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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2007 C-702/2006

16 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,963 parole·~10 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-702/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2007 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für C._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-702/2006 Sachverhalt: A. Die am 28. Oktober 1975 geborene thailändische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 20. September 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei Frau S._______ (im Folgenden: Gastgeberin) und deren Ehemann M._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Watt (ZH). Bereits zuvor (am 23. August 2005) hatte sich der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Bangkok gewandt. Darin hatte er im Wesentlichen dargelegt, bei der Eingeladenen handle es sich um eine Jugendfreundin seiner Ehefrau. Sie habe sich anerboten, zu ihnen zu kommen und ihnen � unter die Arme zu greifen� . Sie benötigten diese Hilfe, weil ihre Tochter im Herbst eingeschult werde, die Ehefrau ihr Arbeitspensum auf 100% erhöhe und sie soeben in ein neues Haus eingezogen seien. Als Entgelt für die zu leistende Hilfe würden sie für Reise, Unterkunft und Versicherungen aufkommen und ein Taschengeld entrichten. B. Die Schweizer Botschaft lehnte eine Visumserteilung in eigener Kompetenz formlos ab und überwies das Gesuch im Folgenden der Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid. C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich richtete einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser mit einem Schreiben vom 17. November 2005 beantwortete. Dabei bestätigte er im Wesentlichen den Aufenthaltszweck und die Aufenthaltsdauer. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine entfernte Verwandte seiner Ehefrau. Ihre ganze Familie und auch ihr 11-jähriger Sohn wohnten im Dorf Chaiyaphum, während sie selbst als Näherin in einer Kleiderfabrik arbeite. Die Eingeladene habe sich in der Vergangenheit schon fünfmal in der Schweiz aufgehalten. Sie sei jeweils bei ihrem Ex-Freund (einem Schweizerbürger) zu Besuch gewesen. Sie kenne die hiesigen Verhältnisse und wisse, was sie erwarte. D. Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung in einer Verfügung vom 5. Dezember 2005. Dem Begehren könne nicht entsprochen wer- C-702/2006 den, weil die beabsichtigte Hilfestellung als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei und damit eine entsprechende arbeitsmarktliche Bewilligung voraussetzen würde. E. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2005 beantragte der Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, die Ausgangslage habe sich in der Zwischenzeit insofern geändert, als seine Ehefrau keine Vollzeitstelle gefunden habe. Entsprechend benötigten sie keine Hilfe bei der Kinderbetreuung; der Besuch solle wirklich nur der Erholung und der Pflege gegenseitiger Kontakte dienen. Seine Ehefrau sei mit der Gesuchstellerin zusammen aufgewachsen, und sie hätten sich seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gesehen. Die Gesuchstellerin habe sich zudem bereits früher besuchsweise in der Schweiz aufgehalten, und sie wolle ihre Deutschkenntnisse auffrischen. Eventuell werde sie einen Sprachkurs besuchen. Auf diese und weitere Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Der geltend gemachte komplette Wechsel beim deklarierten Aufenthaltszweck überzeuge insofern nicht, als die Unterstützung nicht nur mit der beabsichtigten Arbeitsaufstockung bei der Ehefrau, sondern auch mit der Einschulung der Tochter und dem Umzug in ein neues Haus begründet worden sei. Im Übrigen mute es seltsam an, dass die Gesuchstellerin ihren elfjährigen Sohn während dreier Monate alleine zu Hause lassen würde, nur um im Ausland bei entfernten Verwandten Ferien zu machen. G. In einer Replik vom 25. Februar 2006 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Dabei führt er unter anderem aus, seine Ehefrau habe nach wie vor eine Teilzeitstelle (25%) bei der Gemeindeverwaltung Regensdorf. Der elfjährige Sohn der Gesuchstellerin wachse mehrheitlich bei den Grosseltern auf, da seine Mutter in Bangkok arbeite und der Vater gestorben sei. Die Organisation eines dreimonatigen Auslandaufenthaltes wäre für die Ge- C-702/2006 suchstellerin insofern nicht problematisch. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- C-702/2006 scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A. 451/2002 vom 28. März 2003). 2. Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist � vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe � von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Das Visum kann zudem verweigert werden, wenn begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA). 4. Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des gewünschten Visums mit der Begründung, die Gesuchstellerin beabsichtige mit ihrem Besuchsaufenthalt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, was speziell bewilligt werden müsste und von einem Besuchervisum nicht gedeckt wäre. 5. Es ist unbestritten, dass für den ursprünglich deklarierten Aufenthaltszweck kein Besuchervisum ausgestellt werden konnte. C-702/2006 5.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin werde nicht mehr zur Mithilfe im Haushalt und zur Kinderbetreuung benötigt. Vielmehr werde beabsichtigt, hier Ferien bei der Gastgeberfamilie zu verbringen, soziale Kontakte zu pflegen und eventuell einen Sprachkurs besuchen zu können. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass an dem solchermassen deklarierten Aufenthaltszweck ernsthaft zu zweifeln sei und beruft sich damit auf einen neuen, eigenständigen Ablehnungsgrund (Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA). 5.2 Die ursprünglichen Eingaben der Beteiligten bei den Bewilligungsbehörden erweckten den Anschein, als ob die Verhältnisse, gestützt auf die Hilfe aus dem Ausland in Anspruch genommen werden wollte, im Zeitpunkt der Antragstellung schon ganz konkrete Züge angenommen hätten. So hatte der Beschwerdeführer in seinem Einladungsschreiben vom 23. August 2005 vorbehaltlos formuliert: � Diesen Herbst geht unsere Tochter in die erste Klasse und meine Frau arbeitet wieder 100%. Dazu sind wir gerade in ein neues Haus gezügelt. Wir benötigen also Hilfe.� Rund drei Monate später, am 17. November 2005, bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem kantonalen Migrationsamt auf die Frage nach den Gründen für den beabsichtigten Aufenthalt, der Zweck liege in der Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt, da seine Frau wieder zu 100% arbeiten wolle. Daneben solle der Gast Ferien machen und sich erholen können. Nur gerade einen Monat danach - in der Zwischenzeit war das Einreisegesuch abgelehnt worden - wurde beschwerdeweise geltend gemacht, eine Mithilfe der Gesuchstellerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung sei nicht mehr aktuell, da die Ehefrau keine Vollzeitstelle gefunden habe. In zeitlicher Hinsicht wurde aber an der Einladung festgehalten und es wurde behauptet, der Besuch solle der Erholung, evtl. der Auffrischung von Deutschkenntnissen bei der Gesuchstellerin und der Pflege persönlicher Kontakte dienen. Der plötzliche und abrupte Wechsel in den Motiven für den angestrebten Aufenthalt kann solchermassen nicht überzeugen. Zum einen erfolgte er unmittelbar auf die Ablehnung einer Bewilligungserteilung gestützt auf die ursprüngliche Begründung. Zum anderen erscheint nicht plausibel, weshalb jegliche Mithilfe im Haushalt obsolet geworden sein soll, nur schon weil die Ehefrau des Gastgebers bis dato kein volles Arbeitspensum antreten konnte. Immerhin arbeitet sie schon heute mit einem Teilpensum und der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu, wie der Haushalt und die Kinderbetreuung bisher organisiert waren. Ebenso wenig äusserte er sich dazu, ob nicht nach wie vor eine Ausweitung bei der Berufstätigkeit der Ehe- C-702/2006 frau geplant wird bzw. inzwischen sogar bevorsteht. Kommt hinzu, dass den nunmehr geltend gemachten Partikulärinteressen (Erholungsurlaub, Auffrischen bereits vorhandener Deutschkenntnisse bei der Gesuchstellerin, Pflege des persönlichen Kontaktes zwischen der Gastgeberin und der Gesuchstellerin, Pflege der Thaikenntnisse der Tochter der Gastgeber) bei gleichzeitiger Beachtung der auf Seiten der Gesuchstellerin bestehenden beruflichen und familiären Verpflichtungen schwerlich soviel Gewicht beigemessen werden kann, dass sie einen dreimonatigen Aufenthalt zu rechtfertigen vermöchten. Immerhin soll die Gesuchstellerin Mutter eines elfjährigen Sohnes sein und in Bangkok einer festen Arbeit nachgehen. Selbst wenn das Kind bei den Grosseltern gut untergebracht sein und die Gesuchstellerin an ihrem Arbeitsplatz für eine so lange Zeit beurlaubt werden sollte, ohne die Stelle zu riskieren, ist nicht einzusehen, weshalb die nunmehr angegebenen Zwecke eine dreimonatige Ferienreise rechtfertigten sollten. 5.3 Nach dem bisher Gesagten bestehen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA durchaus begründete Zweifel am Aufenthaltszweck, weshalb dem Visumsgesuch nicht stattzugeben ist. Die angefochtene Verfügung ist auch unter spezieller Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände im Resultat zu bestätigen. Die Vorinstanz hat damit weder Bundesrecht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt bzw. unangemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 C-702/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 11. Januar 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 193 898 retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann Versand am: Seite 8

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