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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2015 C-6958/2014

8 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,699 parole·~13 min·1

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6958/2014

Urteil v o m 8 . Juni 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien S._______, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Reiterstrasse 5a, 3013 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für K_______.

C-6958/2014 Sachverhalt: A. Am 25. Juli 2014 beantragte die aus Indien stammende K._____ (geb. […], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi ein Schengenvisum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Bern ansässigen Sohn S._____ (geb. […], im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). Dem Visumsantrag lag ein entsprechendes Einladungsschreiben bei. B. Mittels Formular-Verfügung vom 5. August 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung – unter Hinweis auf eine als nicht gesichert erachtete Wiederausreise – ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) am 15. August 2014 Einsprache. Daraufhin wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) übermittelt. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Zuwanderungsdruck bestehe. Das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr müsse daher als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Über das übliche Mass hinausgehende persönliche Verpflichtungen würden der Gesuchstellerin in Indien keine obliegen. Es handle sich bei ihr um eine 56-jährige, verwitwete Frau, welche Tochter und Schwiegertochter bei der Kindererziehung helfe. Ebenso wenig könne von eigentlichen Verpflichtungen beruflicher Natur oder gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Die gegenteiligen Zusicherungen des Gastgebers vermöchten an der Einschätzung der nicht ausreichenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nichts zu ändern. Somit erfülle Gesuchstellerin die Voraus-setzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2014 beantragt der Parteivertreter beim Bundesverwaltungsgericht, den Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Mutter seines Mandanten ihr Einreisegesuch zu bewilligen. Er bringt im Wesentlichen vor, die eingeladene Person beabsichtige nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz zu kommen,

C-6958/2014 sondern um ihren Sohn und dessen Ehefrau zu besuchen. Als Bäuerin bewirtschafte sie in ihrer Heimat das zu ihrem Haus gehörige Stück Land. Daneben sei sie als Hausfrau tätig und helfe bei der Beaufsichtigung und Erziehung dreier Enkelkinder. Länger als die geplanten 30 Tage könne sie daher nicht hierzulande bleiben. Der Gastgeber seinerseits sei finanziell in der Lage, in vollem Umfange für den einmonatigen Besuchsaufenthalt aufzukommen und seine Mutter sei bereit, den Pass während dieser Zeit bei den zuständigen Behörden zu hinterlegen. Der Eingabe beigelegt waren Unterlagen aus dem Einspracheverfahren sowie eine neue, vom 7. November 2014 datierende Versicherungsbestätigung. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwG).

C-6958/2014 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das

C-6958/2014 Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen- Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen- Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).

C-6958/2014 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Indien in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV). 6.2 Indien gehört trotz abgeschwächtem Wirtschaftswachstum nach wie vor zu den aufstrebenden Schwellenländern und ist eine der am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem sieht sich das Land bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung vor gewaltige Herausforderungen gestellt. Das durchschnittliche Pro- Kopf-Einkommen liegt bei unter 1000 Euro pro Jahr. Etwa 30 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag; weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung haben sogar 70 % der Bevölkerung (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Indien > Wirtschaft, Stand Mai 2015, abgerufen im Mai 2015). Allerdings zeigen sich erhebliche regionale Unterschiede. Ein zunehmendes Einkommensgefälle besteht nicht zuletzt zwischen der prosperierenden städtischen Mittelschicht einerseits, der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande andererseits. Obwohl Haryana, wo die Gesuchstellerin lebt, zu den am stärksten industrialisierten Bundesstaaten Indiens zählt, sind auch dort noch 70 % der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Dennoch ist

C-6958/2014 die Armutsrate in Haryana tiefer als im Landesdurchschnitt (vgl. PANAGA- RIYA/MUKIM, A Comprehensive Analysis of Poverty in India, in: Asian Development Review, Vol. 31 Nr. 1, S. 1 ff.). 6.3 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Dass die Gesuchstellerin aus einem Bundesstaat mit über dem Landesdurchschnitt liegenden Kennziffern stammt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, besteht doch immer noch ein deutliches Wohlstandsgefälle zwischen Haryana und der Schweiz. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 57-jährige, verwitwete Mutter. Ihr Ehemann ist laut Angaben des Beschwerdeführers im Dezember 2013 verstorben. Gemäss den Erkenntnissen der Schweizerischen Botschaft in New Delhi hat sie je zwei Söhne und Töchter, die im Erwachsenenalter stehen. Die beiden Töchter leben in Indien, einer der Söhne wohnt seit 2008 in der Schweiz. Der andere Sohn soll sich um ein Visum für Australien bemüht haben. Ansonsten kann den Akten in dieser Hinsicht einzig entnommen werden, dass die eingeladene Person u.a. bei der Beaufsichtigung und Erziehung von insgesamt drei Enkelkindern mithelfe. Insoweit besteht ein gewisser familiärer Bezug zum Heimatland. Ihre familiären Verpflichtungen können zumindest unter den aktuellen Gegebenheiten jedoch nicht als so gewichtig eingestuft werden, dass sie die Prognose für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen vermöchten. Kommt hinzu, dass sich einer ihrer Söhne – der Gastgeber – mit seiner Gattin dauerhaft hierzulande niedergelassen hat (der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung).

C-6958/2014 Wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 6.3 weiter vorne), wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo – wie in casu – durch die Anwesenheit naher Familienangehöriger bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Auf dieser Grundlage erscheint die Wiederausreise der Gesuchstellerin derzeit als nicht als hinreichend gesichert. 6.6 Anders verhielte es sich allenfalls bei einer massgeblichen wirtschaftlichen Verankerung in Indien. Was die beruflichen und finanziellen Verhältnisse der Eingeladenen anbelangt, bleibt indessen vieles unklar, zu wenig belegt oder gänzlich im Dunkeln. So bezeichnete die Gesuchstellerin sich selber im Visumsgesuch vom 25. Juli 2014 als Hausfrau. Auf dem am 29. September 2014 ausgefüllten Fragebogen der EMF der Stadt Bern zum Einreisegesuch gibt der Beschwerdeführer derweil an, seine Mutter sei Bäuerin und werde dieser Tätigkeit nach der Rückkehr in ihre Heimat weiterhin nachgehen. In der Beschwerdeschrift vom 27. November 2014 schliesslich ist davon die Rede, die Gesuchstellerin bewirtschafte als Bäuerin das zu ihrem Haus gehörige Stück Land und sei daneben als Hausfrau tätig. Abgesehen von den beschriebenen Unklarheiten ist auch über etwaige Einkünfte nichts bekannt. Gleiches gilt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am bewirtschafteten Grundstück sowie am Haus, das sie nach Darstellung des Parteivertreters bewohnt. Die sich in den vorinstanzlichen Akten befindliche Kopie eines Kontoauszuges der "State Bank of Patiala" erlaubt ebenfalls keine aussagekräftigen Schlüsse zur wirtschaftlichen Situation der eingeladenen Person. Diese Erwägungen zeigen, dass nicht nur die familiäre sondern auch die berufliche Situation der Gesuchstellerin nicht geeignet ist, die aufgrund der allgemeinen Lage in Haryana bzw. Indien negativ ausgefallene Prognose bezüglich der fristgerechten Ausreise zu ihren Gunsten zu beeinflussen. 6.7 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt und er seine eigenen finanziellen Verhältnisse in ausreichendem Masse dargelegt hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – denn nicht für ein

C-6958/2014 bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe BVGE 2009/27 E. 9). Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen unbehelflich, die Gesuchstellerin sei bereit, ihren (bis 2023 gültigen) Reisepass während ihrer Anwesenheit hierzulande bei einer Behörde zu deponieren. 6.8 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.2 hiervor) liegen keine vor. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 10

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-6958/2014 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 16. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:

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