Abtei lung III C-707/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer und Vaudan; Gerichtsschreiberin Kaufmann. E._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Gewerkschaft UNIA, Herr Res Senft, Monbijoustrasse 61, Postfach 1111, 3000 Bern 23, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für V._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die mazedonische Staatsangehörige V._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 31. Oktober 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn E._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zollikofen (BE). Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch in der Folge der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über die Wohngemeinde beim Gastgeber weitere Abklärungen in Auftrag gegeben hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 19. Dezember 2005 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin sowie aufgrund deren persönlicher Verhältnisse nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2006 liess der Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei die Einreise in die Schweiz für einen höchstens 90 Tage dauernden Besuchsaufenthalt zu gestatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Diese habe den Beschwerdeführer bereits einmal im Jahre 2003 und zweimal im Jahre 2004 besucht, und sie sei jedes Mal wieder nach Mazedonien zurückgekehrt. Es mache den Anschein, dass die Vorinstanz einen weiteren Besuchsaufenthalt ablehne, weil zuvor um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht worden sei. Demgegenüber gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die Gesuchstellerin bei einem erneuten Besuch in der Schweiz nicht in ihre Heimat zurückkehren sollte. Sie sei weiterhin bei guter Gesundheit und führe einen eigenen Haushalt, weshalb die im Aufenthaltsbewilligungsverfahren abgegebene Erklärung, wonach die drei in Mazedonien lebenden Töchter sich nicht um ihre Mutter kümmern könnten, zu relativieren sei. Seit den Jahren 2003 und 2004 habe sich nichts in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin geändert. Sie werde seit dem Tode des Ehegatten im Jahre 1989 von den beiden in der Schweiz lebenden Söhnen finanziell unterstützt, und diese Unterstützung werde auch in Zukunft geleistet. Die beiden Söhne würden auch dafür besorgt sein, dass die Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt wieder ordnungsgemäss zurückkehre. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchstellerin oblägen in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen, die Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Zudem habe sie am 16. Februar 2005 ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, welches
3 vom Amt für Migration (recte: Migrationsdienst) des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. August 2005 abgelehnt worden sei. E. In einer Replik vom 23. Februar 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. F. In einer weiteren Eingabe vom 2. März 2007 lässt der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag stellen, angesichts des "langen Prozederes" sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
4 tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien gestalten sich nach wie vor schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote im europäischen Vergleich mit 37,3% im Jahr 2005 weiterhin überdurchschnittlich hoch (vgl. www.auswaertiges-amt.de, Stand: November 2006). Gemäss World Bank Report lebten im Jahre 2005 rund 22% der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut (siehe auch Amnesty International Report 2006). Für einen echten Aufholprozess der sich immer noch in der Transformation befindlichen Volkswirtschaft müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von Experten deutlich höher liegen als heute. Auf entsprechendem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in denen sich Verwandte, Bekannte oder Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten bzw. sich dort etabliert haben. 4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/
5 Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine beinahe 64-jährige, verwitwete Frau. Ihre drei erwachsenen Töchter wohnen in Mazedonien, die beiden Söhne seit 1990 bzw. 1991 in der Schweiz. Besondere Verpflichtungen oder Verknüpfungen an ihr angestammtes Umfeld werden keine geltend gemacht. Hingegen legt der Beschwerdeführer Wert auf die Feststellung, wonach sich die Gesuchstellerin in den Jahren 2003 und 2004 insgesamt dreimal zu Besuchen in der Schweiz aufgehalten und das Land jedes Mal fristgerecht wieder verlassen habe. 5.2 Es trifft zu, dass sich die Gesuchstellerin schon wiederholt zu Besuchen bei ihren Söhnen in der Schweiz aufgehalten hat. Tatsache ist aber auch, dass sie anfangs 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum zur Einreise und zum anschliessenden dauerhaften Verbleib bei einem ihrer Söhne (dem Beschwerdeführer) stellte. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass ihr Ehemann im Jahre 1989 verstarb und sie danach in Mazedonien bei der Familie des zweiten, in der Schweiz wohnhaften Sohnes lebte. Im Jahre 2003 zog besagter Sohn seine Familie (Ehefrau und 3 Kinder) in die Schweiz nach. Das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Mutter wurde vom Sohn damit begründet, dass sie in Mazedonien ganz alleine sei und niemand für sie sorgen könne. Dem Gesuch wurde eine notariell beglaubigte Erklärung der drei in Mazedonien lebenden Töchter der Gesuchstellerin beigelegt, wonach sie verheiratet seien und sich nicht um die Mutter kümmern könnten. Die Mutter sei auf sich selbst gestellt, könne aber nicht alleine leben. Sie wolle und müsse zu ihren Söhnen in die Schweiz ziehen, weil nur diese in der Lage seien, sich um sie zu kümmern. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom Migrationsdienst des Kantons Bern mit einer Verfügung vom 18. August 2005 abgelehnt. Wenn nun in einem nur wenige Monate später eingeleiteten Gesuchsverfahren um Erteilung eines Besuchervisums vom Beschwerdeführer pauschal behauptet wird, die Schilderung der persönlichen Verhältnisse im vorangegangenen Aufenthaltsbewilligungsverfahren seien zu relativieren, weil es der Mutter nach wie vor gesundheitlich gut gehe, sie selbständig den Haushalt führen könne und sie weiterhin aus der Schweiz finanziell unterstützt werde, so wird damit zu kurz gegriffen. Nicht nur, dass sich aus diesen unterschiedlichen Schilderungen Widersprüche ergeben, die einer besonderen Erklärung bedürften. Der Beschwerdeführer äussert sich auch mit keinem Wort zur Frage, wie die Familie die Betreuung der Mutter im Alter plant. 5.3 Vor diesem allgemeinen und persönlichen Hintergrund ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach keine genügende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
6 von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, nur schon gestützt auf die Verfahrensdauer auf eine Unverhältnismässigkeit zu schliessen und von der Kostenauferlegung Abstand zu nehmen (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b VGKE). Dispositiv S. 7
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. Februar 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 013 065 zurück). Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf D. Kaufmann Versand am: