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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2015 C-705/2015

24 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,390 parole·~7 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-705/2015

Urteil v o m 2 4 . August 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien A._______, BR-X._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. November 2014.

C-705/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______, brasilianischer Staatsangehöriger (Versicherte oder Beschwerdeführer), mit ursprünglicher Verfügung vom 6. Januar 2010 abgewiesen hatte (Akten der Vorinstanz [doc.] 59), dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde – auch entsprechend dem Antrag der Vorinstanz – mit Urteil vom 12. April 2011 gutgeheissen und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen hatte, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (doc. 67), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2014 das Leistungsgesuch des Versicherten wiederum abwies, hauptsächlich mit der Begründung, der Gesuchsteller habe innert Frist die einverlangte medizinische Dokumentation nicht eingereicht und dadurch seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in unentschuldbarer Weise nicht wahrgenommen, und dass deshalb aufgrund der Akten, nach welchen keine rentenbegründende Invalidität vorliege, entschieden worden sei (doc. 156), dass der Versicherte am 2. Januar 2015 (Datum Postaufgabe) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung sowie die Gewährung einer längeren Frist (mind. 6 Monate) für die medizinische Begutachtung in Brasilien und die anschliessende Einreichung derselben an die Vorinstanz beantragte, hauptsächlich mit der Begründung, dass der Gesundheitsdienst in Brasilien schlecht funktioniere, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die medizinische Dokumentation rechtzeitig einzureichen, er sich jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten immer bemüht habe, seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten wahrzunehmen (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass der Versicherte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ersatz von Auslagen (2'000 Reais) im Zusammenhang mit der geplanten und dann abgesagten medizinischen Untersuchung in der Schweiz ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 aufforderte, das Formular "Gesuch um un-

C-705/2015 entgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit Beweismitteln versehen einzureichen und einen ihn vertretenden Anwalt in der Schweiz zu bezeichnen (B-act. 2) dass das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen ist, der Beschwerdeführer jedoch keinen Anwalt in der Schweiz bezeichnet hat (Bact. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 aufforderte, innerhalb von 30 Tagen eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, unter Hinweis darauf, dass ansonsten die Gültigkeit der gemeldeten Adresse ersatzlos wegfalle und künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden und unter der Internet-Adresse http://www.admin.ch/ch/d//ff/index.html einsehbar seien (B-act. 6), dass das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro mit Schreiben vom 19. Juni 2015 den Empfang der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 durch den Beschwerdeführer bestätigte (B-act. 9), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 beantragte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 6. November 2014 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung an die IVSTA zurückzuweisen (B-act. 10), dass die Vorinstanz dies damit begründete, die zuletzt angesetzte Frist zur Einreichung einer medizinischen Dokumentation sei aufgrund der bekannten Schwierigkeiten des Postwegs unverhältnismässig kurz gewesen; zudem hätte die Vorinstanz auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2014 (doc. 154) eingehen sollen, dass die Vorinstanz gleichzeitig beantragte, das Gesuch um Ausrichtung von 2'000 Reais abzuweisen und sie dies damit begründete, die geltend gemachten Aufwendungen seien weder belegt noch auch nur glaubhaft gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html

C-705/2015 dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde zudem frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs, das Handeln nach Treu und Glauben sowie die Einhaltung des Prinzips der Verhältnismässigkeit verfassungsrechtlich verankerte Verfahrensregeln darstellen und dass die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einräumt, durch zu kurz angesetzte Fristen für die Einreichung einer medizinischen Dokumentation und durch das Nichtbeachten des Schreibens des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2014 das Gebot von Treu und Glauben und den Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben (B-act. 10), dass aus den Akten nichts Gegenteiliges hervorgeht und deshalb feststeht, dass vorliegend der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt wurde und der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten dabei nicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat, dass demnach die Sache entsprechend dem Antrag der Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist, damit die Vorinstanz eine neue Verfügung erlasse, dass die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers verzichtet werden kann (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass der Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerde eine Entschädigung im Betrag von 2'000 Reais, die er "mit verschuldung von preparativen und organieziren gehabt habe", beantragt hat, über den die Vorinstanz noch keinen Entscheid getroffen hat,

C-705/2015 dass dieser Antrag an die Vorinstanz zu überweisen ist mit der Anweisung, im Rahmen der noch hängigen weiteren Abklärungen und eines Entscheides über allfällig anstehende Zusatzkosten für diese Abklärungen über das Gesuch zu befinden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass das vorliegende Urteil im Bundesblatt zu veröffentlichen ist, weil der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 2. Januar 2015 wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, als die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung sowie eines Entscheids über eine Entschädigung im Betrag von 2'000 Reais zurückgewiesen werden. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

C-705/2015 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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