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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2007 C-710/2006

2 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,351 parole·~12 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung III C-710/2006 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille; Richterin Beutler; Gerichtsschreiber Birgelen. 1. F._______, Beschwerdeführerin 2. B._______, Beschwerdeführer beide vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung für F._______ und ihre beiden Kinder O._______und U._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene türkische Staatsangehörige F._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 22. November 2005 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein einmonatiges Visum für sich und ihre beiden Kinder U._______ (geb. 2003) und O._______(geb. 2000), um im Kanton Bern wohnhafte Familienangehörige ihres Ehemannes zu besuchen. Als Gastgeber und Garant trat ihr Schwager B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) auf. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 10. Januar 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Gründe, welche eine Einreise dennoch als zwingend notwendig erscheinen liessen, lägen keine vor. C. Gegen diese Verfügung liessen die Gesuchstellerin und ihr Gastgeber am 10. Februar 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde erheben. Darin wird um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder ersucht, damit diese den Beschwerdeführer und weitere Angehörige besuchen können. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre konkreten Verhältnisse eingegangen: Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien Angestellte der Verwaltung ihrer Wohngemeinde. Sie arbeiteten beide Vollzeit, sie auf dem Zivilstandsamt, er als Buchhalter, und sie lebten in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Für eine fristgerechte Wiederausreise spreche auch der Umstand, dass das Visumsgesuch nur die Beschwerdeführerin und die beiden noch nicht schulpflichtigen Kinder umfasse, währenddessen ihr Ehemann in der Türkei bleiben würde. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz politisches Asyl erhalten und er sei aufgrund einer Schussverletzung invalid. Im gleichen Haushalt lebten auch noch seine Eltern, denen insbesondere aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes Familienasyl gewährt worden sei, sowie ein weiterer Bruder, dessen Asylverfahren noch hängig sei. Sein Vater (geb. 1938) sei für türkische Verhältnisse bereits ziemlich alt und es sei ungewiss, wie lange er noch lebe. Auch die Mutter (geb. 1951) sei gesundheitlich angeschlagen. Er und seine Eltern seien in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und könnten grundsätzlich nicht mehr in die Türkei zurückkehren. Aufgrund der Visumspflicht für türkische Staatsangehörige in zahlreichen Ländern und des schlechten Gesundheitszustandes von ihm und seinen Eltern sei ein Besuch der Beschwerdeführerin mit ihren Kin-

3 dern in der Schweiz effektiv die einzige Möglichkeit für ein Treffen und vielleicht auch die letzte Gelegenheit für die Eltern, ihre Enkel und ihre Schwiegertochter noch einmal zu sehen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2006 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihre familiären Bindungen im Heimatland könnten keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr bieten. Das habe sich bereits bei den Gastgebern gezeigt, die sich trotz dieser familiären Beziehungen nicht davon hätten abhalten lassen, in die Schweiz einzureisen und ein Asylgesuch zu stellen. Überdies hätten weitere Angehörige der Beschwerdeführerin das Heimatland verlassen, um im Ausland Asyl zu beantragen. Es bestehe zwar kein Anlass, an der Integrität der Gastgeber zu zweifeln. Es sei jedoch nur der Gast selber in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. E. In ihrer Replik vom 4. Mai 2006 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest und weisen erneut darauf hin, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann berufstätig seien und in stabilen ökonomischen Verhältnissen in der Türkei leben würden. Die beiliegende Urlaubsbestätigung der Verwaltung ihrer Wohngemeinde zeige, dass die Beschwerdeführerin in ungekündigter Stellung arbeite und ihren Arbeitgeber über die geplante Reise in die Schweiz informiert habe. Damit sei eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Türkei gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

4 1.4 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 VwVG und Art. 20 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder bedürfen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat sich auch

5 nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung beziehungsweise Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten der Türkei und die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich zieht. In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar seit November 2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der einseitigen Waffenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisation und türkischen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit längerer Zeit der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, bestehen nach wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der kulturellen Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Religionsfreiheit (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Mai 2007). Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2005 714 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. Ende April 2006 befanden sich 2'564 Personen aus der Türkei im Asylverfahren (vgl. REGULA KIENHOLZ, Türkei: Zur aktuellen Situation, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern Mai 2006). Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Besuchervisum trotz gegenteiliger Zusicherungen Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

6 sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 35-jährige, verheiratete Frau, welche mit ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kinder in einem Dorf in der Provinz Kahraman Maras lebt und dort auch bei der öffentlichen Verwaltung arbeitet. Auf den ersten Blick könnte in diesen Verhältnissen durchaus eine Verknüpfung gesehen werden, die gewisse Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt abzugeben vermag, zumal der Ehemann und Vater in der Türkei zurückbleiben würde. In Bezug auf die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt allerdings einzuschränken, dass eine aktuelle Bestätigung über das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht vorliegt und in Bezug auf beide Ehegatten nicht bekannt ist, welches Einkommen sie erwirtschaften. 4.3 Kommt hinzu, dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch ihr Ehemann aus einem familiären Umfeld stammen, das sehr stark von Emigration geprägt ist. So leben gemäss den Feststellungen der Schweizerischen Vertretung zwei Brüder der Beschwerdeführerin als Asylbewerber in England. Auf Seiten ihres Ehemannes leben sein Bruder (der Beschwerdeführer) und die Eltern als anerkannte Flüchtlinge, ein weiterer Bruder als Asylbewerber und ein Cousin mütterlicherseits als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz, drei Cousins mütterlicherseits als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland und eine weitere Schwester als anerkannter Flüchtling in Frankreich. Die Eltern des Beschwerdeführers reisten anfangs 1998 aufgrund dessen damals kritischen Gesundheitszustandes mit einem einmonatigen Besuchervisum in die Schweiz ein. Einmal hier, stellten sie trotz vorgängiger Unterzeichnung einer Wiederausreiseverpflichtung ein Asylgesuch. Dabei führten sie nicht nur die damals prekäre gesundheitliche Situation des verletzten Sohnes, sondern auch asylrelevante Gründe ins Felde. Weiter anzufügen ist, dass gemäss den Aussagen seines Bruders im Asylverfahren auch der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vom türkischen Militär unter Druck gesetzt und Schikanen unterworfen worden sein soll. Unter diesen Umständen kann entgegen den abgegebenen Beteuerungen nicht ausgeschlossen werden, dass es die Beschwerdeführerin - einmal in der Schweiz - den Verwandten ihres Ehemannes gleich tun und für sich und ihre Kinder ebenfalls Asyl beantragen oder versuchen könnte, den weiteren Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen. Dass sie den Ehemann zurücklassen und eine Anstellung aufgeben würde, kann vor diesem familiären Hintergrund kaum als Hinderungsgrund gelten. 4.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt

7 ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 5. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte spezifische Interessenlage ist im Übrigen in entscheidenden Punkten zu relativieren. Der angeblich schlechte Gesundheitszustand der Mutter und die behauptete altersbedingte Gebrechlichkeit des 69-jährigen Vaters sind in keiner Weise dokumentiert. Auch über eine allfällige Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers existieren keine im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuellen Belege. Gegen eine solche Unfähigkeit spricht, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit seit seiner Verletzung schon wiederholt, letztmals im August 2005 um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments für ausländische Personen bemüht hat. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 4. März 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführenden (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 200 908 zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer L. Birgelen Versand am:

C-710/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2007 C-710/2006 — Swissrulings