Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7208/2010 Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 2. September 2010).
C-7208/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. November 2007 (in Umsetzung eines entsprechenden kantonalen Gerichtsurteils) dem 1951 geborenen, serbischen Staatsangehörigen A._______ ab 1. Januar 1998 eine halbe und ab 1. November 2005 eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen hat (IV-Akt. 22-27), dass sich A._______ per 31. August 2010 nach Serbien abgemeldet hat (IV-Akt. 37) und die Akten daher an die schweizerische Ausgleichskasse überwiesen wurden (IV-Akt. 31), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 2. September 2010 feststellte, A._______ habe infolge Wegzugs ins Ausland ab 1. September 2010 keinen Anspruch mehr auf die IV-Rente (IV-Akt. 35), dass A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, am 6. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantragen liess, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Akt. 1), dass weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010 ausführte, der Versicherte sei nach Erhalt der Verfügung wieder an seinen früheren Wohnsitz in B._______ zurückgekehrt und die beantragte Rentenrevision sei bei der IV-Stelle Solothurn in Bearbeitung, dass zudem die Viertelsrente (ohne Unterbruch) wieder ausgerichtet werde, weshalb die Beschwerde gegenstandslos geworden sei (Akt. 4), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Februar 2011 an den Anträgen festgehalten und vorgebracht hat, die Vorinstanz hätte die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufheben müssen (Akt. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
C-7208/2010 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der beschwerdeweise weiterziehbare Anfechtungsgegenstand durch die Verfügung bestimmt wird und es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1), dass vorliegend die Verfügung der IVSTA, mit welcher der Anspruch auf eine Viertelsrente verneint wurde, weil der Versicherte nicht mehr in der Schweiz, sondern in Serbien Wohnsitz habe, den Anfechtungsgegenstand bildet, dass damit ausschliesslich über eine (fehlende) versicherungsmässige Voraussetzung (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG) entschieden wurde, dass ein Gesuch um eine revisionsweise Erhöhung der Rente (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bei der zuständigen IV-Stelle geltend zu machen ist, dass daher auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente (oder eventuell berufliche Massnahmen) zuzusprechen, nicht einzutreten ist, dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen besteht, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde (BGE 127 V 1 E. 1b), dass das Interesse grundsätzlich nur dann schutzwürdig ist, wenn es im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch ist (BGE 128 II 34 E. 1b), dass dem Beschwerdeführer seine IV-Rente wieder ausgerichtet wird, seitdem er seinen Wohnsitz wieder in der Schweiz hat, dass die Rentenauszahlungen ohne Unterbruch erfolgten,
C-7208/2010 dass der Beschwerdeführer aus einer Gutheissung der Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, keinen praktischen Nutzen ziehen würde, dass somit kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, soweit es sich auf Kostenbefreiung bezieht, deshalb gegenstandslos geworden ist, dass eine Partei nur für notwendige Auslagen zu entschädigen ist, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes voraussetzt, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass vorliegend das Einreichen einer Beschwerde gar nicht erforderlich gewesen wäre, sondern ausreichte, der IV-Stelle die Wohnsitzbescheinigung (aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. September 2010 wieder in B._______ wohnhaft ist, vgl. IV-Akt. 37) zuzustellen und die Wiederausrichtung der Rente zu beantragen, dass im Übrigen, soweit die angefochtene Verfügung den Wegfall des Rentenanspruches aufgrund des Wegzuges nach Serbien feststellte, diese ohne Weiteres zu bestätigen gewesen wäre, dass deshalb sowohl das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung als auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
C-7208/2010 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: