Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C6997/2011 Urteil v om 2 0 . J a nua r 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien X._______, Gesuchsteller, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Erläuterungsgesuch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C5177/2009 vom 21. November 2011.
C6997/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C5177/2009 vom 21. November 2011 die Beschwerde gegen das mit Verfügung vom 29. Juni 2009 abgewiesene Leistungsbegehren des Gesuchstellers gutgeheissen hat im Sinn, dass die Sache zur weiteren Abklärung gemäss E. 4.5 und E. 5 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Dezember 2011, bei der Vorinstanz eingegangen am 16. Dezember 2011 und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, ein Erläuterungsbegehren gestellt hat, dass der Gesuchsteller darin sinngemäss angibt, er könne das Urteil vom 21. November 2011 nicht verstehen und er wisse nicht, was er noch unternehmen solle, sowie um eine kurze Erklärung über die Gerichtsentscheidung ersucht, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gilt, dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Gericht auf schriftliches Gesuch einer Partei hin oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions oder Rechnungsfehler enthält, dass zur Beurteilung von Erläuterungsbegehren dieselbe Instanz zuständig ist, welche bereits den (allenfalls zu erläuternden) Entscheid gefällt hat, wobei eine Kollegialbehörde nach Möglichkeit über das Gesuch in der gleichen Besetzung befindet, in der das Urteil gefällt wurde (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 69, Rz. 9),
C6997/2011 dass gemäss Art. 129 Abs. 2 BGG die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids nur zulässig ist, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat, dass das Urteil C5177/2009 vom 21. November 2011 einen Rückweisungsentscheid darstellt, wobei die Vorinstanz im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch keine neue Verfügung erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung des vorliegenden Erläuterungsgesuchs zuständig ist und unter Beachtung von Art. 129 Abs. 2 BGG auf das Gesuch eintritt, dass Art. 129 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 127 BGG einen Schriftenwechsel vorsieht, soweit die Beschwerdeinstanz das Gesuch nicht als unzulässig oder unbegründet erachtet, dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, weil sich das Erläuterungsgesuch als unbegründet erweist, wie nachfolgend darzulegen ist, dass nämlich die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, zur Begründung eines Erläuterungsanspruchs nicht genügt, sondern das Klarstellungsbedürfnis plausibel zu machen ist (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 129, Rz. 13), dass dem Erläuterungsgesuch nicht entnommen werden kann, inwiefern das Dispositiv des Urteils C5177/2009 vom 21. November 2011 unklar, unvollständig oder zweideutig sein soll oder inwiefern seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen sollen, dass aus der Entscheidungsformel des Urteils C5177/2009 vom 21. November 2011 vielmehr klar und eindeutig hervorgeht, was das Bundesverwaltungsgericht angeordnet hat, dass das Erläuterungsbegehren daher abzuweisen ist, dass ein Gericht trotz Abweisung eines Erläuterungsgesuchs Erklärungen zum besseren Verständnis des Entscheids abgeben kann, ohne dass diese Erklärungen der Rechtskraft des Entscheids teilhaftig werden (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
C6997/2011 Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 129, Rz. 21; VOGEL, a.a.O., Art. 69, Rz. 13 am Ende), dass im erwähnten Sinn präzisiert werden mag, dass mit Urteil C 5177/2009 vom 21. November 2011 die Beschwerde gutgeheissen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde, was aus den Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs immerhin implizit hervorgeht, und dass die Vorinstanz weitere Abklärungen im Sinn der Erwägungen zu treffen hat, dass umständehalber gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, zumal dem Gesuchsteller im Verfahren C5177/2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, dass dem unterliegenden Gesuchsteller ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario), dass ein Exemplar des Erläuterungsgesuchs der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
C6997/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben; Beilage: Erläuterungsgesuch vom 6. Dezember 2011) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: