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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2008 C-7111/2007

26 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,789 parole·~9 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Testo integrale

Abtei lung II I C-7111/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . September 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7111/2007 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene ghanaische Staatsangehörige S._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 9. August 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei F._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in E._______ (AG). Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch dem BFM zur Prüfung und zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 25. September 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Familiäre oder berufliche Verpflichtungen, die trotz dieser Verhältnisse eine besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten, seien offensichtlich nicht vorhanden. Schliesslich wären keine genügenden finanziellen Garantien gegeben. Die Gemeinde E._______ habe die Garantiefähigkeit des Gastgebers im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt wegen ausstehender Steuerschulden nicht bestätigt. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2007 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese habe im Heimatland nahe Verwandte (Mutter und Geschwister) und hege nicht die Absicht, ihre guten familiären Beziehungen aufzugeben. Er habe die Gesuchstellerin anlässlich von Geschäftsreisen in Ghana mehrmals getroffen und sie eingeladen, die Schweiz zu besuchen. Hier sollte - nebst verschiedenen touristischen Aktivitäten - abgeklärt werden, ob für sie der Besuch einer Hotelfachschule geeignet wäre. Sie wolle eine Ausbildung in diesem Berufsbereich absolvieren, und sie werde sich zukünftige Reisemöglichkeiten C-7111/2007 (auch in andere Staaten) nicht durch einen unrechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verbauen. Was seine Garantiefähigkeit betreffe, so werde diese zu Unrecht in Frage gestellt. Er verfüge über ausreichende finanzielle Mittel für einen solchen Besuchsaufenthalt und habe den Steuerausstand inzwischen bezahlt. Letzterer habe im Übrigen mit einem zeitlich verzögerten Geschäftsabschluss der Firma, an der er beteiligt sei, zusammen gehangen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. E. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren C-7111/2007 [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz bestreiten zu können (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Da zum Lebensunterhalt nicht nur die Aufwendungen für Verpflegung und Unterhalt, sondern auch sonstige Kosten zu zählen sind, die im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt entstehen können und die nicht von einer speziell dafür abzuschliessenden Versicherung übernommen werden, können die Kantone von den hier lebenden Gastgebern finanzielle Garantien C-7111/2007 verlangen (vgl. Art. 6 ff. VEA, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-992/2006 vom 18. September 2007 E. 2.2). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums unter anderem mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Trotz der mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre leben mehr als 40% der Bevölkerung Ghanas nach wie vor in grosser Armut (vgl. Länderinformationen auf der Website des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit [BMZ], <www.bmz.de >, Länder und Regionen > Partnerländer > Ghana, besucht am 21. August 2008). Gemäss dem vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) berechneten Entwicklungsindex rangiert Ghana auf einer Liste von 177 Ländern denn auch lediglich auf dem 135. Rang (vgl. Human Development Report 2007/2008 auf der Website des UNDP, <www.undp.org > , Human Development Reports, besucht am 21. August 2008). Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose http://www.bmz.de/ http://www.undp.org/ http://www.undp.org/ http://www.undp.org/ http://www.undp.org/

C-7111/2007 Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 24-jährige, ledige Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass sie Mutter und Geschwister hat, die in Ghana wohnen. Ob sie alleine oder im Familienverband lebt, ergibt sich aus den Akten nicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Gesuchstellerin bereits aufgrund ihrer familiären Beziehungen in Ghana nicht länger als geplant in der Schweiz bleiben würde. Die Existenz eines familiären Netzes im Heimatstaat stellt jedoch die Regel dar und kann so gesehen die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise nicht begünstigen. Es bleibt daher festzustellen, dass bei der Gesuchstellerin keine eigentlichen familiären Verpflichtungen erkennbar sind, welche sie nachhaltig an einer Emigration hindern könnten. 5.3 Die Gesuchstellerin hielt in ihrem persönlichen Einreisegesuch fest, sie sei Studentin. In der Rubrik 'Arbeitgeber / Schule oder Universität' erwähnte sie ein "IMPC Training Center" in Tema. Der Beschwerdeführer vermerkte in seiner schriftlichen Auskunft gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau auf die Frage nach einer Erwerbstätigkeit des Gastes, die Gesuchstellerin habe in einem Hotel in Tema an der Reception gearbeitet und wolle nach ihrer Rückkehr wieder im Hotelfach arbeiten. In der Beschwerde ist einzig von der angestrebten Ausbildung im Hotelfach die Rede. Insgesamt ergibt sich aus den Akten kein schlüssiges Bild darüber, ob die Gesuchstellerin aktuell einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht. Fest steht einzig, dass sie eine Ausbildung im Hotelgewerbe anstrebt. Kommt hinzu, dass sie gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte. Entsprechend sind daher auch in den beruflichen (und damit wirtschaftlichen) Verhältnissen keine Besonderheiten oder gar Verpflichtungen erkennbar, die gegen eine mögliche Emigration sprechen könnten. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. C-7111/2007 6. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob zu Recht auch ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer beim Beschwerdeführer bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit angenommen wurde. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 C-7111/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) - das Migrationsamt des Kantons Aargau. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 8

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