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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2011 C-7112/2010

26 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,019 parole·~5 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 26. August 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7112/2010 Urteil vom 25. März 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Kroatien, vertreten durch Integration Handicap, Rechtsdienst, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 26. August 2010.

C-7112/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass dem 1966 geborenen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Beschluss der IV-Stelle St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle SG) vom 17. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden: IV-Grad) von 55 % mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ordentliche Invalidenrente zugesprochen wurde, wobei die entsprechenden Verfügungen – soweit ersichtlich – nicht aktenkundig sind, dass die IV-Stelle SG nach durchgeführter, vom Beschwerdeführer anbegehrter Rentenrevision mit Beschluss vom 10. März 2004 die laufende halbe IV-Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2003 auf eine ganze erhöhte (IV-Grad: 91 %), dass die entsprechenden Verfügungen am 6. Mai 2004 erlassen wurden und unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, dass der Beschwerdeführer per 1. August 2004 nach Kroatien ausreiste, dass die IV-Stelle SG die Akten am 4. August 2004 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) überwies, dass die Vorinstanz von Amtes wegen ab November 2005 eine Rentenrevision durchführte und ärztlicherseits am 23. März 2006 die Beibehaltung der bisherigen Rente vorgeschlagen wurde, dass in der Folge – soweit aus den Akten ersichtlich – keine entsprechenden Verfügungen erlassen, sondern weitere medizinische Abklärungen durchgeführt wurden, dass die Vorinstanz im Anschluss an diese Abklärungen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 26. August 2010 die Rentenaufhebung per 1. November 2010 verfügte, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst der Integration Handicap, diese Verfügung mit Eingabe vom 29. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

C-7112/2010 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. September 2010 um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersuchen und weiter beantragen liess, die Verfügung vom 26. August 2010 sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente im bisherigen Rahmen auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen, dass insbesondere gerügt wurde, es liege kein Revisionsgrund vor, dass die Vorinstanz – nach Vorliegen einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 15. Januar 2011 – in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2011 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2010 und des Eventualbegehrens von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann, auszugehen ist, dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 26. August 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der neuen Verfügung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nachzukommen und – gemäss der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 15. Januar 2011 – eine multidisziplinäre Begutachtung inkl. ergänzende psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten,

C-7112/2010 dass, soweit weitergehend, die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1), dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass vorliegend – unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen – eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist, dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als das die angefochtene Verfügung vom 26. August 2010 aufgehoben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukommen und weitere medizinische Abklärungen

C-7112/2010 im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

C-7112/2010 Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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