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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2020 C-718/2020

29 giugno 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,187 parole·~6 min·5

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Nichteintreten auf Anmeldung, Verfügung vom 10. Januar 2020

Testo integrale

3 Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-718/2020

Urteil v o m 2 9 . Juni 2020 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Serbien, per Zustelladresse, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf Anmeldung, Verfügung vom 10. Januar 2020.

C-718/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Januar 2020 auf das vierte Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht eintrat, weil sie der Auffassung war, dass nicht hätte glaubhaft gemacht werden können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (BVGer act. 1, Beilage; vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 10. Januar 2020 am 31. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, in der er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vom 3. September 2018 beantragte (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen (unter anderem) aus den Jahren 2018 und 2019 einreichte, ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete und mit Eingabe vom 16. März 2020 um unentgeltliche Prozessführung ersuchte, nachdem er mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- aufgefordert worden war (BVGer act. 1, 3, 4, 7, 8, 12), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 beantragte, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Abklärung zurückzuweisen sei (BVGer act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

C-718/2020 dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass eine erneute IV-Anmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nur dann materiell geprüft wird, wenn der Versicherte glaubhaft gemacht hat, dass sich der Invaliditätsgrad seit der früheren Leistungsverweigerung in einer anspruchserheblichen Weise geändert hat, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen des Versicherten glaubhaft sind, zu berücksichtigen ist, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (BGE 109 V 108 E. 2.b), dass dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E. 2.b), dass der Vorinstanz insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2.b), dass der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2.b), dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführte, dass es angesichts der Tatsache, dass die letzte materielle Prüfung vor acht Jahren stattgefunden habe und es sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht Anhaltspunkte für einen verschlechterten Gesundheitszustand gebe, gerechtfertigt sei, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den Sachverhalt materiell zu prüfen (BVGer act. 10), dass diese Ausführungen – auch in Anbetracht der vorgelegten medizinischen Unterlagen (unter anderem) aus den Jahren 2018 und 2019 (BVGer act. 1, Beilage) – nachvollziehbar sind, dass nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem (sinngemäss) übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 10. Januar 2020 aufgehoben wird und

C-718/2020 die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 3. September 2018 und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, dass die materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Vorinstanz obliegt (Art. 53 ff. IVG), dass daher von der Vorinstanz zu entscheiden ist, ob sie im vorliegenden Fall eine Begutachtung durch «unabhängige Ärzte» für erforderlich hält (vgl. BVGer act. 1), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mithin gegenstandslos geworden ist (BVGer act. 4, 7, 8, 12), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-718/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 10. Januar 2020 aufgehoben wird. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 3. September 2018 und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

C-718/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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