation der Gesuchstellerin unklar sei und nicht von gefestigten beruflichen Verhältnissen ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund würdigte sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend. Zu den Garantien zählt auch die ins Feld geführte Beziehung. Diesbezüglich ist die Begründung zwar äusserst knapp ausgefallen, dennoch lässt sie darauf schliessen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hatte, bevor sie die Verfügung erliess. Wie sich an der Beschwerdeschrift zeigt, hat die Begründung es dem Beschwerdeführer sodann insgesamt ermöglicht, die Verfügung sachgemäss anzufechten. Die implizite Rüge der Verletzung des
C-7217/2013 rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet (vgl. auch Urteil des BVGer C-1055/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 3.9). 4. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer haitianischen Staatsangehörigen, die für 90 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen- Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. Urteil des BVGer C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 4.1.5 [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
C-7217/2013 Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81/1 vom 21.3.2001). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nachfolgend: SGK]). 5.3 Visumspflichtige Drittstaatsangehörige müssen für die Visumserteilung die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 SGK erfüllen (vgl. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV). Sie müssen insbesondere den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Sie haben namentlich zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. Art. 14 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 AuG). Weiter dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. C-4524/2012 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.4 Die Behörden haben zu prüfen, ob die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 SGK erfüllt sind und keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Visakodex; BVGE 2009/27 E. 5). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (vgl. C-4524/2012 E. 4.4; Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013
C-7217/2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki/Bundesrepublik Deutschland, Rn. 73 [noch nicht in der Sammlung veröffentlicht]). 5.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf kein einheitliches Visum erteilt werden (Art. 32 Visakodex, Art. 12 Abs. 2 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) zu erteilen (vgl. 25 Abs. 1 Visakodex, Art. 12 Abs. 4 VEV). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 25 Abs. 2 Visakodex). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014, ABl. L 105/9 vom 8.4.2014) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Haiti zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. 7.1 7.1.1 Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Verfügung beinhalte unbegründete Annahmen, Vermutungen und Unterstellungen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen lassen. Dies ist nicht zu vermeiden und die Rüge insoweit unbegründet. Bei der Prognoseerstellung sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei Visumsgesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck eines zeitlich befristeten Aufenthalts im Einklang steht (vgl. C-4524/2012 E. 6.1 mit Hinweisen).
C-7217/2013 7.1.2 In der Dominikanischen Republik wie auch in Haiti sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Die öffentlichen Institutionen in Haiti sind unzureichend, die Sicherheitslage prekär und unberechenbar. Auch in der Dominikanischen Republik ist die Kriminalitätsrate sehr hoch und nimmt weiter zu (Quelle: Reisehinweise des EDA < www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Haiti bzw. Dominikanische Republik, abgerufen im April 2014). Das kaufkraftbereinigte jährliche Prokopfeinkommen gemessen am BIP betrug im Jahr 2011 in der Dominikanischen Republik USD 8'651, in Haiti USD 1'034. Haiti ist heute das ärmste Land der westlichen Hemisphäre. In der Dominikanischen Republik wiederum leben rund 34% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze (Quelle: Human Development Report 2013 S. 65, 160 und 164 < www.hdr.undp.org > Report, abgerufen im April 2014). Die Wirtschaft der Dominikanischen Republik zeichnete sich zwar über Jahre hinweg durch solide jährliche Wachstumsraten aus, die jedoch seit 2011 rückläufig sind (2012 betrug das Wachstum noch rund 4% und im ersten Halbjahr 2013 lag es bei 1,6%). Die Einkommensverteilung ist zunehmend ungleich, was (in Verbindung mit stark angestiegenen Preisen für Grundversorgungsgüter) zu vermehrten sozialen Protesten führt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind der Tourismus, Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner und die Exportgewinne aus den Freihandelszonen. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner machen rund 6% des Bruttoinlandprodukts aus, sind jedoch seit einigen Jahren rückläufig. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA und Europa (Quelle: Auswärtiges Amt < www.auswaertigesamt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: September 2013, abgerufen im April 2014). Im 2010 betrug die Arbeitslosenquote in der Dominikanischen Republik 14,3%, wobei bei der Berechnung alle Personen ab zehn Jahren berücksichtigt wurden (Quelle: Statistisches Amt der Dominikanischen Republik < www.one.gob.do > Productos > Sociales > Laborales > Mercado de trabajo > Desempleo por actividad económica, según año 2003- 2012 vom 23. Juli 2012, abgerufen im April 2014). Nach anderer Berechnung betrug sie 5%, ist seither aber auf 7% angestiegen. Von der Arbeitslosigkeit sind Jugendliche und junge Erwachsene überproportional stark betroffen (Quelle: Statistisches Jahrbuch für Lateinamerika und die Karibik 2013 S. 56 f. < www.cepal.org > Publicaciones > Anuario Estadístico, abgerufen im April 2014). Vor diesem Hintergrund ist vor allem bei Teilen der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen. Die Dominikanische Republik und insbesondere Haiti weisen denn auch seit
C-7217/2013 Jahren einen negativen Einwanderungssaldo aus (Quelle: World Population Prospects: The 2012 Revision < http://esa.un.org/unpd/wpp/ index.htm > Table in EXCEL Format > Migration > Net Migration Rate, abgerufen im April 2014). 7.1.3 Angesichts der äusserst prekären Lage im Heimatland bzw. der schwierigen Lage im Aufenthaltsland der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer C-5984/2012 vom 10. März 2014 E. 6.1 f.). 7.2 7.2.1 Bei der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland z.B. eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (vgl. C-4524/2012 E. 6.3.1 mit Hinweis). 7.2.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 28jährige, erwerbslose und geschiedene Frau. Sie ist haitianische Staatsangehörige, besitzt aber für die Dominikanische Republik ein Jahresvisum (vgl. BFM act. 5 S. 52). Nach Angaben des Beschwerdeführers ist sie seit 2011 seine Lebenspartnerin. Sie ist Hausfrau und wohnt mit ihm im gleichen Haushalt in Boca Chica. Er habe dort seit zwei Jahren eine Dreizimmerwohnung fest gemietet. Sie würden sich immer dort treffen und auch jeweils dort wohnen (vgl. BFM act. 5 S. 59-60). 7.2.3 Mit Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Gesuchstellerin zu ihrer Beziehung sind zunächst einige widersprüchliche Aussagen festzustellen. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde gab der Beschwerdeführer an, er habe die Gesuchstellerin im März 2011 beim Einkaufen in Santo Domingo kennen gelernt (vgl. BFM act. 5 S. 60). Diese gab gegenüber der Botschaft aber an, sie hätten sich im Restaurant S._______ in Boca Chica kennen gelernt (vgl. BFM act. 3 S. 35). Er führte weiter aus, ihre Familie habe das Erdbeben in Haiti von Januar 2010 nicht überlebt. Es lebten nur noch Tanten usw. (vgl. BFM act. 5 S. 60). Sie gab jedoch an, einen 5-jährigen Sohn zu haben, der bei ihrer
C-7217/2013 Tante in Haiti lebe (vgl. BFM act. 3 S. 35). Nach seiner Ansicht könne bis auf Weiteres nicht von Heirat gesprochen werden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Nach ihrer Aussage würden sie indes für die Zukunft ans Heiraten denken (vgl. BFM act. 3 S. 35). Sodann behauptet der Beschwerdeführer, dass die Gesuchstellerin im Oktober 2013 geschieden worden sei und dass daher die Angabe im Visumsgesuch, wonach sie getrennt sei (vgl. BFM act. 3 S. 47), zutreffe. Aus der ins Recht gelegten Scheidungsurkunde ergibt sich aber eindeutig, dass die Gesuchstellerin bereits am 25. Oktober 2012 geschieden wurde. Im Oktober 2013 wurde auf der Urkunde lediglich eine Unterschrift beglaubigt. Die Angabe im Visumsgesuch, die Gesuchstellerin sei getrennt, war daher unzutreffend. Der Beschwerdeführer will schliesslich die Zeit zwischen dem 14. Juli 2011 und 12. August 2011 gemeinsam mit der Gesuchstellerin verbracht haben. Angesichts seiner Angabe, sie würden sich immer in der Wohnung in Boca Chica treffen und auch dort wohnen, ist davon auszugehen, dass sie sich auch im Juli und August 2011 in der Dominikanischen Republik trafen, zumal er im Fragebogen ausdrücklich nach dem Ort der Treffen gefragt wurde und er keine anderslautenden Angaben machte (vgl. BFM act. 5 S. 60 f.). Zwar besitzt die Gesuchstellerin für diesen Zeitraum ein Visum für die Dominikanische Republik (vgl. BFM act. 3 S. 27). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass sie sich während dieser Zeit effektiv dort aufgehalten hätte, denn sie kehrte am 8. Mai 2011 nach Haiti zurück (vgl. BFM act. 3 S.28) und reiste erst am 7. Oktober 2011 wieder in die Dominikanische Republik ein (vgl. BFM act. 3 S. 26). Aus dem Pass ergibt sich im Übrigen, dass sie sich erst seit dem 26. November 2011 für längere Zeit, d.h. während mehrerer Monate, ununterbrochen in der Dominikanischen Republik aufhält (vgl. BFM act. 3 S. 29 ff.). Die vorgelegte Bestätigung des Vermieters vom 7. August 2013, wonach die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer bereits "desde varios años" (seit mehreren Jahren) am Domizil in Boca Chica wohnten (vgl. BFM act. 1 S. 1), ist daher nicht nur sehr vage, sondern auch nicht glaubhaft. All diese widersprüchlichen Angaben führen in ihrer Gesamtheit zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Beziehung, welche durch den grossen Altersunterschied von 33 Jahren bestärkt werden (vgl. Urteil des BVGer C-8458/2010 vom 30. Oktober 2012 E. 8.1). Die Beziehung vermag jedenfalls für sich alleine keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die früheren Beziehungen des Beschwerdeführers sind sodann im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung, da es letztlich zu beurteilen gilt, ob die Gesuchstellerin hinrei-
C-7217/2013 chend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet (vgl. auch Urteil des BVGer C-2639/2011 vom 19. April 2013 E. 6.4). 7.2.4 Der Beschwerdeführer macht neben der Beziehung keine anderweitigen Verpflichtungen der Gesuchstellerin geltend, welche für eine fristgerechte Widerausreise sprechen könnten. Auch sind solche nicht aus den Akten ersichtlich. Im Gegenteil weist der Umstand, dass sie in die Dominikanische Republik übersiedelte und ihr fünfjähriges Kind bei einer Tante in Haiti zurückliess, darauf hin, dass sie sich durch allfällige familiäre Verpflichtungen nicht von einer Emigration abhalten liesse. Angesichts der erst relativ kurzen Anwesenheitsdauer in der Dominikanischen Republik ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dort sozial, gesellschaftlich oder wirtschaftlich verwurzelt sein sollte. Sie ist Hausfrau und offenbar vom Beschwerdeführer finanziell abhängig (vgl. BFM act. 3 S. 35). Dies reicht jedoch nicht aus, um die Bedenken einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu zerstreuen, zumal die Ausreise nach Europa oft mit der Hoffnung auf wirtschaftliche Vorteile verbunden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beziehung auch deshalb Bestand hat, weil damit für die Gesuchstellerin wirtschaftliche Vorteile und die Hoffnung auf eine Ausreisemöglichkeit einhergehen. Folglich besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Beziehung auseinanderbricht, sobald sich der Wunsch der Gesuchstellerin nach einer Ausreise verwirklicht hat (vgl. C-8458/2010 E. 8.1). Dass die Gesuchstellerin solche Ausreisewünsche hegt, verdeutlichen ihre bisherigen Bemühungen für den Erhalt eines Schengen-Visums. Wie der Beschwerdeführer ausführte, habe die Botschaft sie (d.h. die Gesuchstellerin und ihn) bereits im Februar 2012 an die spanische Botschaft in Port-au-Prince verwiesen (vgl. Sachverhalt Bst. B sowie BFM act. 3 S. 18). Damit wurde bereits zu Beginn der Beziehung versucht, ein Schengen-Visum zu erhalten. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin gegenüber der spanischen Botschaft offenbar angab, einen Bekannten besuchen zu wollen, und dass ihr Gesuch wegen nicht gesicherter Finanzierung, unglaubwürdigem Reisezweck und der nicht gesicherten Wiederausreise abgelehnt wurde (vgl. BFM act. 3 S. 36). Im Dezember 2012 beantragte sie auf der deutschen Botschaft erneut erfolglos ein Schengen-Visum (vgl. auch BFM act. 3 S. 22) und gab offenbar an, seit Kurzem bei einer deutschen Solarfirma angestellt zu sein und geschäftlich nach Deutschland und vielleicht auch in die Schweiz reisen zu müssen (vgl. BFM act. 3 S. 36). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich schliesslich, dass sie auch erfolglos versuchte, ein Visum für die USA zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist auf einen aus-
C-7217/2013 geprägten, vom Beschwerdeführer unabhängigen Willen der Gesuchstellerin zu schliessen, nach Europa oder in die USA auszureisen. Es bestehen mithin erhebliche Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise und am geltend gemachten Ferienzweck, zumal trotz der Pläne, während des Aufenthalts in der Schweiz auch nach Thailand und New York zu reisen, nur ein Single-Entry-Visa beantragt wurde (vgl. BFM act. 3 S. 46). 7.2.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin besteht. Mithin ist die Rüge der Willkür unbegründet. Dass der Beschwerdeführer für die fristgerechte Wiederausreise bürgen will, ist unerheblich. Gastgeber können für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. C-4524/2012 E. 6.3.7; BVGE 2009/27 E. 9). Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Garantieverpflichtung auf Fr. 50'000.– zu erhöhen, führt – davon abgesehen, dass Art. 8 Abs. 3 VEV die Garantiesumme auf Fr. 30'000.– beschränkt – zu keiner anderen Einschätzung (vgl. C-8458/2010 E. 8.2). 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen. 8.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex, Art. 12 Abs. 4 VEV; vgl. E 5.5). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 8.3 Vorliegend macht weder der Beschwerdeführer Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
C-7217/2013 9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
Dispositiv S. 16
C-7217/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour) – Das Migrationsamt des Kantons Schwyz (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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